Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand oder Doktorandin und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in
1. einem Masterstudiengang,
2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit...
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand oder Doktorandin und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in
1. einem Masterstudiengang,
2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) 1Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Bestehen danach noch Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob beim Bewerber oder der Bewerberin die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 5Der Kandidat oder die Kandidatin muss in dieser Prüfung nachweisen, dass er oder sie über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 6Die Prüfung wird von zwei Professoren oder Professorinnen, Hochschul- oder Privatdozenten bzw. Hochschul- oder Privatdozentinnen abgenommen, die von dem oder der Vorsitzenden bestellt werden. 7Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 8Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfern oder Prüferinnen mit bestanden bewertet werden. 9Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einem Prüfern oder einer Prüferin mit nicht bestanden bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
(3) 1Besonders qualifizierte Absolventen oder Absolventinnen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolventen oder Universitätsabsolventinnen vorhanden ist. 2Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen oder Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, dass die Bewerber oder die Bewerberinnen zu den besten zehn Prozent ihres Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlussprüfung immatrikuliert waren, gehören; diese Voraussetzung ist von den Bewerbern und Bewerberinnen durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist außerdem, dass in einer Prüfung festgestellt wird, dass beim Bewerber oder der Bewerberin die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gegeben ist oder dass mit ihrem Erwerb im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu rechnen ist.
5Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. 6Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage von bis zu 20 Semesterwochenstunden entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls auf Vorschlag einer der Betreuer oder Betreuerinnen; verlangt werden können bis zu vier Leistungsnachweise. 7Den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens bildet eine 45-minütige mündliche Prüfung im vorgesehenen Promotionsfach, die entsprechend Absatz 2 Satz 6 9 durchgeführt wird.
(4) Der Bewerber oder die Bewerberin muss ausreichende deutsche, englische und arabische Sprachkenntnisse nachweisen. Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt.