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Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023

      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen entsprechend einschlägig...
      Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023

      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Masterstudiengang in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen entsprechend einschlägigen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit mindestens der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen hat. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllt auch, wer eine Staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) sowie eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung der Ersten juristischen Prüfung) jeweils mindestens mit der Note vollbefriedigend abgelegt ab. Gleiches gilt für ein juristisches Staatsexamen mit mindestens der Note vollbefriedigend.

      (2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von der in Absatz 1 festgelegten Mindestnote abweichen.

      (3) Bestehen Zweifel an der fachlichen Relevanz des Studienabschlusses nach Absatz 1 für das Promotionsthema, kann der Promotionsausschuss den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in geeigneter Weise vor der Zulassung verlangen.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. mindestens die Hälfte des Studiums in einem für die wissenschaftliche Fragestellung relevanten Fachgebiet stattfand und
      2. sie die vom Promotionsausschuss erteilten Auflagen erfüllen, die den Nachweis erbringen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise wie eine promotionsfähige Masterabsolventin oder ein promotionsfähiger Masterabsolvent zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind; die als Auflagen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind aus einem Masterprogramm des jeweiligen Faches oder im Promotionszentrum zu erbringen.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und Absolventinnen oder Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, können nach einem erfolgreich bestandenen Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus Studien- und Prüfungsleistungen von mindestens 60 ECTS.

      (6) Besonders qualifiziert im Sinne der Absätze 4 und 5 ist, wer ausweislich einer Bestätigung der Akademie oder Hochschule zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Abschlussjahrgangs und Fachs gehört.

      (7) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Sie werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Abschlüssen nach Absatz 1 besteht. Die Absätze 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023

      § 10 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Abweichungen...
      Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023

      § 10 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Abweichungen und Ausnahmen können in den Promotionsordnungen der Forschungseinheiten geregelt werden. Wird die Dissertation in einer Fremdsprache abgefasst, ist grundsätzlich eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Dissertation kann als Monografie oder als kumulative Arbeit basierend auf mehreren Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten verfasst sein („kumulative publikationsbasierte Dissertation“). Für kumulative Dissertationen ist das Nähere in der Promotionsordnung der jeweiligen Forschungseinheit zu regeln.

      (4) Die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorzulegende Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein vollständiges Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten.

      (5) Jede begutachtende Person hat dem Promotionsausschuss spätestens zwei Monate nach der Bestellung zur begutachtenden Person ein schriftliches, begründetes Gutachten vorzulegen. Die Promotionsordnungen der Forschungseinheiten können abweichende Fristen vorsehen.

      Aus PromOrdnung
      § 5 Dissertation
      Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Monographie angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation des Doktoranden/ der Doktorandin gedient hat. Die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/der Doktorandin ist zulässig. Es muss jedoch deutlich erkennbar sein, welche Teile der Monographie bereits vorveröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Über begründete Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin.

      § 6 Kumulative Dissertation

      (1) Die Dissertation kann als kumulative Arbeit basierend auf mindestens drei bereits veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten verfasst sein („kumulative, publikationsbasierte Dissertation“), sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/- in der Arbeiten ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil der Arbeiten selbstständig erbracht hat. Als wissenschaftliche Arbeiten in diesem Sinne gelten nur solche, die in begutachteten („peer-reviewed“), internationalen Fachzeitschriften veröffentlicht bzw. zur Publikation angenommen wurden.

      (2) Die Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen. Daher ist der kumulativen Arbeit eine Einordnung der einzelnen Beiträge in einen Gesamtkontext voranzustellen. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits vorveröffentlicht sind oder zur Veröffentlichung eingereicht wurden.

      (3) Eine kumulative publikationsbasierte Dissertation muss in ihrem Gesamtkontext zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden, wissenschaftlich beachtenswerten Erkenntnisfortschritt beitragen. Daher ist der kumulativen Arbeit eine Einordnung des übergreifenden Erkenntnisfortschritts anzufügen.

      (4) Sofern die Arbeiten nach Absatz 1 in Ko-Autorenschaft entstanden sind, muss der/die Doktorand/-in darstellen, welchen eigenen, substanziellen Beitrag er/sie zum Konzept, Inhalt und Methoden der jeweiligen Arbeit geleistet hat.

      (5) Der Betreuer/die Betreuerin und die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen Ko-Autoren/Ko-Autorinnen von Arbeiten der Dissertation nach Absatz 1 sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission darf nicht Ko-Autor/Ko-Autorin von Arbeiten der Dissertation nach Absatz 1 sein.

      (6) Eine von dem/der Doktoranden/-in verfasste Auflistung der eigenen Beiträge ist von dem/der Doktoranden/-in zu bestätigen und wird zu den Promotionsakten genommen.

      (7) Das Literaturverzeichnis und der Formelsatz sind einheitlich zu gestalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023

      § 22 Promotion in kooperativen Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen promotionsberechtigten Hochschulen erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Verband und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen.

      (2) Auf der Rückseite...
      Aus: Rahmenpromotionsordnung des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 01.12.2023

      § 22 Promotion in kooperativen Promotionsverfahren

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen promotionsberechtigten Hochschulen erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Verband und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen.

      (2) Auf der Rückseite des Titelblattes der Dissertation sind die beteiligten Forschungseinheiten, Fakultäten und Hochschulen anzugeben.

      (3) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, oder die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der Promotionsordnung der beteiligten Forschungseinheit, sofern vorhanden, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
      1. Wird das Promotionsverfahren nicht am Promotionszentrum durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Forschungseinheit am
      Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren am Promotionszentrum durchgeführt, wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Hochschule beziehungsweise einer der anderen Hochschulen als Prüferin oder Prüfer bestellt.

      (4) Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt.

      (5) Vereinbarungen, die der Verband mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den Bestimmungen in dieser Rahmenpromotionsordnung abweichen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 01.12.2023

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