Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird und einer Note von mindestens „gut” (2,3), oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf ...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) 1Zur Promotion hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird und einer Note von mindestens „gut” (2,3), oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern und einer Note von mindestens „gut” (2,3), oder
3. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW und einer Note von mindestens „gut” (2,3) nachweist.
2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die geforderte Mindestnote erreicht haben, und dafür den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. 3Im Fall des Satzes 2 entscheidet der Promotionsausschuss nach Einholung einer Stellungnahme der*des Betreuerin*Betreuers.
(2) 1Einschlägig im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Studium in den Fächern Amerikanistik, Anglistik, Empirische Mehrsprachigkeitsforschung, Germanistik, Journalistik, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaft, Linguistik, Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 3Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 4Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der *dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. 5Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.
(3) 1Bewerber*innen, die einen Abschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern oder von 60 Credits absolvieren. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.