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Promotionskollegs NRW

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Steckbrief

  • Promotionsverbund Promotionskollegs NRW
  • Fakultät / Fachbereich Abteilung Bau und Kultur
  • Promotionsfach / fächer Kultur
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Prom...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
      nachweist, der für den Dr. rer. nat. in einem natur-, für den Dr.-Ing. in einem ingenieur- oder für den Dr. phil. in einem geistes-, kulturwissenschaftlichen oder gestalterischen Fach erworben wurde. Sollte aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Promotionsvorhabens ein vom Studienabschluss abweichender Grad sinnvoll sein, so entscheidet der Promotionsausschuss darüber auf Antrag.
      Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 a) bis c) nicht in einem der dort genannten Studiengänge erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
      d) den Abschluss des zur Promotion berechtigenden Studiums mit der Note 2,5 oder besser erworben hat. Bei einer schlechteren Bewertung kann durch den Promotionsausschuss ein schriftliches Gutachten bestellt werden, welches die Eignung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Promotion aufgrund fachlicher Kriterien erkennen lässt, und
      e) nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat.

      (2) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b), legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den fachlich einschlägigen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation ist in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In besonderen Fällen können weitere Sprachen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass gemäß der §§ 9 und 10 Gutachterinnen und Gutachter sowie Prüferinnen und Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Sprache beherrschen. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch o...
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation ist in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In besonderen Fällen können weitere Sprachen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass gemäß der §§ 9 und 10 Gutachterinnen und Gutachter sowie Prüferinnen und Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Sprache beherrschen. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgefasst, ist grundsätzlich eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (3) Bei einer kumulativen Dissertation sind mindestens drei innerhalb der Mitgliedschaft im Promotionskolleg verfasste Fachaufsätze, die von international anerkannten Fachzeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle akzeptiert wurden und von denen mindestens einer erschienen ist, als Dissertation einzureichen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten müssen insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen. Den eingereichten Aufsätzen ist eine gemeinsame Einleitung zum Stand der einschlägigen Forschung, zu den untersuchten Fragestellungen, zu den wesentlichen Ergebnissen und zur Diskussion des Forschungsbeitrags voranzustellen. Alle Fachaufsätze sollen in Alleinautorschaft erstellt werden, wobei die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation nicht mitgezählt wird. Liegt keine Alleinautorschaft vor, ist der genaue Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Einleitung zu beschreiben, um die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten erkennen zu können.

      (4) Die Frist zur Auslage der Dissertation sowie der Gutachten in der Abteilung gemäß § 11 Absatz 9 der RPO kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verkürzt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen

      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen

      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 14.03.2023

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