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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Erziehungswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Erziehungswissenchaften
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) In der Regel soll vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die
      Ablegung
      – einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studien...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) In der Regel soll vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die
      Ablegung
      – einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von – einschließlich des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – in der Regel 300 Leistungspunkten,
      – einer Prüfung zum Master of Education der Universität Hamburg,
      – einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      – einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      – einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen der Universität Hamburg.
      Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn der für die Zulassung relevante Studienabschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden wurde, andernfalls entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Nach Ablegung einer hervorragenden Bachelorprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen („fast track“), wenn eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Maßgabe verbunden, dass die Promovendin oder der Promovend im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt.

      (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Master- oder Diplomprüfung
      – in einem Studiengang mit einem Umfang von – einschließlich des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – weniger als 300 Leistungspunkten oder
      – in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat.

      Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (4) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „2,0“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
      – Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule odergleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise,
      – sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse müssen zur Fortentwicklung der Wissenschaft beitragen.

      (2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit d...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse müssen zur Fortentwicklung der Wissenschaft beitragen.

      (2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit dürfen schon vorab publiziert sein oder
      b) eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige
      Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindendem Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei Dissertationen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Sie oder er muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen wurde. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät und des Faches die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in der Regel in jeweils vier gebundenen Exemplaren und in elektronischer Form in der Geschäftsstelle Promotionen einzureichen. Die Promovierenden versichern, dass beide Formen übereinstimmen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar in gebundener und elektronischer Form oder auf Wunsch nur in elektronischer Form, ein Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg für das Fach Erziehungswissenschaft erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihre...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg für das Fach Erziehungswissenschaft erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss gegebenenfalls in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegtwerden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft für das Fach Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass alle Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert
      werden.

      (7) Es soll von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt werden. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.


      § 17 Gemeinsame Promotion mit Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg für das Fach Erziehungswissenschaft erfüllt.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung.

      (3) Die Sprache, in der die Dissertation verfasst werden kann, muss vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen auch eine englische Zusammenfassung enthalten.

      (4) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Jeweils eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied der beteiligten Fakultäten aus jeder Hochschule ist Betreuerin bzw. Betreuer und Gutachterin bzw. Gutachter. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss.

      (5) Die beiden schriftlichen Gutachten müssen in Bezug auf die beteiligten Hochschulen oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtungen paritätisch besetzt sein.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtl. Anz. 79/2014, S.1876 ff.
    • zuletzt geändert am 13.09.2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Hamburg ist eine Volluniversität mit einem breiten interdisziplinären Studienangebot, eng verbunden mit exzellenter Forschung und innovativem Wissenstransfer.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    An der Exzellenzuniversität Hamburg, kurz UHH, trifft ein umfangreiches, interdisziplinär ausgerichtetes Studienangebot auf eine von Wasser und Grün geprägte Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Mit fast 180 Studiengängen, etwa 43.000 Studierenden und etwa 12.000 Mitarbeitenden in Wissenschaft, Lehre und Verwaltung ist die UHH eine der größten Bildungseinrichtungen Deutschlands. Sie bietet eine anspruchsvolle akademische Ausbildung, bei der die Studierenden sowohl von der Forschungsstärke der Lehrenden als auch von der internationalen Vernetzung der Universität profitieren.

    Icon: uebersicht
    Exzellenzuniversität mit umfangreichen, interdisziplinär ausgerichteten Studienangeboten
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    von Wasser und Grün geprägte Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene
    Interdisziplinär und mit individuellen Schwerpunkten: Studieren an der Universität Hamburg

    Das Studienangebot der Universität Hamburg (UHH) umfasst 180 Studiengänge und bietet für jedes Interesse das richtige Fach – von Anglistik und BWL über Jura und Lehramt bis zu Zahnmedizin. Zudem gibt es an der UHH besondere Studiengänge wie „Politics, Economics and Philosophy“ oder „Gebärdensprachen“.

    Bei der Gestaltung der Studiengänge gilt ein forschungsorientierter, interdisziplinärer Ansatz. Studierende können durch den Hub for Crossdisciplinary Learning fächerübergreifend Schwerpunkte belegen oder durch spezielle Förderprogramme in studentischen Forschungsgruppen eigene Projekte umsetzen. Digitalisierung und Nachhaltigkeit sind fächer- und fakultätsübergreifende Schwerpunktthemen.

    Während des gesamten Studiums werden die Studierenden durch zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote begleitet – von der Studienfachwahl über die Bewerbung bis hin zu Fragen während des Studiums, etwa zum Auslandssemester.

    Icon: studium
    bietet für jedes Interesse das richtige Fach – von Anglistik und BWL über Jura und Lehramt bis zu Zahnmedizin
    Icon: studium
    die Studierenden werden durch zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote begleitet
    Exzellente Forschung an der Universität Hamburg

    Das Forschungsprofil der Exzellenzuniversität Hamburg ist geprägt von herausragenden Einzelprojekten und fächerübergreifenden Schwerpunkten mit internationaler Strahlkraft, insbesondere in den Bereichen Photonen- und Nanowissenschaften, der Klima- und der Manuskriptforschung sowie der Teilchen-, Astro- und Mathematische Physik.

    Im Jahr 2025 wurden die vier Exzellenzcluster „CUI: Advanced Imaging of Matter“, „Climate, Climatic Change, and Society“, „Understanding Written Artefacts“ sowie „Quantum Universe“ für eine weitere Förderperiode verlängert.

    Infektionsforschung sowie Neurowissenschaften und Kognitive Systemen sind weitere Schwerpunktbereiche, in denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der UHH wegweisende Projekte initiieren und koordinieren.

    Für ihr Konzept „Innovating and Cooperating for a Sustainable Future in a Digital Age“ wurde die UHH im Rahmen der Exzellenzstrategie als Exzellenzuniversität ausgezeichnet.

    „Wir setzen uns mit unserer Forschungsarbeit für die nachhaltige und digitale Transformation der Gesellschaft ein und arbeiten dafür eng mit nationalen und internationalen Partnereinrichtungen zusammen.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Icon: forschung
    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Global vernetzt und international studieren

    Weltoffenheit und Internationalität haben an der Universität Hamburg Tradition. Etwa 7.000 internationale Studierende aus rund 140 Ländern sind an der Hochschule eingeschrieben. Ein wichtiger Faktor dafür ist das umfangreiche, ständig weiterentwickelte internationale Studienangebot der UHH, das aktuell 45 englischsprachige sowie deutsch-englischsprachige Studiengänge umfasst, darunter „Business Administration“, „Data Science and Artificial Intelligence“, „Geophysics“ sowie „Human Rights and Democratization“. Zahlreiche internationale Angebote, etwa die Kurse des Sprachenzentrums oder das Programm „PIASTA – Interkulturelles Leben und Studieren“, bereichern das Studienleben in Hamburg.

    Zudem ermöglicht das internationale Netzwerk der UHH Studienaufenthalte an Hochschulen weltweit – etwa an einer der mehr als 20 Partnerhochschulen. Zu den verschiedenen Förderprogrammen und Möglichkeiten werden die Studierenden umfassend beraten und beim Antragsprozess begleitet.

    Icon: international
    Weltoffenheit und Internationalität haben an der Universität Hamburg Tradition
    Icon: international
    zu den Förderprogrammen und Möglichkeiten werden die Studierenden umfassend beraten
    Foto: Schriftzug der Universität Hamburg auf dem Campus.
    Foto: Seminarraum Universität Hamburg mit Studenten in einer Arbeitsgruppe am Tisch sitzend.
    Foto: Studenten sitzen auf dem Campus in Gruppen zusammen.
    Foto: Eine Studentin geht durch die Bibliothek der Universität Hamburg.
    Foto: Zwei Studentinnen im Labor der Universität Hamburg bei einem Versuch.

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