Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Voraussetzungen für die Annahme von Doktorandinnen und Doktoranden mit Master- oder vergleichbarem Abschluss
(1) Absolventinnen oder Absolventen von deutschen oder anerkannten ausländischen Universitäten oder Fachhochschulen, die einen guten Master- oder vergleichbaren Abschluss (Note 2,5 oder besser) nachweisen, können auf Antrag zur Promotion angenommen werden.
(2) Die Annahme setzt voraus,
1. dass die fachliche Beurteilung durch ein gemäß § 5 Absatz 1, 2 und 3 zur...
§ 7 Voraussetzungen für die Annahme von Doktorandinnen und Doktoranden mit Master- oder vergleichbarem Abschluss
(1) Absolventinnen oder Absolventen von deutschen oder anerkannten ausländischen Universitäten oder Fachhochschulen, die einen guten Master- oder vergleichbaren Abschluss (Note 2,5 oder besser) nachweisen, können auf Antrag zur Promotion angenommen werden.
(2) Die Annahme setzt voraus,
1. dass die fachliche Beurteilung durch ein gemäß § 5 Absatz 1, 2 und 3 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät oder eines Kooperationspartners möglich ist,
2. dass die Betreuung durch eine dazu gemäß § 5 Absatz 1, 2 und 3 berechtigte Person sichergestellt ist, 3. dass eine Betreuungsvereinbarung (Anlage 2) zwischen der betreuenden
Person und der Bewerberin oder dem Bewerber geschlossen worden ist,
4. dass der Nachweis der Note „gut“ (Note 2,5 oder besser) in einem Master- oder vergleichbarem Abschluss einer deutschen oder anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule erbracht werden kann. Sollte die Umrechnung des ausländischen Abschlusses in das deutsche Notensystem nicht möglich sein oder der deutsche oder ausländische Abschluss zwischen den Noten 2,6 und 3,0 liegen, kann die Eignung zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur Promotion in einem Gespräch festgestellt werden. Hierzu soll die Bewerberin oder der Bewerber ein schriftliches Konzept für das Promotionsvorhaben einreichen. Die Dekanin oder der Dekan bestellt daraufhin mindestens zwei hauptamtliche Professorinnen oder Professoren, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber das eingereichte Konzept in einem Eignungsgespräch erörtern. Die teilnehmenden Professorinnen und Professoren berichten anschließend in einer Stellungnahme über die Empfehlung zur Zulassung zur Promotion an den Konvent. Die Betreuerin oder der Betreuer darf an dem Gespräch nicht teilnehmen.
§ 8 Voraussetzungen für die Annahme von Doktorandinnen und Doktoranden mit Diplomgrad von einer Fachhochschule
(1) Absolventinnen oder Absolventen von Fachhochschulen, die einen sehr guten (Note 1,5 oder besser) Diplomabschluss nachweisen, können über ein Eignungsfeststellungsverfahren zur Promotion angenommen werden.
(2) Die Annahme setzt voraus,
1. dass der Nachweis der Note „sehr gut (Note 1,5 oder besser) in einem einschlägigen Diplomstudium an einer deutschen oder anerkannten ausländischen Fachhochschule erbracht werden kann.
2. dass die fachliche Beurteilung durch ein gemäß § 5 Absatz 1, 2 und 3 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät oder eines Kooperationspartners möglich ist,
3. dass die Betreuung durch eine dazu gemäß § 5 Absatz 1, 2 und 3 berechtigte Person sichergestellt ist,
4. dass eine Betreuungsvereinbarung (Anlage 2) zwischen der betreuenden Person und der Bewerberin oder dem Bewerber geschlossen worden ist,
5. dass die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten wie bei Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss festgestellt wurde. Hierzu werden von der Dekanin oder dem Dekan mindestens zwei hauptamtliche Professorinnen oder Professoren bestellt, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber das mit der Bewerbung einzureichende schriftliche Konzept für das Promotionsvorhaben in einem Eignungsgespräch erörtern. Die teilnehmenden Professorinnen und Professoren berichten anschließend in einer
Stellungnahme über die Empfehlung zur Zulassung zur Promotion an den Konvent. Die Betreuerin oder der Betreuer darf an dem Gespräch nicht teilnehmen.
(3) Die Empfehlung für eine Zulassung zur Promotion kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Empfehlung über die Zulassung und erfolgte Auflagen ist der Dekanin oder dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Ein Negativbescheid ist ausführlich zu begründen.
(5) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Bei positiver Bewertung kann die schriftliche Mitteilung gleichzeitig mit dem Annahmeschreiben der Fakultät gegebenenfalls unter Benennung der festgesetzten Auflagen erfolgen.