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Universität Koblenz

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Koblenz
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 1 Bildungswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenchaft; Pflegewissenschaft; Psychologie; Soziologie
    Erziehungswissenchaft; Pflegewissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Psychologie; Soziologie
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. cur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 2,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) nachweist.

      (2) Nach einem erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens („Fast-Track“) nach § 10 hat Zugang zur Promotion ebenfalls, wer
      a) einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 1,5 im P...
      § 8 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 2,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) nachweist.

      (2) Nach einem erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens („Fast-Track“) nach § 10 hat Zugang zur Promotion ebenfalls, wer
      a) einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 1,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) und besondere Pro- motionswürdigkeit nachweist. Promotionswürdigkeit kann durch exzellente wis- senschaftliche Leistungen nachgewiesen werden.

      (3) Ist im Promotionsfach keine Gesamtnote ermittelbar, wird ersatzweise die Gesamtnote des Hochschulabschlusses herangezogen. Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen. Über Ausnahmen von den Mindestnoten entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers.

      (4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, an Berufsbildenden Schulen oder für andere Lehrämter der Sekundarstufe II (gemäß der jeweils geltenden RAHMENVEREINBARUNG DER KULTUSMINISTERKONFERENZ ) mit der Ersten Staatsprüfung berechtigt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unmittelbar zur Promotion nach Abs. 1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Förder- und Realschulen plus oder für andere als Lehrämter der Sekundarstufe II mit der Ersten Staatsprüfung, aber mit einem Studienumfang von weniger als 300 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen für den anschließenden Zugang zur Promotion die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 10 den Nachweis erbringen, dass sie grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten erworben haben wie promotionsfähige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 1. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben und ob Auflagen zu erfüllen sind. Die oder der Vorsitzende teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.

      § 9 Verfahren bei Nicht-Einschlägigkeit

      (1) In der Regel ist ein einschlägiges Studium nach § 8 Abs. 1 und 2 in dem Fach, in dem
      die Dissertation geschrieben wird, nachzuweisen.

      (2) Stellt der Promotionsausschuss fest, dass der Studienabschluss nicht einschlägig ist, aber durch zusätzliche wissenschaftliche Studien ein Ausbildungsstand erreicht werden kann, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägigem Abschluss entspricht, legt er angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach fest. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Der Umfang der Zusatzstudien beträgt maximal 30 ECTS-Leistungspunkte und wird vom Promotionsausschuss ebenso wie die Dauer des Verfahrens nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers festgelegt. Dabei wird die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen des gewählten Faches samt erforderlicher Leistungsnachweise in Absprache mit der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter verlangt.

      § 10 Eignungsfeststellungsverfahren („Fast-Track“)

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Buchst. a und b erfüllen, werden auf Antrag zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
      a) Zeugnisse und Urkunden über die erworbenen Hochschulabschlüsse,
      b) bisheriger Lebenslauf, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält.

      (2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren er- füllt, so lässt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.

      (3) Mit der Zulassung bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer am Eignungsfeststellungsverfahren die Betreuerin oder den Betreuer bzw. die Betreuenden.

      (4) Die Einschreibung richtet sich nach der EINSCHREIBEORDNUNG . Das Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein.

      (5) Durch das Eignungsfeststellungsverfahren soll die fachliche Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen festgestellt werden. Das Verfahren stellt eine Hochschulprüfung dar, die innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und einen Umfang von bis zu 60 ECTS-Leistungspunkten beinhalten soll.

      (6) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus:
      1. Lehrveranstaltungen der Masterangebote im angestrebten Promotionsfach mit einem Umfang von mindestens 30 ECTS-Leistungspunkten und
      2. weiteren Lehrveranstaltungen der Masterangebote der Universität mit einem Umfang von bis zu 30 ECTS-Leistungspunkten, jeweils einschließlich der entsprechenden Leistungsnachweise. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden gemäß Abs. 3 festgelegt.
      Bis zur Hälfte der ECTS-Leistungspunkte kann durch entsprechende Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen oder durch Anerkennung bereits erbrachter Leistungen ersetzt werden, sofern hierfür jeweils schriftliche Nachweise vorgelegt werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Leistungs- nachweise im Durchschnitt mit der Note 2,5 bestanden sind.

      (7) Für das Eignungsfeststellungsverfahren gilt die jeweils einschlägige Prüfungsordnung entsprechend.

      (8) Sofern die Nachweise nach Abs. 6 erbracht wurden, stellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, anderenfalls das Nicht-Bestehen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich hinreichend vertreten ist. Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen und einen wesentlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Als schriftliche Prüfungsleistung muss sie wissenschaftlichen Anforderungen genügen.


      (2) Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin ode...
      § 18 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich hinreichend vertreten ist. Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen und einen wesentlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Als schriftliche Prüfungsleistung muss sie wissenschaftlichen Anforderungen genügen.


      (2) Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Wird die Dissertation als Monografie abgefasst, so kann diese auch bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge enthalten. Diese Teile müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Eine bereits vollständig veröffentlichte Abhandlung einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (4) Die Dissertation kann in Form mehrerer Beiträge auch kumulativ erfolgen, wobei eine Darstellung der wissenschaftlichen Ziele und Zusammenhänge der einzelnen Publikationen ebenso wie eine zusammenfassende Diskussion mit aufzunehmen ist. Soweit die Promotionsordnung keine weiteren Vorgaben für die kumulative Dissertation enthält, kann der Promotionsausschuss entsprechende Richtlinien erlassen, die im Anhang der Promotionsordnung zu veröffentlichen sind. Das jeweilige Institut ist vorher anzuhören und kann Vorschläge machen.

      (5) Ist die Dissertation in gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe, entstanden, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet werden.

      (6) Die Dissertation muss mit Titelblatt, Seitenzahlen sowie einer jeweils maximal einseitigen DIN A4-Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache versehen sein. Das Titelblatt ist entsprechend dem Muster für einzureichende Dissertationen (Anlage I) abzufassen. Bei Bedarf kann im Fall von datenbasierten Dissertationen eine Dokumentation der Primärdaten eingefordert werden.

      (7) Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Achter Teil Besonderheiten
      § 36 Kooperationen

      (1) Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften Fachhochschulen (kooperative Promotion), mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Wirtschafts- und Industrieunternehmen sowie anderen akademischen und außerakademischen Partnereinrichtungen sind möglich. Sollen Angehörige anderer Hochschulen sowie Angehörige außeruniversitärer Forschungsinstitute zu Betreuerinnen oder...
      Achter Teil Besonderheiten
      § 36 Kooperationen

      (1) Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften Fachhochschulen (kooperative Promotion), mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Wirtschafts- und Industrieunternehmen sowie anderen akademischen und außerakademischen Partnereinrichtungen sind möglich. Sollen Angehörige anderer Hochschulen sowie Angehörige außeruniversitärer Forschungsinstitute zu Betreuerinnen oder Betreuern gemäß § 13, Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 19 sowie Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 24 bestellt werden, müssen diese die entsprechenden Voraussetzungen nach § 17 erfüllen.

      (2) Kooperationen können
      a) entweder im Rahmen eines individuellen Promotionsverfahrens auf Grundlage einer Einzelvereinbarung oder
      b) auf Grundlage eines Kooperationsabkommens über gemeinsame Promotionsverfahren zwischen der Universität Koblenz und einer oder mehreren anderen Hochschulen bzw. einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Der Abschluss des Kooperationsabkommens setzt die Zustimmung des Fachbereichsrates voraus. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür an einer kooperierenden Hochschule bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden.

      (3) Bei kooperativen Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine Betreuerin oder ein Betreuer bzw. eine Prüferin oder ein Prüfer des Fachbereichs und der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften/Fachhochschule mitwirken.

      (4) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperations- abkommen zwischen der Universität und der ausländischen Hochschule, das für jede Doktorandin und jeden Doktoranden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt:
      a) das Thema der Dissertation,
      b) die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen oder Gutachter der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen oder Gutachter der Universität Koblenz,
      c) nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      d) dass die Doktorandin oder der Doktorand sich in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält,
      e) dass die mündliche Prüfung mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird,
      f) die Sprache, in der die Dissertation abgefasst wird, und die Sprache, in der die mündliche Prüfung abgehalten wird,
      g) dass die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      h) ein Verfahren für den Fall des Verdachtes oder der Prüfung von wissenschaftlichem Fehlverhalten,
      i) das Benotungssystem der Prüfungsleistungen, sofern ein Benotungssystem vorgesehen ist,
      j) die Inhalte und das Format der Urkunde bzw. der Urkunden,
      k) die Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes, der Nutzung der gewonnenen Daten, des Urheberrechts sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten.

      (5) Der Abschluss eines Kooperationsabkommens für ein Cotutelle-Verfahren setzt voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Koblenz 6/2025
  • Hochschulporträt
    Campusuniversität mit kurzen Wegen, einem breiten Studienangebot und gelebter Intersdisziplinarität

    Kurze Wege und gelebte Interdisziplinarität prägen Forschung, Lehre und den Universitätsalltag auf dem Campus in Koblenz-Metternich.

    Ihren mehr als 9.400 Studierenden bietet die Universität Koblenz ein qualitativ hochwertiges und breites Studienangebot. Darin nimmt die Lehrkräftebildung eine zentrale Rolle ein. Die enge Verknüpfung von Lehre, Forschung und interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie nationale und internationale Kooperationen machen die Universität Koblenz zu einem Studienort mit Perspektive.

    Der Claim, den sich die Universität gegeben hat, lautet „weiter:denken“. Darin spiegeln sich der Ansporn und der Anspruch aller Mitglieder der Universität, Gewohntes und Bekanntes immer wieder zu hinterfragen, um zu neuen Erkenntnissen zu gelangen.

    Die Universität versteht sich als Impulsgeberin in der Entwicklung einer lebendigen Wirtschafts- und Wissenschaftsregion und ist zugleich international sichtbar und vernetzt.

    Icon: uebersicht
    Impulsgeberin für Wirtschaft und Wissenschaft in der Region
    Icon: uebersicht
    bietet ein qualitativ hochwertiges und breites Studienangebot
    Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten in einem breiten Fächerspektrum

    Die Universität Koblenz bietet grundständige wie auch weiterbildende Studiengänge in den Bereichen der Bildungs-, Geistes-, Sozial-, Kultur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik und Informatik an. Integraler Teil ist das Studienangebot in der Lehrkräftebildung mit nahezu voller Fächerbreite und für alle Schulstufen.

    Studierende profitieren von der interdisziplinären Zusammenarbeit der Fächer. Auf dieser Basis können kontinuierlich neue innovative fachliche Kombinationen entwickelt werden, die den Studierenden die Möglichkeit individueller Profilierung bieten.

    Um in Zeiten von gesellschaftlichen Transformationen handlungsfähig zu sein, entwickelt die Universität Koblenz ihre Studiengangs-und Lehrstrukturen ständig weiter. Der Fokus liegt dabei auf einer Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre. So können sich Studierende auf Anforderungen der Berufswelt und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bestmöglich vorbereiten.

    Icon: studium
    innovative Fachkombinationen bieten die Möglichkeit individueller Profilierung
    Icon: studium
    bietet Lehramtstudium in nahezu voller Fächerbreite und für alle Schulstufen
    weiter:denken – Wissen, Transformation und Innovation an der interdisziplinären Universität Koblenz

    Die Forschung der Universität ist stark interdisziplinär ausgerichtet und durch die vier Profilbereiche „Bildung“, „Informatik“, „Kultur und Vermittlung“ sowie „Material und Umwelt“ geprägt.

    Die Bildungswissenschaften untersuchen u.a. Formen des Lernens, der Entwicklung, Perpetuierung, reflexiven Gestaltung und Vernetzung bildungsspezifischer gesellschaftlicher Strukturen. Die Lehrkräftebildung nimmt eine zentrale Rolle ein. Die Forschung im Bereich Kultur und Vermittlung fokussiert sich auf Perspektiven der Bildungs-, Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften. Im Schwerpunkt Material und Umwelt werden Effekte menschlichen Handelns auf Ökosysteme untersucht.

    Weitere Themen sind Materialwissenschaften (Keramik und Kunststoff) sowie mathematische Modellierung und Simulation. Forschungsthemen der Informatik sind z.B. Big Data, Internet of Things, Cloud Computing, Virtual Reality oder Künstliche Intelligenz. Zum Thema Gesundheit wird an mehreren Einrichtungen der Universität geforscht.

    Icon: forschung
    interdisziplinär ausgerichtet und geprägt durch vier Profilbereiche
    Icon: forschung
    Forschungstätigkeit ist national und international vernetzt
    Zahlreiche internationale Kooperationen und intensive Betreuungsprogramme ermöglichen internationale Ausrichtung der Universität Koblenz

    Studierende der Universität Koblenz profitieren von den über 100 Partneruniversitäten und den diversen Austauschprogrammen und Fördermöglichkeiten (wie z.B. ERASMUS+ oder PROMOS).

    Zeitgleich begrüßt die Universität jedes Semester zahlreiche neue internationale Studierende – überwiegend in den insgesamt fünf internationalen, englischsprachigen Masterstudiengängen. So studieren rund 1.000 internationale Studierende aus aller Welt an der Universität Koblenz und bereichern so den Alltag mit ihren verschiedenen kulturellen Hintergründen.

    Eine enge Betreuung der Incoming- sowie Outgoing-Studierenden gewährleistet dabei das International Relations Office, das bei Fragen der Bewerbung, finanziellen Förderung, Visa-Beantragung, Wohnungssuche, Versicherungen etc. beratend und unterstützend zur Seite steht.

    Icon: international
    arbeitet weltweit eng mit vielen Partneruniversitäten zusammen
    Icon: international
    Studierende profitieren von diversen Austauschprogrammen
    Foto: Eine Gruppe Studierender geht über den Campus der Universität Koblenz und unterhält sich.
    Foto: Studierende der Universität Koblenz stehen auf einer Treppe und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der Universität Koblenz stehen im Hörsaal und unterhalten sich.
    Foto: Fernblick auf den Campus Metternich der Universität Koblenz.

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