§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des§ 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.
d) Zur Promotion hat weiterhin Zugang, wer in einem von dem angestrebten Promotionsfach abweichenden wissenschaftlichen Fach, das in einem nachweisbaren, von der oder dem Antragsteller-in darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, einen Abschluss gemäß Buchstabe a-c nachweist.
(2) Die Studienabschlüsse nach a-d müssen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut" entspricht.
(3) Ferner sind die für das Promotionsprojekt erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen.
Im Fach Klassische Archäologie sind Latein- und Altgriechischkenntnisse wie folgt nachzuweisen:
a) Jeweils wahlweise durch den Beleg der erfolgreichen Teilnahme an einem Jahr Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule oder durch den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Moduls an der Universität.
b) Je nach Ausrichtung des Dissertationsvorhabens kann der Nachweis beider Sprachen in Absprache mit der oder dem Erstbetreuer-in wahlweise durch den Nachweis von Lateinkenntnissen auf Latinumsniveau oder Altgriechischkenntnissen auf Graecumsniveau ersetzt werden. Eine diesbezügliche Bescheinigung der oder des Erstbetreuers-in ist spätestens mit der Zulassung zur Promotion vorzulegen.
Für die Promotion mit dem Schwerpunkt in Alter Geschichte müssen vor Einreichung der Dissertation Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Latinums und Altgriechischkenntnisse auf dem Niveau des Graecums nachgewiesen werden.
(4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand-in nach § 6 zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Abs. 1 und 2 aus.
(5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach Anhörung des Promotionsfaches und individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der sich bewerbenden Person und den Betreuer-innen festgelegt. Die Nachweise hierüber sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach§ 8 nachzuweisen.
(6) Für Bewerber,innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(7) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die sich bewerbende Person über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache - z.B. Deutsch oder Englisch- verfügt. Der Nachweis erfolgt im Fall von Personen, die nicht Deutsch oder Englisch als Muttersprache haben, durch die Vorlage von entsprechenden, auch international anerkannten Bescheinigungen.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja