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Eberhard Karls Universität Tübingen

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Steckbrief

  • Hochschule Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Fakultät / Fachbereich Zentrum für Islamische Theologie
  • Promotionsfach / fächer Islamische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand oder Doktorandin und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in
      1. einem Masterstudiengang,
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand oder Doktorandin und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in
      1. einem Masterstudiengang,
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) 1Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Bestehen danach noch Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob beim Bewerber oder der Bewerberin die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 5Der Kandidat oder die Kandidatin muss in dieser Prüfung nachweisen, dass er oder sie über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 6Die Prüfung wird von zwei Professoren oder Professorinnen, Hochschul- oder Privatdozenten bzw. Hochschul- oder Privatdozentinnen abgenommen, die von dem oder der Vorsitzenden bestellt werden. 7Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 8Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfern oder Prüferinnen mit „bestanden“ bewertet werden. 9Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einem Prüfern oder einer Prüferin mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

      (3) 1Besonders qualifizierte Absolventen oder Absolventinnen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolventen oder Universitätsabsolventinnen vorhanden ist. 2Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen oder Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, dass die Bewerber oder die Bewerberinnen zu den besten zehn Prozent ihres Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlussprüfung immatrikuliert waren, gehören; diese Voraussetzung ist von den Bewerbern und Bewerberinnen durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist außerdem, dass in einer Prüfung festgestellt wird, dass beim Bewerber oder der Bewerberin die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gegeben ist oder dass mit ihrem Erwerb im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu rechnen ist.
      5Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. 6Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage von bis zu 20 Semesterwochenstunden entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls auf Vorschlag einer der Betreuer oder Betreuerinnen; verlangt werden können bis zu vier Leistungsnachweise. 7Den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens bildet eine 45-minütige mündliche Prüfung im vorgesehenen Promotionsfach, die entsprechend Absatz 2 Satz 6 – 9 durchgeführt wird.

      (4) Der Bewerber oder die Bewerberin muss ausreichende deutsche, englische und arabische Sprachkenntnisse nachweisen. Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) 1Der Doktorand oder die Doktorandin muss durch seine oder ihre Dissertation zeigen, dass er oder sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er oder sie muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. 2Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen zu gleichen Erkenntnisse...
      § 6 Dissertation

      (1) 1Der Doktorand oder die Doktorandin muss durch seine oder ihre Dissertation zeigen, dass er oder sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er oder sie muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. 2Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer Art sind als die des Bewerbers bzw. der Bewerberin oder dem Bewerber bzw. der Bewerberin nicht oder erst in einem sehr späten Stadium seiner oder ihrer Arbeit zugänglich geworden sind. 3Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung vorgesehene Manuskripte können einbezogen werden; auch in diesem Fall muss eine auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption vorliegen.

      (2) 1Ist die Dissertation oder sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss der Bewerber oder die Bewerberin seine oder ihre Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. 2Seine oder ihre individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und seine oder ihre Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. 3Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung seiner oder ihrer eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darstellen und eine Erklärung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen hierzu vorlegen, soweit diese erreichbar sind.
      Wurde die Dissertation im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes erstellt, so muss der Bewerber oder die Bewerberin dieses Projekt umreißen, die Namen der anderen Projektteilnehmer oder Projektteilnehmerinnen und deren Anteil am gesamten Projekt angeben und die Bedeutung seines oder ihres eigenen Beitrags für das Projekt darstellen. Er oder sie hat außerdem eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass verwendete Ergebnisse von Experimenten und Ideen der anderen Beteiligten als solche gekennzeichnet sind.)

      (3) 1Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. 2Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) 1Der Bewerber oder die Bewerbe...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. 2Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) 1Der Bewerber oder die Bewerberin wird von je einem akademischen Lehrer oder einer akademischen Lehrerin der beiden beteiligten Universitäten betreut. 2Der Betreuer oder die Betreuerin aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitberichterstatter oder Zweitberichterstatterin bestellt, bei dessen oder deren Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. 3In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der Tübinger Betreuer oder die Tübinger Betreuerin der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied des Zentrums für Islamische Theologie am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) 1Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung des Tübinger Betreuers oder der Tübinger Betreuerin oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. 2In diesem Fall wird keine Gesamtnote gebildet. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) 1Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Professoren oder Professorinnen der ausländischen Universität als Prüfer oder Prüferinnen bestellt werden. 2Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) 1Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. 2Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. 3In allen Fällen ist zu vermerken, dass der oder die Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können.
      Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 10/2016, S. 199 ff.
  • Hochschulporträt
    „Studierende, die innovative und interdisziplinär verknüpfte Studiengänge suchen, dazu von einem weltweiten Netzwerk in Lehre und Forschung profitieren möchten, sind an der Universität Tübingen genau richtig.”
    Prof. Dr. Karla Pollmann
    Rektorin der Eberhard Karls Universität Tübingen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Eberhard Karls Universität Tübingen
    Innovativ. Interdisziplinär. International.

    Die Universität Tübingen verbindet diese Leitprinzipien in ihrer Forschung und Lehre, und das seit ihrer Gründung. Immer wieder hat sie wichtige neue Entwicklungen in den Geistes- und Naturwissenschaften, der Medizin und den Sozialwissenschaften angestoßen. Aktuell zählt die Universität Tübingen zu den elf deutschen Universitäten, die als exzellent ausgezeichnet wurden.

    Icon: uebersicht
    kooperiert mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen
    Icon: uebersicht
    Studierende erwartet ein umfangreiches Studienangebot an sieben Fakultäten
    Studium und Lehre

    An den sieben Fakultäten der Universität Tübingen werden rund 200 Studiengänge angeboten, von der Ägyptologie über die Humanmedizin bis zu den Zellulären Neurowissenschaften. Studierenden bietet die Universität dabei Bachelor- und Masterabschlüsse, Staatsexamen, die Kirchliche Prüfung sowie das Lehramtsstudium an.

    Icon: studium
    bietet ein anspruchsvolles und umfassendes Angebot an überfachlichen berufsfeldorientierten Kompetenzen
    Icon: studium
    vermittelt Kompetenzen in der fachwissenschaftlichen Methodik sowie die Fähigkeit zum interdisziplinären und zum interkulturellen Dialog
    Forschung

    Tübingen ist einer der weltweit führenden Standorte in den Neurowissenschaften. Gemeinsam mit der Translationalen Immunologie und Krebsforschung, der Mikrobiologie und Infektionsforschung sowie der Molekularbiologie der Pflanzen prägen sie den Tübinger Forschungsschwerpunkt im Bereich der Lebenswissenschaften. Weitere Schwerpunkte sind die Geo- und Umweltforschung, Archäologie und Anthropologie, Sprache und Kognition sowie Bildung und Medien. 13 Sonderforschungsbereiche, sechs DFG-geförderte Graduiertenkollegs, drei Humboldt-Professuren sowie mehr als 200 vom Europäischen Forschungsrat geförderte Projekte sind Ausweis Tübinger Exzellenz.

    In Tübingen haben sich zahlreiche außeruniversitäre Forschungsinstitute angesiedelt, mit denen die Universität kooperiert. Darunter sind vier Max-Planck-Einrichtungen, vier Nationale Gesundheitszentren der Helmholtz-Gemeinschaft sowie zwei Leibniz-Institute. Im Jahr 2016 wurde gemeinsam mit den externen Kooperationspartnern der Tübingen Research Campus gegründet.

    Icon: forschung
    weltweit führender Standort in den Neurowissenschaften
    Icon: forschung
    Studierende werden in die Forschung eingeführt und an der Forschung beteiligt
    Foto: Studierende posieren für ein Foto
    Foto: Blick über den Neckar auf die Universitätsstadt Tübingen
    Foto: Studierende arbeitet im Labor mit Mikroskop

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