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Hochschule Darmstadt

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
      a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium; entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      b) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
      c) e...
      § 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
      a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium; entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      b) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
      c) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
      d) falls vom Promotionsausschuss für eine Entscheidung zusätzlich angefordert, ggf. ein aktuelles Führungszeugnis mit dem Verwendungszweck Promotion;
      e) ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden sowie einer Ressourcenplanung und mit der Erklärung, in welcher Sprache die Dissertation verfasst werden soll;
      f) falls vom Promotionsausschuss für eine Entscheidung zusätzlich angefordert, ggf. externes Gutachten zum Exposé;
      g) die schriftliche Zusage der Erst- und ggf. Zweitbetreuung in Form der Betreuungsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis zugesichert wird, mit der Zustimmung sowohl der Betreuerinnen bzw. Betreuer als auch der Partnerhochschule zur Ressourcenplanung;
      h) Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragt wurde, oder ein andernorts mit negativem Ergebnis durchlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde;
      i) bei ausländischen Bewerberinnen bzw. Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache, insbesondere durch die an einer deutschen Hochschule abgelegten Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens der Stufe 3 oder alternativ für die englische Sprache eine Sprachprüfung vergleichbar mit TOEFL mit mindestens 80 Punkten IBT.
      Nach Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit und Korrektheit wird das Gesuch an den Promotionsausschuss weitergegeben.

      (2) Bedingung für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist:
      a) ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis des Masterstudiums mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B;
      b) oder ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender fachlich einschlägiger Hochschulabschluss nach § 2 Abs. (2), Satz 2. Wird ein Hochschulabschluss als nicht gleichwertig eingestuft nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz, so können vom Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erteilt werden wie beispielsweise vom Promotionsausschuss für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungsnachweise oder ein Eignungsfeststellungsverfahren;
      c) oder ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach a) vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird. Wird ein ausländischer Studienabschluss als nicht gleichwertig eingestuft, so können vom Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorandin bzw.Doktorand erteilt werden wie beispielsweise für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungsnachweise oder ein Eignungsfeststellungsverfahren.
      Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand. Die Annahme kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn:
      a) eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen nicht gesichert ist;
      b) oder das Promotionszentrum für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein das Promotionsrecht verfügt;
      c) Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Liegen keine ergänzenden fachlichen Bestimmungen vor, muss das der Zulassung zugrunde liegende Hochschulstudium mindestens mit der Note 2,0 oder einer gleichwertigen Note abgeschlossen sein. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (4) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Inhalte und Umfang der Zusatzprüfung legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest (Eignungsfeststellungsverfahren) gem. § 5 Abs. (5). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (5) Eignungsfeststellungsverfahren können entweder in den ergänzenden fachlichen Bestimmungen gem. § 4 (6) bezüglich Umfang und Art der Leistungserbringung sowie Dauer und Ablauf des Verfahrens geregelt sein oder werden individuell vom Promotionsausschuss festgelegt zur Feststellung der Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit für eine Promotion. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens beträgt maximal zwei Semester und endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ durch den Promotionsausschuss.

      (6) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen bzw. Doktoranden sollten sich ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zur Beendigung oder bis zum Abschluss des Verfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden gem. den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Partnerhochschulen immatrikulieren, der sie gemäß der Satzung des Promotionszentrums zugehörig sind. Die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand endet bei Beendigung oder Abschluss des Verfahrens.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen. Im Falle einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer zu genehmigen ist.
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen. Im Falle einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer zu genehmigen ist.

      (2) Die Dissertation ist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (4) Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein.

      (5) In der Dissertation müssen die maßgeblichen Forschungsdaten experimenteller und statistischer Natur, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, enthalten sein. Sie sollen als Anhang beigefügt werden. Für diesen kann im Bedarfsfall ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss beantragt werden.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 03.05.2017
    • zuletzt geändert am 17.01.2018
  • Hochschulporträt
    Die Hochschule Darmstadt (h_da) ist eine der größten Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) in Deutschland.

    Als Hochschule für Angewandte Wissenschaften steht die h_da in der Tradition der deutschen Fachhochschulen. Mit ihrem wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Studium steht sie einer großen Bandbreite von Bildungsbiografien offen. Den Studienerfolg fördert sie durch ihre kleineren Gruppen und das gute Betreuungsverhältnis. Die h_da bietet über 70 Bachelor-, Diplom-, und Masterstudiengänge mit vielfach selbst wählbaren Schwerpunkten für ihre rund 17.000 Studierenden. Die h_da bietet Studiengänge an in:

    Ingenieurwissenschaften
    Naturwissenschaft und Mathematik
    Informationswissenschaft und Informatik
    Wirtschaft und Gesellschaft
    Architektur, Medien und Design



    Icon: uebersicht
    bietet vielfach selbst wählbare Schwerpunkte und damit beste Berufsaussichten
    Icon: uebersicht
    kleinere Gruppen und das gute Betreuungsverhältnis fördern den Studienerfolg
    Studium und Lehre

    Als Hochschule für Angewandte Wissenschaften steht die h_da in der Tradition der deutschen Fachhochschulen: Mit ihrem wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Studium steht sie einer großen Bandbreite von Bildungsbiografien offen. Den Studienerfolg fördert sie durch ihre kleineren Gruppen und das gute Betreuungsverhältnis. Ein besonderes Merkmal der Hochschule Darmstadt ist das Begleitstudium Sozial- und Kulturwissenschaften (SuK). Dieses vermittelt Kompetenzen an wissenschaftlich und praktisch bedeutsamen Schnittstellen von Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Recht, Technik, Wissenschaft und Kultur.

    Icon: studium
    steht in der Tradition der deutschen Fachhochschulen
    Icon: studium
    wissenschaftliches und anwendungsbezogenes Studium
    Forschung

    Studierende werden im Rahmen eines modernen Projektstudiums in Forschungsprojekte einbezogen und erhalten durch die Beschäftigung mit hochaktuellen Forschungsfragen wertvolle Impulse für ihr Studium. Gleichzeitig ist mit der angewandten Forschung das übergreifende Ziel verbunden, Problemlösungen für industrielle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragestellungen zu entwickeln. Besonderes Augenmerk gilt dabei vor allem heute drängenden Fragestellungen aus den Bereichen regenerative Energien, Mobilität und Informationstechnologien. Die Hochschule Darmstadt verfügt über eigenständiges Promotionsrecht in den forschungsstarken Fachrichtungen Nachhaltigkeitswissenschaften sowie Angewandte Informatik und Soziale Arbeit. Die Ausübung des Promotionsrechts erfolgt in den eigens dafür eingerichteten Promotionszentren, die als Plattform zur Bündelung von Forschungsstärke dienen.

    Icon: forschung
    verfügt über eigenständiges Promotionsrecht
    Icon: forschung
    Studierende werden in Forschungsprojekte einbezogen
    The Darmstadt MBA at Darmstadt Business School

    The Darmstadt MBA has been designed to develop the skills most in-demand with employers worldwide. So you’ll graduate with the practical skills, applicable knowledge, and effective mindsets to transform your life and career.

    One Program – four ways to get your MBA:

    Full-time or Part-time
    Hybrid or Live Online 

    Icon: international
    is one of the largest and most distinguished universities of applied sciences in Germany
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