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Hochschule Merseburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, K...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ein aktuelles Führungszeugnis,
      4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden,
      5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der entsprechenden Regelung der Partnerhochschule zugesichert wird,
      6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      7. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache; der Nachweis erfolgt insbesondere durch
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC (Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte).

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Hochschule nicht gesichert ist oder
      2. das Promotionszentrum SGW für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
      3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig vom Promotionsausschuss eingestuft wird.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zur Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen (Eignungsfeststellungsverfahren). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich an der dem Promotionszentrum angeschlossenen Hochschule immatrikulieren, an der die Promotion durchgeführt wird. Dies ist die Hochschule, der die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer angehört. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Hochschule.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Nein
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, K...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ein aktuelles Führungszeugnis,
      4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden,
      5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der entsprechenden Regelung der Partnerhochschule zugesichert wird,
      6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      7. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache; der Nachweis erfolgt insbesondere durch
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC (Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte).

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Hochschule nicht gesichert ist oder
      2. das Promotionszentrum SGW für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
      3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig vom Promotionsausschuss eingestuft wird.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zur Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen (Eignungsfeststellungsverfahren). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich an der dem Promotionszentrum angeschlossenen Hochschule immatrikulieren, an der die Promotion durchgeführt wird. Dies ist die Hochschule, der die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer angehört. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Hochschule.

      § 2 Promotion
      ...
      (3) Bei Vorliegen von mindestens drei herausragenden wissenschaftlichen Arbeiten, wovon die Bewerberin oder der Bewerber bei mindestens zweien den größten wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat (i. d. R. als Erstautorin oder als Erstautor), und die in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sind, kann die Dissertation auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers als kumulative Dissertation angefertigt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 23.02.2022
  • Hochschulporträt
    „Wir sind - die Hochschule Merseburg!”
    Prof. Dr. Ulf Schubert
    Prorektor für Studium und Lehre
    Studieren. Forschen. Leben.

    Im Herzen Mitteldeutschlands erwartet Sie die Hochschule Merseburg mit praxisorientierten ingenieur- und naturwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen sowie kulturellen und sozialen Studienmöglichkeiten. Mit unserer einzigartigen Ausstattung und kleinen Lerngruppen bieten wir optimale Voraussetzungen für alle, die in Ruhe studieren wollen. Promovierende und Wissenschaftler*innen dürfen sich auf spannende, interdisziplinäre Tätigkeitsfelder in den Forschungsschwerpunkten „Digitaler Wandel“ und „Nachhaltige Prozesse“ freuen. Als Impulsgeber treiben wir die Entwicklung unserer grünen Region gemeinsam mit Unternehmen und Organisationen voran. Entdecken Sie unseren Campus mit seinen modernen Hörsälen und Laboren, künstlerischen Werkstätten sowie einer großen Bibliothek. Günstige Wohnheime, eine eigene Kita sowie Mensa, Café, Studentenclub, Kino, Theater, Sportanlagen und ein nahe gelegener Badesee laden zum Ankommen und Wohlfühlen ein.

    Icon: uebersicht
    praxisorientierte ingenieur- und naturwissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche sowie kulturelle und soziale Studienmöglichkeiten
    Icon: uebersicht
    optimale Voraussetzungen für alle, die in Ruhe studieren wollen
    Wir lehren anwendungsorientiert, lebensnah sowie interdisziplinär in enger Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft.

    Das vielfältige Spektrum an Studienfächern der Hochschule ermöglicht grundlagenorientiertes und spezialisierendes Studium. In einer breiten Palette grundständiger Studienangebote aus Informatik und Technik, Wirtschaft und Sozialem, Medien und Kultur mit Möglichkeiten der speziellen Vertiefung werden international anerkannte Bildungsinhalte vermittelt und Hochschulabschlüsse vergeben. Ein modularisiertes Studium gewährleistet Flexibilität und Mobilität im europäischen Hochschulraum. Neben dem reinen Fachwissen können die Studierenden Kompetenzen erwerben, die ihre Qualifikationen zur Berufsfähigkeit erweitern und damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich erhöhen. In Studium und Lehre wird die fachübergreifende Zusammenarbeit gefördert, um der Komplexität realer Prozesse gerecht zu werden. Die Absolventen und das Kollegium sind Persönlichkeiten, die sich durch fundiertes Fachwissen, kreatives Denken sowie Verantwortung und Kompetenzen ausweisen.

    Icon: studium
    ein modularisiertes Studium gewährleistet Flexibilität und Mobilität im europäischen Hochschulraum
    Icon: studium
    Studierenden erwerben Kompetenzen erwerben, die ihre Qualifikationen zur Berufsfähigkeit erweitern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen
    Internationale Möglichkeiten an der Hochschule Merseburg

    Die HoMe fördert Internationalität sowohl durch Auslandsstudienaufenthalte und Auslandspraktika für Studierende und Mitarbeitende, als auch mit Studienreisen, International Weeks oder Blended Intensive Programmes. Die HoMe hat weltweit viele Kontakte und pflegt Kooperationen mit Unternehmen in der Region und ist bemüht, internationalen Studierenden ein Praktikum anzubieten. Es stehen für internationale Studierende Unterbringungsmöglichkeiten und Kinderbetreuung auf dem Campus zur Verfügung. Zwei Studiengänge (Bachelor „Engineering and Management“ und Master „Polymer Materials Science“) finden in englischer Sprache statt. Außerdem bietet jeder Fachbereich englischsprachige Lehrveranstaltungen an.  
    Das International Office/Language Centre (IO/LC) ist für die Organisation der Auslandsaufenthalte zuständig. Das Buddy-Team hilft internationalen Studierenden bei Problemen, organisiert Veranstaltungen und Ausflüge. Über Facebook informiert es über aktuelle Veranstaltungen. 

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    weltweit viele Kontakte und Kooperationen mit Unternehmen in der Region
    Icon: international
    Auslandsstudienaufenthalte und Auslandspraktika für Studierende

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