Auszug aus der Promotionsordnung
§ 13 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
(2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig s...
§ 13 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
(2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin oder der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeitenden und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
(3) Die Dissertation kann je nach fachspezifischen Qualitätsstandards auch mehrere schriftliche Forschungsarbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen (kumulative Dissertation).
(4) Eine kumulative Dissertation muss den Ansprüchen an Kohärenz, einheitlicher Darstellungsweise und Einordnung der Forschungsfrage in einen größeren Kontext genügen. Sie muss einen substanziellen Teil enthalten, der über die schriftlichen Forschungsarbeiten hinausgeht. Weiterhin muss die kumulative Dissertation als eigenständige Leistung erkennbar sein. Im Rahmen dessen dürfen nur schriftliche Forschungsarbeiten verwendet werden, bei denen die Doktorandin oder der Doktorand nachweist, dass sie oder er Haupt- oder Alleinautorin beziehungsweise Haupt- oder Alleinautor ist. Bei Arbeiten in Co-Autorenschaft muss die eigenständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden in geeigneter Form kenntlich gemacht werden. Über die Art des Nachweises entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Die kumulative Dissertation muss mindestens drei schriftliche Forschungsarbeiten umfassen. Mindestens eine dieser schriftlichen Forschungsarbeiten muss veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein, mindestens zwei weitere müssen eingereicht sein. Über die Anzahl und den Umfang der für eine kumulative Dissertation vorzulegenden schriftlichen Forschungsarbeiten sowie über die zulässigen Publikationsorgane, die über Peer-Review-Verfahren verfügen müssen, entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen fachspezifischen Qualitätsstandards.
(6) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation zwei Gutachterinnen oder Gutachter, die den Anforderungen für Betreuerinnen und Betreuer entsprechen. Bei kumulativen Dissertationen wird ein drittes Gutachten einer Gutachterin oder eines Gutachters gemäß den Anforderungen für Betreuerinnen und Betreuer gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und 12 bestellt, die oder der nicht mit der Doktorandin oder dem Doktoranden publiziert hat.
(7) Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen der Fakultät die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.
(8) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist eine der folgenden Bewertungsstufen vorzuschlagen:
summa cum laude (0,5)
magna cum laude (0,6 – 1,5)
cum laude (1,6, – 2,5)
rite (ab 2,6 – 3,5)
non rite (3,6 – 4,5)
Die Vergabe des Prädikats ‚summa cum laude‘ (0,5) kann bei ausgezeichneten Arbeiten, die deutlich über die Bewertung ‚magna cum laude’ hinausgehen, erfolgen. Sie erfordert neben der einstimmigen Beurteilung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ein drittes Gutachten einer externen Expertin oder eines externen Experten. Bei kumulativen Promotionen liegt das dritte Gutachten bereits vor (Absatz 6). Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Bewertung „insufficienter“ (5,0).
(9) Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Stufen voneinander ab oder kann hinsichtlich der Annahme der Dissertation keine Einigung erzielt werden, so bestellt die Fakultät ebenfalls ein drittes Gutachten einer externen Expertin oder eines externen Experten. Dieses ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat ein Vorschlagsrecht.
(10) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen in der Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 4 zur Promotionsbetreuung zugelassenen Postdoktorandinnen und Postdoktoranden der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe können bis zum Ende der Auslagefrist Einsicht nehmen und dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(11) Der Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Gutachten und eventuellen Stellungnahmen über Annahme und Bewertung der Dissertation. Sofern in mindestens zwei Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen wird, wird aus den Bewertungsvorschlägen der Durchschnitt auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gebildet. Die Note wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma nach dem üblichen arithmetischen Verfahren auf- beziehungsweise abgerundet.
(12) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin oder dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich der Termin der mündlichen Prüfung festgesetzt.
(13) Der Promotionsausschuss kann die Dissertation zu einer Umarbeitung an die Doktorandin oder den Doktoranden zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(14) Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so wird diese durch den Promotionsausschuss abgelehnt und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei der Fakultät.
(15) Die Ablehnung der Dissertation wird der Doktorandin oder dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung einer Dissertation kann nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres, eine neue Dissertation eingereicht werden.