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Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät III
  • Promotionsfach / fächer
    ... Kulturmanagement; Musikpädagogik; Musikwissenschaft
    Kulturmanagement; Musikpädagogik ...
  • Sachgebiet(e) Kulturmanagement; Musik; Musikwissenschaft; Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Magister-, Staatsexamens-, Master- oder wissenschaftliches Diplomstudium voraus. Der Abschluss soll mindestens mit dem Prädikat "gut" bewertet worden sein. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet auf begründeten Antrag, dem ein positives Votum der/des Betreuer/s beizufügen ist, der zuständige Promotionsausschuss.

      (2) Ausländische Examina werden anerkannt, wenn ihre G...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Magister-, Staatsexamens-, Master- oder wissenschaftliches Diplomstudium voraus. Der Abschluss soll mindestens mit dem Prädikat "gut" bewertet worden sein. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet auf begründeten Antrag, dem ein positives Votum der/des Betreuer/s beizufügen ist, der zuständige Promotionsausschuss.

      (2) Ausländische Examina werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit zu den vorgenannten Abschlüssen festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen bzw. des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention), ggf. unter Einbeziehung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

      (3) Wird die Promotion in einem bis zum Studienabschluss nur als Nebenfach/ Ergänzungsfach studierten Fachgebiet oder in einer gegenüber dem Studienabschluss veränderten Kombination von Fachgebieten angestrebt, veranlasst der zuständige Promotionsausschuss eine fachliche Überprüfung aller bisherigen Studien- und Studienabschlussleistungen. Danach können Auflagen erteilt werden, deren Anforderungen sich aus den Studien- und Prüfungsordnungen der entsprechenden Studiengänge der HfM ergeben.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen mit einem Bachelor– oder diesem gleichgestellten Abschluss werden wie Absolventen nach Abs. 1 zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist.
      Nachzuweisen ist dies in der Regel durch einen Studienabschluss mit der Gesamtnote „sehr gut“, eine Empfehlung des Fachbereichs der Hochschule, der für den Studiengang, den der Kandidat abgeschlossen hat, zuständig ist, die Vorlage der Abschlussarbeit des absolvierten Studiengangs mit den Gutachten sowie ein darauf basierendes positives Votum der/des Betreuer/s. Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

      (5) Für eine Promotion müssen die Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Entsprechend dem gewählten Fachgebiet/Schwerpunkt sind darüber hinaus Kenntnisse in Fremdsprachen wie folgt erforderlich:
      - Historische Musikwissenschaft: Latein (Nachweis in der Regel durch Latinum),
      in begründeten Ausnahmefällen Ersatz durch gleichwertigen Abschluss in einer anderen alten Sprache (z. B. Altgriechisch, Aramäisch, Altpersisch, Hebräisch) möglich
      - Transcultural Music Studies/ Geschichte des Jazz und der Populären Musik/ Geschichte der jüdischen Musik/ Kulturmanagement:
      zwei moderne Fremdsprachen (Nachweis in der Regel durch ein int. anerkanntes Sprachzertifikat entsprechend mindestens B1 des Europäischen Referenzrahmens)
      - Musikpädagogik: Englisch (Nachweis in der Regel durch ein int. anerkanntes Sprachzertifikat entsprechend mindestens B2 des Europäischen Referenzrahmens)

      (6) Sind nach den vorstehenden Absätzen für die Zulassung zur Promotion und/oder zur Promotion selbst zusätzliche Leistungen erforderlich, kann der Promotionsausschuss einen Bewerber unter Auflagen zulassen. Sie sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorand aufzunehmen und vom Bewerber innerhalb der gesetzten Fristen, jedoch spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      § 7 Promotionsleistungen

      (1) Im Sinne des § 54 Abs. 4 ThürHG ist der Doktorand gehalten, die Angebote der jeweils beteiligten Hochschulen und Institutionen zu Aus- und Weiterbildung sowie zum fachlich–wissenschaftlichen Austausch zu nutzen. Dazu gehören an der HfM insbesondere das wissenschaftliche Kolloquium des Instituts für Musikwissenschaft Weimar–Jena sowie für das Fachgebiet Musikpädagogik das Seminar zu aktuellen musikpädagogischen Forschungsthemen und die musikpädagogische Vortragsreihe.

      (2) Der für das Promotionsvorhaben aufgestellte Zeit- und Arbeitsplan, der Anlage der Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 ist, wird von den Partnern der Betreuungsvereinbarung gemeinsam mindestens einmal jährlich überprüft und ggf. angepasst. Die Überprüfung ist entsprechend zu dokumentieren und dem fachlich zuständigen Promotionsausschuss vorzulegen. Eine Aussetzung des Promotionsverhältnisses nach § 6 Abs. 2 ist entsprechend zu berücksichtigen.

      (3) Der Doktorand soll im Rahmen einer der von Abs. 1 S. 2 umfassten, fachlich einschlägigen Veranstaltungen an der HfM mindestens zweimal zur Arbeit an seiner Promotion vortragen. Dies gilt in der Regel auch bei einer Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms der FSU oder vergleichbarer Veranstaltungen anderer Institutionen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebiets dienen, aus dem das Thema der Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag eine andere Sprache zulassen. In diesem Fall ist eine angemessene Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen,...
      § 9 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebiets dienen, aus dem das Thema der Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag eine andere Sprache zulassen. In diesem Fall ist eine angemessene Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, deren Form und Umfang durch den Promotionsausschuss zu bestimmen ist.
      Der Dissertation ist ein Titelblatt gemäß den Vorgaben des jeweiligen Fachgebiets voranzustellen.

      (3) Die nach § 2 Abs. 6 bestellten Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann.
      Die Gutachten sollen dem Vorsitzenden der Promotionskommission nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, sein Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kann vom Promotionsausschuss ein neuer Gutachter bestellt werden, der in der Promotionskommission an die Stelle des ausgeschiedenen Gutachters tritt.

      (4) Liegen die Gutachten vor, veranlasst der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens. Die Dekane der beteiligten Fakultäten benachrichtigen die betreuungsberechtigten Mitglieder der beteiligten Fakultäten, dass die Dissertation mit den Gutachten für drei Wochen zur Einsichtnahme in den beteiligten Dekanaten ausliegt. Die Benachrichtigten sind berechtigt, innerhalb der Frist gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen.

      (5) Empfehlen die bestellten Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotions-kommission auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge über die Gesamtnote der Dissertation. Stimmen die Noten der Gutachter überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Note als Gesamtnote der Dissertation. § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 bleibt unberührt.
      Weichen die Bewertungen voneinander ab, setzt die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten die Gesamtnote fest. Dabei kann sie auch die gutachterlichen Stellungnahmen nach Abs. 4 S. 3 einbeziehen. Daneben kann die Promotionskommission mit Zustimmung des Promotionsausschusses ein weiteres Gutachten einholen. Sie soll dies tun, wenn die Noten der beiden Gutachter um mehr als eine Note voneinander abweichen.

      (6) Empfiehlt ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Promotionsverfahrens.
      Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses zusätzliche Gutachten einholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird dann unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen.

      (7) Lehnen zwei Gutachter die Dissertation ab, so gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Die Einstellung des Promotionsverfahrens ist dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen. Dem Doktoranden ist auf entsprechenden Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (8) Die Annahme der Dissertation ist dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen. Mit der Annahme der Dissertation kann die Promotionskommission auf Vorschlag der Gutachter konkrete, nachvollziehbare Auflagen zur Beseitigung von Mängeln für die Veröffentlichung erteilen.

      (9) Die Korrekturexemplare verbleiben bei den Gutachtern. Eine Ausfertigung der Dissertation wird mit den Gutachten in der Promotionsakte des Doktoranden verwahrt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Gemeinsame Promotionen mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit anderen – als der in § 1 Abs. 1 genannten – in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung zwischen der HfM und der betreffenden Hochschule, die von den Regelungen dieser Ordnung abweichen kann.
      Sie regelt insbesondere,
      - welche Studien- und Prüfungsordnungen für Auflagen entsprechend § 3 Abs. 3 maßge...
      § 17 Gemeinsame Promotionen mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit anderen – als der in § 1 Abs. 1 genannten – in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung zwischen der HfM und der betreffenden Hochschule, die von den Regelungen dieser Ordnung abweichen kann.
      Sie regelt insbesondere,
      - welche Studien- und Prüfungsordnungen für Auflagen entsprechend § 3 Abs. 3 maßgeblich sind,
      - die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung, die durch mindestens je einen Betreuer der beteiligten Hochschulen erfolgen soll,
      - den Umfang der Forschungsaufenthalte an der Partnerhochschule, der 12 Monate nicht unterschreiten soll,
      - die Prüfungsmodalitäten, einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Promotionskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      - die Übernahme von Reisekosten,
      - die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
      - die Pflicht zur Veröffentlichung der Promotion und die Ablieferung der Pflichtexemplare,
      - welche Promotionsordnung für die weiteren Verfahrensfragen, ggf. mit welchen Abweichungen, Anwendung findet.

      (2) Die Zulassung zur Promotion erfolgt sowohl an der HfM, als auch an der beteiligten Hochschule.

      (3) Die Dissertation kann sowohl an der HfM, als auch an der Partnerhochschule vorgelegt werden. Wird die Dissertation an einer Hochschule angenommen, so ist sie der jeweils anderen Hochschule zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens zu übermitteln. Wird diese Zustimmung erteilt, findet die mündliche Prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen der annehmenden Hochschule statt. Wird die Zustimmung durch die andere Hochschule nicht erteilt, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. Es kann dann nur nach den Bestimmungen der annehmenden Hochschule fortgesetzt werden.

      (4) Der Doktorgrad und der bei Kooperation mit einer ausländischen Hochschule entsprechende ausländische Grad können von den beiden Hochschulen durch eine gemeinsame Urkunde verliehen werden, die mindestens den Anforderungen von § 13 Abs. 1 genügt. Werden über die Verleihung der Grade getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine gemeinsame Promotion handelt und beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (5) Bei einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule ist auf der Promotionsurkunde zu vermerken, dass der Promovierte das Recht hat, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Hochschulen, die das Promotionsverfahren durchgeführt haben, hinzugefügt werden können.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 3/2017, S. 70 ff.
  • Hochschulporträt
    „Weimar ist eine weltoffene und faszinierende Kulturstadt. Hier lässt sich wunderbar Musik machen, forschen und pädagogisch tätig sein.”
    Prof. Anne-Kathrin Lindig
    Präsidentin der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar
    Allgemeines

    Vom Institut für Alte Musik bis hin zum Ensemble für Neue Musik bietet die Hochschule Musikstudierenden in der Klassiker-Stadt an der Ilm ein großes Fächerspektrum.

    Besonderen Wert legt sie auf die praxisnahe Ausbildung auf den Orchesterinstrumenten und die moderne Musiklehrer-Ausbildung am Institut für Schulmusik.

    Stark nachgefragt sind zudem die Bachelor- und Masterstudiengänge Musikwissenschaft und Kulturmanagement des gemeinsamen Instituts für Musikwissenschaft der Hochschule und der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

    Icon: uebersicht
    bietet ein großes Fächerspektrum und eine praxisnahe Ausbildung
    Icon: uebersicht
    legt Fokus auf Orchesterinstrumente und moderne Musiklehrer-Ausbildung
    Fächerspektrum

    Streichinstrumente, Harfe
    Blasinstrumente, Schlagwerk
    Dirigieren, Opernkorrepetition
    Gesang, Musiktheater
    Gitarre
    Tasteninstrumente
    Alte Musik
    Jazz
    Neue Musik
    Musikpädagogik
    Schulmusik, Kirchenmusik
    Musikwissenschaft
    Kulturmanagement

    Mögliche Studienabschlüsse: Bachelor/Master of Arts, Bachelor/Master of Music, Bachelor/Master of Education, Diplom Kirchenmusik, Staatsexamen Lehramt, Konzertexamen, Promotion

    Icon: studium
    Ausbildung stützt sich auf die drei Säulen: Musikpraxis, Pädagogik und Wissenschaft
    Icon: studium
    möchte Studierende praxisnah auf ihr berufliches Leben vorbereiten
    Forschung

    Die Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar verleiht gemeinsam mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena den Doktorgrad des "doctor philosophiae" im Fach Musikwissenschaft, selbiger Abschluss ist im Bereich Musikpädagogik möglich.

    Zu den Forschungsschwerpunkten zählen die Historische Musikwissenschaft, die Geschichte des Jazz und der Populären Musik, Transcultural Music Studies, Geschichte der Jüdischen Musik sowie Musikpraxis. Im Bereich Musikpädagogik gibt es an der Musikhochschule Weimar Forschungsschwerpunkte und Promotionsmöglichkeiten in den Bereichen Philosophy of Music Education, Community Music und Schulbücher für den Musikunterricht an Gymnasien/Gesamtschulen.

    Icon: forschung
    Promotionsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen
    Icon: forschung
    schafft offene Räume für Studium, Experiment und Erneuerung
    Foto: Studierende spielt Saxophon mit Geigenbogen
    Foto: Das Hochschulorchester spielt ein Konzert
    Foto: Studierende des Fachbereichs Jazz musizieren gemeinsam

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