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Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Steckbrief

  • Hochschule Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 01 Katholische Theologie
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
      1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt: Master (Mag.theol., M.Ed. „Evangelische Religion“, Berufsbegleitender Master „Ev.-Theol. Studien“) oder ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der keinen wesentlichen Unterschied zum erstgenannten Abschluss aufweist. Die Ane...
      § 7 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
      1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
      a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt: Master (Mag.theol., M.Ed. „Evangelische Religion“, Berufsbegleitender Master „Ev.-Theol. Studien“) oder ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der keinen wesentlichen Unterschied zum erstgenannten Abschluss aufweist. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der JGU; sie kann unter Bedingungen erfolgen.
      b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Qualifikation zur Promotion berechtigt:
      i. Bachelor (B.Ed.) oder ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der keinen wesentlichen Unterschied zum erstgenannten Abschluss aufweist. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der JGU; sie kann unter Auflagen erfolgen.
      ii. Der Abschluss wurde in der Theologie erbracht.
      iii. Der Abschluss wurde mit der Note „sehr gut” (mind. 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung erworben.

      Die besondere Qualifikation wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens; Näheres hierzu ist in § 8 geregelt.
      2. Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau DSH-2 gemäß § 7a Abs. 1 Einschreibeordnung oder von Englischkenntnissen auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens; auf § 7a Abs. 3 Einschreibeordnung wird verwiesen.
      3. Nachweis der für das Studium der evangelischen Theologie erforderlichen Sprachkenntnisse entsprechend der Prüfungsordnung des Mag. theol. der Evangelisch-theologischen Fakultät der JGU (Latein, Hebräisch, Griechisch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden beschließen, dass eine der drei Quellensprachen durch eine andere Sprache ersetzt werden kann, die für das Promotionsprojekt relevant ist.

      (2) Der Fakultätsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und ob gegebenenfalls Auflagen zu erfüllen sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit. Der Bescheid kann mit einer auflösenden Bedingung gemäß den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Bedingungen versehen werden.

      § 8 Besonderes Eignungsfeststellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschluss nicht direkt zur Promotion berechtigt

      (1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorliegt, lässt der Fakultätsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum Besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.

      (2) Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung der fachlichen Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen. Es soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
      1. Nachweis eines erfolgreichen vertiefenden Studiums an der JGU Mainz im Umfang von 18 bis höchstens 40 LP. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden vom Fakultätsrat auf Empfehlung mindestens einer oder eines der Betreuenden gemäß Absatz 1 festgelegt. Das Studium soll im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifizierung für die angestrebte Dissertation stehen. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Leistungen, die außerhalb des Studiengangs, welcher gemäß Absatz 1 für die Besondere Eignungsfeststellung qualifizierte, bereits absolviert wurden und den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als erfolgreich, wenn die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung einschließlich der Bestimmungen zur Wiederholung und der Information der Bewerberin oder des Bewerbers über Teilergebnisse; der Nachweis über die erbrachten Leistungen wird von der für die Prüfungsverwaltung zuständigen Stelle ausgestellt.
      2. Anfertigung eines ausführlichen Exposés zum angestrebten Promotionsvorhaben, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Promotionsfächer in den der Ev.-Theol. Fakultät vertretenen Fachgebieten geeignet ist. Das Exposé ist innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 anzufertigen und beim Fakultätsrat einzureichen, der es an die Betreuenden zur Beurteilung weiterleitet. Zur Prüfung, ob das Exposé den Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 genügt, fertigen die Betreuenden innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Einreichen des Exposés eine Stellungnahme an. Kommen beide Betreuenden zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind, ist das Exposé bestanden. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist das Exposé nicht bestanden. Bei abweichenden Beurteilungen wird entsprechend § 15 Abs. 9 verfahren. Ein nicht-bestandenes Exposé
      kann innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 einmal verbessert werden; die obenstehenden Regelungen zum Einreichen des Exposés und seiner Bewertung gelten entsprechend.
      3. Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens durch eine erfolgreich abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Monaten, die mindestens mit der Note „gut“ gemäß Absatz 3 benotet wurde. Die Arbeit soll zeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerberin in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des Promotionsfaches mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. Die Arbeit soll in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Die Vereinbarung des zu bearbeitenden Themas erfolgt im Einvernehmen zwischen den Betreuenden gemäß Absatz 1 und der Bewerberin oder dem Bewerber. Die Arbeit wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 bewertet. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note „gut“ bewertet, kann die Arbeit einmal mit einem neuen Thema innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden; dies gilt nicht im Falle einer Täuschung; § 21 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. Der Nachweis über die erbrachte Leistung wird in Form eines Gutachtens einschließlich Benotung gemäß Absatz 1 ausgestellt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird über das Ergebnis informiert.
      4. Nachweis vertiefter wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine etwa einstündige mündliche Fachprüfung. Diese bezieht sich auf das vertiefende Studium gemäß Nummer 1 [optional: sowie auf die wissenschaftliche Arbeit gemäß Nr. 2]. Die Fachprüfung wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 durchgeführt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers den Anforderungen, die sich aus Satz 1 ergeben, trotz Mängel noch genügt. Die Benotung erfolgt gemäß Absatz 3. Die Fachprüfung belegt die besondere Eignung, wenn sie mindestens mit der Note „gut“ (2,3 oder besser) bewertet wurde. Die Bestimmungen zur Niederschrift gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4, zur Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten und zur Teilnahme der oder des Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gemäß § 16 Abs. 5, zur Information und zum Bescheid gemäß § 16 Abs. 9 sowie zur Täuschung gemäß § 21 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. Bewerberinnen und Bewerber des Fachs, in dem das vertiefende Studium absolviert wurde, können an der Prüfung teilnehmen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur Prüfung gemäß Absatz 1 nicht widerspricht. Die Wiederholung einer Fachprüfung, deren Leistung mit 2,7 oder schlechter bewertet wurde, ist einmal innerhalb von sechs Monaten möglich. Der Nachweis über die erbrachte Leistung wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 ausgestellt.

      (3) Für die Bewertung der Leistungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind folgende Einzelnoten zu verwenden:
      1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
      1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
      2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
      3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
      5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

      Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der für die wissenschaftliche Arbeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und für die mündliche Fachprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3. Sie lautet
      bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
      bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
      bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
      bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
      bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
      Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

      (4) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen; § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

      (5) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fakultätsrat das Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nicht-Bestehen. Auf § 24 Abs. 1 wird verwiesen. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein. Die Einschreibung während des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der JGU.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Dissertation

      Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsarbeit der Doktorandin oder des Doktoranden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im gewählten Fachgebiet darstellen muss. In der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme durch Quellen- und/oder Literaturstudium oder eine empirische Untersuchung zu erkennen und zu ...
      § 14 Dissertation

      Die Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsarbeit der Doktorandin oder des Doktoranden, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im gewählten Fachgebiet darstellen muss. In der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis erbringen, dass sie oder er in der Lage ist, wissenschaftliche Probleme durch Quellen- und/oder Literaturstudium oder eine empirische Untersuchung zu erkennen und zu bearbeiten.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Kooperative Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens gemäß Absatz 2 oder 3 durchgeführt werden. Sollen Angehörige anderer Hochschulen in Deutschland oder im Ausland sowie Angehörige außeruniversitärer Forschungsinstitute zu Betreuerinnen oder Betreuern, Prüferinnen oder Prüfern, Gutachterinnen und Gutachtern sowie Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden, müssen diese die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfülle...
      § 12 Kooperative Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens gemäß Absatz 2 oder 3 durchgeführt werden. Sollen Angehörige anderer Hochschulen in Deutschland oder im Ausland sowie Angehörige außeruniversitärer Forschungsinstitute zu Betreuerinnen oder Betreuern, Prüferinnen oder Prüfern, Gutachterinnen und Gutachtern sowie Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden, müssen diese die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfüllen; auf § 4 Abs. 1 Satz 1 wird verwiesen.

      (2) Kooperative Promotionsverfahren erfolgen
      1. auf der Grundlage einer Einzelentscheidung im Rahmen eines individuellen Promotionsverfahrens oder
      2. auf der Grundlage eines Kooperationsabkommens über gemeinsame Promotionsverfahren zwischen der JGU und einer oder mehreren anderen Hochschulen in Deutschland oder im Ausland oder einer oder mehreren außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Der Abschluss des Kooperationsabkommens setzt die Zustimmung des Fakultätsrats voraus. Soweit die rechtlichen Grundlagen dafür an der kooperierenden Hochschule bestehen, kann ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden.

      (3) Bei kooperativen Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder andere gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Prüfungsberechtigte der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine
      Betreuerin oder ein Betreuer bzw. eine Prüferin oder ein Prüfer der Ev.-Theol. Fakultät und der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften mitwirken. Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften können sowohl gemäß Abs. 2 Nr. 1 als auch gemäß Abs. 2 Nr. 2 durchgeführt werden. Im Falle kooperativer Promotionsverfahren kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 6/2025, S. 698
  • Hochschulporträt
    „Wir wollen junge Menschen begeistern, mutig die vielfältigen Grenzen zu überschreiten, denen sie täglich begegnen.”
    Prof. Dr. Georg Krausch
    Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
    Auf dem Campus gemeinsam studieren und forschen, leben und arbeiten

    Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) bietet ideale Studienbedingungen im Herzen Rheinhessens. Neben einer forschungsorientierten Lehre bringt ein Studium an der JGU alle Vorteile einer Campusuniversität in einer Landeshauptstadt mit reichhaltigem Kulturangebot mit sich.
    „Ut omnes unum sint“ – dass alle eins seien, ist das Motto der JGU. Doch was auf Latein altmodisch klingen mag, ist hochaktuell: Die JGU ist ein Ort, an dem kulturelle, soziale und individuelle Vielfalt wertgeschätzt wird. So studieren und forschen hier junge Menschen aus über 130 Nationen.

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    bietet ideale Studienbedingungen im Herzen Rheinhessens
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    ist ein Ort, an dem kulturelle, soziale und individuelle Vielfalt wertgeschätzt wird
    Studieren und Leben auf einem Campus mit lebendiger akademischer Kultur und internationalem Flair

    Als Volluniversität bietet die JGU ein sehr breites Studienangebot, das Geistes-, Natur-, Sozial-, Medien- und Wirtschaftswissenschaften sowie Medizin, Kunst, Musik und Sport umfasst. Am Campus in Germersheim lernen die Studierenden Übersetzen und Dolmetschen. Dieses Angebot ermöglicht zahlreiche Kombinationen von Studienfächern, fördert eine hohe Interdisziplinarität und erleichtert den "Blick über den Tellerrand".
    Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) versteht sich als internationalen Ort des Forschens und Lehrens: Studierende aus allen Kontinenten lernen und leben gemeinsam auf dem Campus der JGU mit seinen vielfältigen akademischen und kulturellen Angeboten. Die JGU fördert aktiv den Studierenden-Austausch mit Hochschulen in der ganzen Welt. Internationale Studiengänge in verschiedenen Disziplinen ermöglichen bi- bzw. trinationale Studienabschlüsse.
    Das differenzierte JGU-Beratungs- und Servicenetzwerk unterstützt die Studierenden im Studium und beim Berufseinstieg.

    Icon: studium
    ermöglicht zahlreiche Kombinationen von Studienfächern, fördert eine hohe Interdisziplinarität
    Icon: studium
    fördert aktiv den Studierenden-Austausch mit Hochschulen in der ganzen Welt
    Exzellente Forschung aus der fachlichen Vielfalt einer Volluniversität heraus

    Das Profil der JGU zeichnet sich durch die folgenden Spitzenforschungsbereiche aus: 1) Teilchen- und Hadronenphysik (Exzellenzcluster PRISMA+ – Precision Physics, Fundamental Interactions and Structure of Matter), 2) Translationale Medizin, 3) Materialwissenschaften. Ferner wurden mehrere interdisziplinäre, innovative Forschungsbereiche identifiziert, die gezielt gefördert werden. Vorrangige Ziele dieser Schwerpunktbildung sind die Weiterentwicklung der forschungsstarken Bereiche, der Schnittstelle Medizin/Naturwissenschaften sowie die besondere Unterstützung der Geistes- und Sozialwissenschaften. Zusammen mit der Förderung individueller Exzellenz will die JGU so ihre Position unter den führenden Forschungsuniversitäten Deutschlands ausbauen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit steigern. Vor der Einwerbung des Exzellenzclusters PRISMA+ im Jahr 2018 war die JGU mit dem Vorgängercluster und der Graduiertenschule Materials Science in Mainz erfolgreich.

    „Die Integration von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und industrieller Entwicklung ist ein Markenzeichen der JGU, wie gerade die Erfolgsgeschichte von BioNTech eindrucksvoll bewiesen hat. ”
    Prof. Dr. Georg Krausch
    Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
    Icon: forschung
    interdisziplinäre, innovative Forschungsbereiche
    Icon: forschung
    unter den führenden Forschungsuniversitäten Deutschlands
    Gutenberg Campus international - das weltweite Netzwerk der JGU

    Die JGU ist Europäische Universität im Rahmen der Hochschulallianz FORTHEM mit acht europäischen Partneruniversitäten. Hinzu kommen über 440 ERASMUS-Partnerschaften und weitere 115 Partnerschaften mit Hochschulen weltweit.
    Zur Erhaltung und Weiterentwicklung ihres internationalen Campus‘ bietet die JGU eine Vielzahl an Services für internationale Studierende und Wissenschaftler*innen. Hierzu gehören z.B. das Welcome Center, die Gutenberg International Services und das Gutenberg International Conference Center. Das Programm „Summer@Uni-Mainz“ bietet internationalen Studierenden die Möglichkeit, den Sommer in einem internationalen Umfeld zu verbringen und dabei Deutsch zu lernen.
    Ein großes multinationales Forschungsnetzwerk und 44 internationale Studiengänge (darunter zwei Erasmus Mundus Studiengänge) bilden einen Schwerpunkt des internationalen Profils der JGU. Das Profil prägen zudem die Kooperationsschwerpunkte Polen, Frankreich, Israel und Schottland.

    „Die JGU bildet ihre Studierenden zu weltoffenen, verantwortungsvollen Global Citizens aus und wertschätzt Internationalität wie Interkulturalität in der Lehre und in der Forschung.”
    Prof. Dr. Georg Krausch
    Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
    Icon: international
    Europäische Universität im Rahmen der Hochschulallianz FORTHEM
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    multinationales Forschungsnetzwerk und 44 internationale Studiengänge

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