§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt: Master (Mag.theol., M.Ed. „Evangelische Religion“, Berufsbegleitender Master „Ev.-Theol. Studien“) oder ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der keinen wesentlichen Unterschied zum erstgenannten Abschluss aufweist. Die Ane...
§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt: Master (Mag.theol., M.Ed. „Evangelische Religion“, Berufsbegleitender Master „Ev.-Theol. Studien“) oder ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der keinen wesentlichen Unterschied zum erstgenannten Abschluss aufweist. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der JGU; sie kann unter Bedingungen erfolgen.
b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Qualifikation zur Promotion berechtigt:
i. Bachelor (B.Ed.) oder ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der keinen wesentlichen Unterschied zum erstgenannten Abschluss aufweist. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der JGU; sie kann unter Auflagen erfolgen.
ii. Der Abschluss wurde in der Theologie erbracht.
iii. Der Abschluss wurde mit der Note „sehr gut” (mind. 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung erworben.
Die besondere Qualifikation wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens; Näheres hierzu ist in § 8 geregelt.
2. Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau DSH-2 gemäß § 7a Abs. 1 Einschreibeordnung oder von Englischkenntnissen auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens; auf § 7a Abs. 3 Einschreibeordnung wird verwiesen.
3. Nachweis der für das Studium der evangelischen Theologie erforderlichen Sprachkenntnisse entsprechend der Prüfungsordnung des Mag. theol. der Evangelisch-theologischen Fakultät der JGU (Latein, Hebräisch, Griechisch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden beschließen, dass eine der drei Quellensprachen durch eine andere Sprache ersetzt werden kann, die für das Promotionsprojekt relevant ist.
(2) Der Fakultätsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und ob gegebenenfalls Auflagen zu erfüllen sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit. Der Bescheid kann mit einer auflösenden Bedingung gemäß den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Bedingungen versehen werden.
§ 8 Besonderes Eignungsfeststellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschluss nicht direkt zur Promotion berechtigt
(1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorliegt, lässt der Fakultätsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum Besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.
(2) Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung der fachlichen Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen. Es soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
1. Nachweis eines erfolgreichen vertiefenden Studiums an der JGU Mainz im Umfang von 18 bis höchstens 40 LP. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden vom Fakultätsrat auf Empfehlung mindestens einer oder eines der Betreuenden gemäß Absatz 1 festgelegt. Das Studium soll im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifizierung für die angestrebte Dissertation stehen. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Leistungen, die außerhalb des Studiengangs, welcher gemäß Absatz 1 für die Besondere Eignungsfeststellung qualifizierte, bereits absolviert wurden und den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als erfolgreich, wenn die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung einschließlich der Bestimmungen zur Wiederholung und der Information der Bewerberin oder des Bewerbers über Teilergebnisse; der Nachweis über die erbrachten Leistungen wird von der für die Prüfungsverwaltung zuständigen Stelle ausgestellt.
2. Anfertigung eines ausführlichen Exposés zum angestrebten Promotionsvorhaben, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit in einem der in § 2 Abs. 2 genannten Promotionsfächer in den der Ev.-Theol. Fakultät vertretenen Fachgebieten geeignet ist. Das Exposé ist innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 anzufertigen und beim Fakultätsrat einzureichen, der es an die Betreuenden zur Beurteilung weiterleitet. Zur Prüfung, ob das Exposé den Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 genügt, fertigen die Betreuenden innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Einreichen des Exposés eine Stellungnahme an. Kommen beide Betreuenden zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind, ist das Exposé bestanden. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist das Exposé nicht bestanden. Bei abweichenden Beurteilungen wird entsprechend § 15 Abs. 9 verfahren. Ein nicht-bestandenes Exposé
kann innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 einmal verbessert werden; die obenstehenden Regelungen zum Einreichen des Exposés und seiner Bewertung gelten entsprechend.
3. Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens durch eine erfolgreich abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Monaten, die mindestens mit der Note „gut“ gemäß Absatz 3 benotet wurde. Die Arbeit soll zeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerberin in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des Promotionsfaches mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. Die Arbeit soll in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Die Vereinbarung des zu bearbeitenden Themas erfolgt im Einvernehmen zwischen den Betreuenden gemäß Absatz 1 und der Bewerberin oder dem Bewerber. Die Arbeit wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 bewertet. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note „gut“ bewertet, kann die Arbeit einmal mit einem neuen Thema innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden; dies gilt nicht im Falle einer Täuschung; § 21 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. Der Nachweis über die erbrachte Leistung wird in Form eines Gutachtens einschließlich Benotung gemäß Absatz 1 ausgestellt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird über das Ergebnis informiert.
4. Nachweis vertiefter wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine etwa einstündige mündliche Fachprüfung. Diese bezieht sich auf das vertiefende Studium gemäß Nummer 1 [optional: sowie auf die wissenschaftliche Arbeit gemäß Nr. 2]. Die Fachprüfung wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 durchgeführt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers den Anforderungen, die sich aus Satz 1 ergeben, trotz Mängel noch genügt. Die Benotung erfolgt gemäß Absatz 3. Die Fachprüfung belegt die besondere Eignung, wenn sie mindestens mit der Note „gut“ (2,3 oder besser) bewertet wurde. Die Bestimmungen zur Niederschrift gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4, zur Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten und zur Teilnahme der oder des Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gemäß § 16 Abs. 5, zur Information und zum Bescheid gemäß § 16 Abs. 9 sowie zur Täuschung gemäß § 21 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. Bewerberinnen und Bewerber des Fachs, in dem das vertiefende Studium absolviert wurde, können an der Prüfung teilnehmen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur Prüfung gemäß Absatz 1 nicht widerspricht. Die Wiederholung einer Fachprüfung, deren Leistung mit 2,7 oder schlechter bewertet wurde, ist einmal innerhalb von sechs Monaten möglich. Der Nachweis über die erbrachte Leistung wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 ausgestellt.
(3) Für die Bewertung der Leistungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind folgende Einzelnoten zu verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der für die wissenschaftliche Arbeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und für die mündliche Fachprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3. Sie lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen; § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fakultätsrat das Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nicht-Bestehen. Auf § 24 Abs. 1 wird verwiesen. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein. Die Einschreibung während des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der JGU.