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Universität Koblenz

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  • University Universität Koblenz
  • Faculty / department Fachbereich 1 Bildungswissenschaften
  • Degree
    ... Education; Nursing Science; Psychology; Sociology
    Education; Nursing Science ...
  • Subjects Pedagogics and education, general; Psychology; Sociology
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. cur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 2,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) nachweist.

      (2) Nach einem erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens („Fast-Track“) nach § 10 hat Zugang zur Promotion ebenfalls, wer
      a) einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 1,5 im P...
      § 8 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 2,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) nachweist.

      (2) Nach einem erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens („Fast-Track“) nach § 10 hat Zugang zur Promotion ebenfalls, wer
      a) einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
      b) mindestens die Note 1,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) und besondere Pro- motionswürdigkeit nachweist. Promotionswürdigkeit kann durch exzellente wis- senschaftliche Leistungen nachgewiesen werden.

      (3) Ist im Promotionsfach keine Gesamtnote ermittelbar, wird ersatzweise die Gesamtnote des Hochschulabschlusses herangezogen. Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen. Über Ausnahmen von den Mindestnoten entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers.

      (4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, an Berufsbildenden Schulen oder für andere Lehrämter der Sekundarstufe II (gemäß der jeweils geltenden RAHMENVEREINBARUNG DER KULTUSMINISTERKONFERENZ ) mit der Ersten Staatsprüfung berechtigt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unmittelbar zur Promotion nach Abs. 1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Förder- und Realschulen plus oder für andere als Lehrämter der Sekundarstufe II mit der Ersten Staatsprüfung, aber mit einem Studienumfang von weniger als 300 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen für den anschließenden Zugang zur Promotion die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 10 den Nachweis erbringen, dass sie grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten erworben haben wie promotionsfähige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 1. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben und ob Auflagen zu erfüllen sind. Die oder der Vorsitzende teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.

      § 9 Verfahren bei Nicht-Einschlägigkeit

      (1) In der Regel ist ein einschlägiges Studium nach § 8 Abs. 1 und 2 in dem Fach, in dem
      die Dissertation geschrieben wird, nachzuweisen.

      (2) Stellt der Promotionsausschuss fest, dass der Studienabschluss nicht einschlägig ist, aber durch zusätzliche wissenschaftliche Studien ein Ausbildungsstand erreicht werden kann, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägigem Abschluss entspricht, legt er angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach fest. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Der Umfang der Zusatzstudien beträgt maximal 30 ECTS-Leistungspunkte und wird vom Promotionsausschuss ebenso wie die Dauer des Verfahrens nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers festgelegt. Dabei wird die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen des gewählten Faches samt erforderlicher Leistungsnachweise in Absprache mit der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter verlangt.

      § 10 Eignungsfeststellungsverfahren („Fast-Track“)

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Buchst. a und b erfüllen, werden auf Antrag zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
      a) Zeugnisse und Urkunden über die erworbenen Hochschulabschlüsse,
      b) bisheriger Lebenslauf, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält.

      (2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren er- füllt, so lässt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.

      (3) Mit der Zulassung bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer am Eignungsfeststellungsverfahren die Betreuerin oder den Betreuer bzw. die Betreuenden.

      (4) Die Einschreibung richtet sich nach der EINSCHREIBEORDNUNG . Das Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein.

      (5) Durch das Eignungsfeststellungsverfahren soll die fachliche Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen festgestellt werden. Das Verfahren stellt eine Hochschulprüfung dar, die innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und einen Umfang von bis zu 60 ECTS-Leistungspunkten beinhalten soll.

      (6) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus:
      1. Lehrveranstaltungen der Masterangebote im angestrebten Promotionsfach mit einem Umfang von mindestens 30 ECTS-Leistungspunkten und
      2. weiteren Lehrveranstaltungen der Masterangebote der Universität mit einem Umfang von bis zu 30 ECTS-Leistungspunkten, jeweils einschließlich der entsprechenden Leistungsnachweise. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden gemäß Abs. 3 festgelegt.
      Bis zur Hälfte der ECTS-Leistungspunkte kann durch entsprechende Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen oder durch Anerkennung bereits erbrachter Leistungen ersetzt werden, sofern hierfür jeweils schriftliche Nachweise vorgelegt werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Leistungs- nachweise im Durchschnitt mit der Note 2,5 bestanden sind.

      (7) Für das Eignungsfeststellungsverfahren gilt die jeweils einschlägige Prüfungsordnung entsprechend.

      (8) Sofern die Nachweise nach Abs. 6 erbracht wurden, stellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, anderenfalls das Nicht-Bestehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 18 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich hinreichend vertreten ist. Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen und einen wesentlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Als schriftliche Prüfungsleistung muss sie wissenschaftlichen Anforderungen genügen.


      (2) Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin ode...
      § 18 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ihren Schwerpunkt in einem Fachgebiet haben, das im Fachbereich hinreichend vertreten ist. Sie muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen und einen wesentlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Als schriftliche Prüfungsleistung muss sie wissenschaftlichen Anforderungen genügen.


      (2) Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Abfassung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Wird die Dissertation als Monografie abgefasst, so kann diese auch bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge enthalten. Diese Teile müssen entsprechend kenntlich gemacht werden. Eine bereits vollständig veröffentlichte Abhandlung einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (4) Die Dissertation kann in Form mehrerer Beiträge auch kumulativ erfolgen, wobei eine Darstellung der wissenschaftlichen Ziele und Zusammenhänge der einzelnen Publikationen ebenso wie eine zusammenfassende Diskussion mit aufzunehmen ist. Soweit die Promotionsordnung keine weiteren Vorgaben für die kumulative Dissertation enthält, kann der Promotionsausschuss entsprechende Richtlinien erlassen, die im Anhang der Promotionsordnung zu veröffentlichen sind. Das jeweilige Institut ist vorher anzuhören und kann Vorschläge machen.

      (5) Ist die Dissertation in gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe, entstanden, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet werden.

      (6) Die Dissertation muss mit Titelblatt, Seitenzahlen sowie einer jeweils maximal einseitigen DIN A4-Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache versehen sein. Das Titelblatt ist entsprechend dem Muster für einzureichende Dissertationen (Anlage I) abzufassen. Bei Bedarf kann im Fall von datenbasierten Dissertationen eine Dokumentation der Primärdaten eingefordert werden.

      (7) Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Achter Teil Besonderheiten
      § 36 Kooperationen

      (1) Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften Fachhochschulen (kooperative Promotion), mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Wirtschafts- und Industrieunternehmen sowie anderen akademischen und außerakademischen Partnereinrichtungen sind möglich. Sollen Angehörige anderer Hochschulen sowie Angehörige außeruniversitärer Forschungsinstitute zu Betreuerinnen oder...
      Achter Teil Besonderheiten
      § 36 Kooperationen

      (1) Promotionsverfahren in Zusammenarbeit mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften Fachhochschulen (kooperative Promotion), mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Wirtschafts- und Industrieunternehmen sowie anderen akademischen und außerakademischen Partnereinrichtungen sind möglich. Sollen Angehörige anderer Hochschulen sowie Angehörige außeruniversitärer Forschungsinstitute zu Betreuerinnen oder Betreuern gemäß § 13, Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 19 sowie Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 24 bestellt werden, müssen diese die entsprechenden Voraussetzungen nach § 17 erfüllen.

      (2) Kooperationen können
      a) entweder im Rahmen eines individuellen Promotionsverfahrens auf Grundlage einer Einzelvereinbarung oder
      b) auf Grundlage eines Kooperationsabkommens über gemeinsame Promotionsverfahren zwischen der Universität Koblenz und einer oder mehreren anderen Hochschulen bzw. einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Der Abschluss des Kooperationsabkommens setzt die Zustimmung des Fachbereichsrates voraus. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür an einer kooperierenden Hochschule bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden.

      (3) Bei kooperativen Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine Betreuerin oder ein Betreuer bzw. eine Prüferin oder ein Prüfer des Fachbereichs und der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften/Fachhochschule mitwirken.

      (4) Soll die Promotion im Rahmen eines individuellen binationalen Promotionsverfahrens erworben werden (Cotutelle), ist die Grundlage hierfür ein entsprechendes Kooperations- abkommen zwischen der Universität und der ausländischen Hochschule, das für jede Doktorandin und jeden Doktoranden, die oder der eine Promotion im Cotutelle-Verfahren anstrebt, zu schließen ist. In diesem Kooperationsabkommen werden insbesondere festgelegt:
      a) das Thema der Dissertation,
      b) die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen oder Gutachter der ausländischen Hochschule und die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen oder Gutachter der Universität Koblenz,
      c) nach welcher Promotionsordnung die Promotion erfolgt,
      d) dass die Doktorandin oder der Doktorand sich in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr an jeder der beteiligten Hochschulen aufhält,
      e) dass die mündliche Prüfung mit einer hälftigen Beteiligung von Prüferinnen oder Prüfern der beiden Hochschulen erfolgt oder dass die mündliche Prüfung vorwiegend von Prüferinnen und Prüfern einer der beiden Hochschulen durchgeführt und von der anderen anerkannt wird,
      f) die Sprache, in der die Dissertation abgefasst wird, und die Sprache, in der die mündliche Prüfung abgehalten wird,
      g) dass die Promotionsurkunde einer der beteiligten Hochschulen, eine gemeinsame Promotionsurkunde der beiden Hochschulen oder zwei nationale Promotionsurkunden, die aufeinander Bezug nehmen, verliehen werden,
      h) ein Verfahren für den Fall des Verdachtes oder der Prüfung von wissenschaftlichem Fehlverhalten,
      i) das Benotungssystem der Prüfungsleistungen, sofern ein Benotungssystem vorgesehen ist,
      j) die Inhalte und das Format der Urkunde bzw. der Urkunden,
      k) die Modalitäten der Einschreibung, des Datenschutzes, der Nutzung der gewonnenen Daten, des Urheberrechts sowie andere relevante verwaltungsbezogene Modalitäten.

      (5) Der Abschluss eines Kooperationsabkommens für ein Cotutelle-Verfahren setzt voraus, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen der betreffenden Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungsblatt der Universität Koblenz 6/2025

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