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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionsverfahren ist im Regelfall
      a) der erfolgreiche Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Ersten j...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionsverfahren ist im Regelfall
      a) der erfolgreiche Studienabschluss in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Ersten juristischen Prüfung i. S. d. Deutschen Richtergesetzes
      - einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten rechtswissenschaftlichen Studiengang im Umfang von insgesamt - inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - mindestens 300 Leistungspunkten
      - einer Magisterprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule
      - einer Diplomprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule jeweils mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend oder einer gleichwertigen Note sowie
      b) das Vorliegen von zwei in der Gesamtnote mit mindestens vollbefriedigend bewerteten rechtswissenschaftlichen Seminarscheinen. Liegt beim Zulassungsantrag nur ein solcher Seminarschein vor, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, dass der zweite Seminarschein spätestens zusammen mit der Dissertation eingereicht wird. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Wurde der Studienabschluss mit einer Note erreicht, die
      nicht mindestens vollbefriedigend oder gleichwertig ist, so kann die Zulassung erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein qualifiziertes Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Fakultät vorlegt, in dem diese bzw. dieser auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Studienleistungen sowie eines qualifizierten Exposés zum Promotionsvorhaben eine gutachterliche Stellungnahme dahingehend abgibt, dass eine erfolgreiche Promotion innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwarten ist. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus die Zulassung von der Vorlage eines über die Seminarscheine gemäß § 3 Absatz 1 b hinausgehenden weiteren mit mindestens vollbefriedigend bewerteten Seminarscheins und/oder von einer Feststellungsprüfung abhängig machen. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang kann eine Zulassung abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) erfolgen (fast track), wenn der Abschluss mit 1,0 erfolgt ist und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion wesentlichen rechtswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit rechtswissenschaftlichen Bezügen erwirbt. Ein Masterabschluss mit rechtswissenschaftlichen Bezügen an einer anderen Universität außerhalb Hamburgs kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.

      (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als die in Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 vorgesehenen Studienabschlüsse, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Masterprüfung
      - in einem nichtrechtswissenschaftlichen forschungsorientierten
      Studiengang,
      - in einem Studiengang mit einem Umfang von - inkl. Des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - weniger als 300 Leistungspunkten oder
      - in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern kumulativ oder alternativ auferlegen,
      - innerhalb einer bestimmten Frist zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten einen weiteren Seminarschein zu erbringen, dessen Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist,
      - eine Feststellungsprüfung gemäß Absatz 2 abzulegen.

      (4) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch ein gleichwertiges rechtswissenschaftliches Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder eine gleichwertige Information einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens vollbefriedigend. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, verfährt der Promotionsausschuss wie in § 3 Absatz 1.

      (5) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem Studiengang mit rechtswissenschaftlichem Schwerpunkt mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss verfährt im übrigen auch hier gemäß § 3 Absatz 3 sowie § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4.

      (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, deren bzw. dessen Studienabschluss nicht von einer inländischen deutschsprachigen Hochschule stammt, weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahren verfügt:
      - Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
      - Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse.
      - Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 oder § 11 Absatz 1 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als Promotionsleistung in Textform, die in deutscher, englischer oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden:
      a) Monographie.
      b) Eine Arbeit, die aus veröffentlichten und /...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als Promotionsleistung in Textform, die in deutscher, englischer oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden:
      a) Monographie.
      b) Eine Arbeit, die aus veröffentlichten und / oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation).
      Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 und 6 vorgesehenen Angaben aus einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei Promotionsleistungen in Textform gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Doktorandin oder der Doktorand legt in den Fällen, in denen Vorveröffentlichungen der Dissertation oder von Teilen der Dissertation gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b erfolgt sind, zugleich mit der Dissertation eine Publikationsliste vor, aus der erkenntlich wird, welche Publikationen der Dissertation bereits erfolgt sind und welche Arbeiten oder Teile von Arbeiten aus der Dissertation zur Publikation eingereicht wurden oder im Druck befindlich sind. Darin eingeschlossen sind auch solche Publikationen, in denen der Doktorand oder die Doktorandin Teile der Arbeit für Publikationen in Co-Autorenschaft verwendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Diese Liste der Vorveröffentlichungen muss die jeweiligen vollständigen bibliographischen Nachweise enthalten. Ihr ist die Versicherung der Doktorandin oder des Doktoranden in Textform beizufügen, dass diese Liste der Vorveröffentlichungen vollständig ist und alle publizierten oder zur Publikation eingereichten oder im Druck befindlichen Teile der Dissertation enthält, die bereits vorveröffentlicht wurden oder werden.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher oder englischer Sprache enthalten. Falls die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst wurde, muss sie zusätzlich auch eine Zusammenfassung in dieser anderen Sprache enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in jeweils drei maschinenschriftlichen, gebundenen Exemplaren und zusätzlich auf einem Datenträger in einem gängigen Textverarbeitungsprogramm verfasst (in der Regel als .doc-Datei) bei der Fakultät einzureichen. Dem Datenträger ist die Versicherung der Doktorandin oder des Doktoranden in Textform beizufügen, dass der Text auf dem Datenträger identisch ist mit dem der maschinenschriftlichen Fassung. Jede Gutachterin und jeder Gutachter erhält ein maschinenschriftliches Exemplar. Der Datenträger verbleibt bei der Fakultät und wird in geeigneter Form archiviert.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Prom...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss stets eine deutsche und eine englische Zusammenfassung enthalten. Sofern die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgefasst wurde, muss sie auch eine Zusammenfassung in dieser dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtl. Anz. 100/2010, S. 2634 ff.
    • zuletzt geändert am 19.04.2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Hamburg ist eine Volluniversität mit einem breiten interdisziplinären Studienangebot, eng verbunden mit exzellenter Forschung und innovativem Wissenstransfer.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    An der Exzellenzuniversität Hamburg, kurz UHH, trifft ein umfangreiches, interdisziplinär ausgerichtetes Studienangebot auf eine von Wasser und Grün geprägte Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Mit fast 180 Studiengängen, etwa 43.000 Studierenden und etwa 12.000 Mitarbeitenden in Wissenschaft, Lehre und Verwaltung ist die UHH eine der größten Bildungseinrichtungen Deutschlands. Sie bietet eine anspruchsvolle akademische Ausbildung, bei der die Studierenden sowohl von der Forschungsstärke der Lehrenden als auch von der internationalen Vernetzung der Universität profitieren.

    Icon: uebersicht
    Exzellenzuniversität mit umfangreichen, interdisziplinär ausgerichteten Studienangeboten
    Icon: uebersicht
    von Wasser und Grün geprägte Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene
    Interdisziplinär und mit individuellen Schwerpunkten: Studieren an der Universität Hamburg

    Das Studienangebot der Universität Hamburg (UHH) umfasst 180 Studiengänge und bietet für jedes Interesse das richtige Fach – von Anglistik und BWL über Jura und Lehramt bis zu Zahnmedizin. Zudem gibt es an der UHH besondere Studiengänge wie „Politics, Economics and Philosophy“ oder „Gebärdensprachen“.

    Bei der Gestaltung der Studiengänge gilt ein forschungsorientierter, interdisziplinärer Ansatz. Studierende können durch den Hub for Crossdisciplinary Learning fächerübergreifend Schwerpunkte belegen oder durch spezielle Förderprogramme in studentischen Forschungsgruppen eigene Projekte umsetzen. Digitalisierung und Nachhaltigkeit sind fächer- und fakultätsübergreifende Schwerpunktthemen.

    Während des gesamten Studiums werden die Studierenden durch zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote begleitet – von der Studienfachwahl über die Bewerbung bis hin zu Fragen während des Studiums, etwa zum Auslandssemester.

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    bietet für jedes Interesse das richtige Fach – von Anglistik und BWL über Jura und Lehramt bis zu Zahnmedizin
    Icon: studium
    die Studierenden werden durch zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote begleitet
    Exzellente Forschung an der Universität Hamburg

    Das Forschungsprofil der Exzellenzuniversität Hamburg ist geprägt von herausragenden Einzelprojekten und fächerübergreifenden Schwerpunkten mit internationaler Strahlkraft, insbesondere in den Bereichen Photonen- und Nanowissenschaften, der Klima- und der Manuskriptforschung sowie der Teilchen-, Astro- und Mathematische Physik.

    Im Jahr 2025 wurden die vier Exzellenzcluster „CUI: Advanced Imaging of Matter“, „Climate, Climatic Change, and Society“, „Understanding Written Artefacts“ sowie „Quantum Universe“ für eine weitere Förderperiode verlängert.

    Infektionsforschung sowie Neurowissenschaften und Kognitive Systemen sind weitere Schwerpunktbereiche, in denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der UHH wegweisende Projekte initiieren und koordinieren.

    Für ihr Konzept „Innovating and Cooperating for a Sustainable Future in a Digital Age“ wurde die UHH im Rahmen der Exzellenzstrategie als Exzellenzuniversität ausgezeichnet.

    „Wir setzen uns mit unserer Forschungsarbeit für die nachhaltige und digitale Transformation der Gesellschaft ein und arbeiten dafür eng mit nationalen und internationalen Partnereinrichtungen zusammen.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Icon: forschung
    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Global vernetzt und international studieren

    Weltoffenheit und Internationalität haben an der Universität Hamburg Tradition. Etwa 7.000 internationale Studierende aus rund 140 Ländern sind an der Hochschule eingeschrieben. Ein wichtiger Faktor dafür ist das umfangreiche, ständig weiterentwickelte internationale Studienangebot der UHH, das aktuell 45 englischsprachige sowie deutsch-englischsprachige Studiengänge umfasst, darunter „Business Administration“, „Data Science and Artificial Intelligence“, „Geophysics“ sowie „Human Rights and Democratization“. Zahlreiche internationale Angebote, etwa die Kurse des Sprachenzentrums oder das Programm „PIASTA – Interkulturelles Leben und Studieren“, bereichern das Studienleben in Hamburg.

    Zudem ermöglicht das internationale Netzwerk der UHH Studienaufenthalte an Hochschulen weltweit – etwa an einer der mehr als 20 Partnerhochschulen. Zu den verschiedenen Förderprogrammen und Möglichkeiten werden die Studierenden umfassend beraten und beim Antragsprozess begleitet.

    Icon: international
    Weltoffenheit und Internationalität haben an der Universität Hamburg Tradition
    Icon: international
    zu den Förderprogrammen und Möglichkeiten werden die Studierenden umfassend beraten
    Foto: Schriftzug der Universität Hamburg auf dem Campus.
    Foto: Seminarraum Universität Hamburg mit Studenten in einer Arbeitsgruppe am Tisch sitzend.
    Foto: Studenten sitzen auf dem Campus in Gruppen zusammen.
    Foto: Eine Studentin geht durch die Bibliothek der Universität Hamburg.
    Foto: Zwei Studentinnen im Labor der Universität Hamburg bei einem Versuch.

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