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Katholische Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften München - Hochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts "Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern"

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Steckbrief

  • Hochschule Katholische Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften München - Hochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts "Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern"
  • Fakultät / Fachbereich Gemeinsames Promotionszentrum MeVuT der KSH München und EvH Nürnberg
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehung und Bildung; Gesundheit und Pflege; Soziale Arbeit
    Erziehung und Bildung; Gesundheit und Pflege ...
  • Sachgebiet(e) Bildungsforschung; Gesundheit; Soziale Arbeit
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß § 5 (Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses) oder § 6 (Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses) besitzt;
      2. das gemäß entsprechender Anlage am gemeinsamen Promotionszentrum der KSH München und EVHN vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert hat;
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftlich...
      § 4 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß § 5 (Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses) oder § 6 (Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses) besitzt;
      2. das gemäß entsprechender Anlage am gemeinsamen Promotionszentrum der KSH München und EVHN vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert hat;
      3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 11) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen;
      4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört;
      5. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademi-schen Grade, d.h., keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt;
      6. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt;
      7. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad oder für dieselbe Dissertation an einer Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage „Eidesstattliche Versicherung“ zu bestätigen.

      § 5 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem fachlich einschlägigen bzw. verwandten Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote 2,0 oder besser abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. referierte Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung, ob eine zu einer Masterprüfung vergleichbare Qualifikation gegeben ist, obliegt gleichfalls dem Promotionsausschuss.

      § 6 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 5 genannten Prüfungen gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der für das Promotionsverfahren zuständige Promotionsausschuss. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der zuständige Promotionsausschuss nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.

      (2) Der zuständige Promotionsausschuss entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 5 Satz 3 vorliegen. Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der “Vereinbarkeit über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation stellt eine selbständige wissenschaftliche Arbeit dar, die einen eigenständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer Monografie (Dissertationsschrift) oder aus in einen wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (3) Eine publikationsbasierte Dissertation muss dabei aus mindestens drei Fachartikeln...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation stellt eine selbständige wissenschaftliche Arbeit dar, die einen eigenständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer Monografie (Dissertationsschrift) oder aus in einen wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (3) Eine publikationsbasierte Dissertation muss dabei aus mindestens drei Fachartikeln (peer-reviewed), mindestens einer davon in einem internationalen Journal, bestehen. Mindestens zwei müssen zur Veröffentlichung angenommen, ein weiterer bei einem Journal eingereicht sein. Bei gemeinsamen Veröffentlichungen muss der individuelle Beitrag des Promovierenden oder der Promovierenden deutlich werden und es müssen mindestens zwei dieser Veröffentlichungen in seiner oder ihrer Erstautorenschaft erfolgt sein. Für eine publikationsbasierte Dissertation müssen die Fachartikel zudem in einen übergeordneten wissenschaftlichen Kontext gesetzt und der Mehrwert über die Veröffentlichungen hinaus deutlich werden. Das Promotionszentrum kann Richtlinien erlassen, in denen die näheren Einzelheiten geregelt werden.

      (4) Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Bei einer Abfassung in englischer Sprache ist mit der Dissertation eine deutschsprachige Zusammenfassung einzureichen.

      (5) Die Dissertation muss mit einer Zusammenfassung des Inhalts und einem Verzeichnis aller benutzen Quellen versehen sein sowie einer Erklärung der Promovierenden oder des Promovierenden, dass die Arbeit durch sie oder ihn selbständig verfasst wurde.

      (6) Einzelne Erkenntnisse der Dissertation dürfen bereits vor Einreichung der Dissertation veröffentlicht worden sein, sofern hierüber eine Erklärung abgegeben wird und dadurch der Grundcharakter der Dissertation als eigenständiger und neuer Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht in Frage gestellt wird. Arbeiten, die be-reits anderen Prüfungen zugrunde lagen, sind nicht als Dissertation zugelassen, einzelne Erkenntnisse hieraus können jedoch einbezogen werden, wenn ihre Verwendung im Text kenntlich gemacht und im Quellenverzeichnis offengelegt wird.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung des Promotionszentrums MeVuT

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