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Universität Duisburg-Essen

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird mindestens mit der Note "gut", oder
      b. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note "gut" und daran anschließende angemessene, auf die P...
      § 4 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird mindestens mit der Note "gut", oder
      b. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note "gut" und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 5 in den Promotionsfächern, oder
      c. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs mindestens mit der Note "gut" nachweist.

      (2) Über begründete Ausnahmen befindet der Promotionsausschuss.

      (3) Die Einschlägigkeit gemäß Absatz 1 ist bei einem wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss gegeben.

      (4) Die Äquivalenz anderer Examina ist durch Beschluss des Promotionsausschusses festzustellen. Sie ist bei einer nachzuweisenden schwerpunktmäßigen Beschäftigung mit wirtschaftswissenschaftlichen Fragen anzunehmen. Die Äquivalenz ausländischer Examina ist durch Beschluss des Promotionsausschusses gegebenenfalls unter Einschaltung des akademischen Auslandsamtes festzustellen.

      (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann das Vorliegen der Voraussetzungen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 6 vom Promotionsausschuss bestätigen lassen.

      (6) Nach einem ersten gescheiterten Promotionsverfahren im Bereich der Wirtschaftswissenschaft ist nur eine weitere Zulassung zur Promotion möglich.

      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partnerhochschulen der Universität Duisburg-Essen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partnerhochschule für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen regelt.

      § 5 Auf die Promotion vorbereitende Studien

      (1) Mit den auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a) und c) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Betreuerin oder dem Betreuer der geplanten Dissertation in einem obligatorischen Beratungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber unter Zugrundelegung der hierzu von der MSM erlassenen Richtlinie festgesetzt.

      (2) Bei einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe b) sind in den auf die Promotion vorbereitenden Studien die im Vergleich zu einem entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern fehlenden wesentlichen Studieninhalte in den Promotionsfächern nachzuholen und mit den entsprechenden guten Prüfungsleistungen abzuschließen. In dem obligatorischen Beratungsgespräch gemäß Absatz 1 werden die erforderlichen Studienleistungen und Prüfungsleistungen festgelegt.

      (3) Wird die Prüfung nicht oder nicht mit der erforderlichen Note bestanden, kann sie insgesamt oder können einzelne Teile einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Jahres.

      (4) Über die Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet wird. Durch den Abschluss dieser Studien wird kein akademischer Grad erworben.

      (5) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der MSM.

      § 6 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) ein Lebenslauf, der im Besonderen den Bildungsgang berücksichtigt,
      b) die Nachweise über das Vorliegen der gemäß § 4 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen,
      c) das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
      d) ein Exposé über die vorläufige Thematik der beabsichtigten Dissertation,
      e) eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat,
      f) eine Erklärung der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers über die Bereitschaft, die Dissertation zu betreuen und die Betreuung auch im Falle eines Weggangs, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, weiter zu führen (vgl. Anlage 1: Betreuungsvereinbarung).

      (3) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Promovendin oder als Promovend und die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
      Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      a) die MSM nicht zuständig ist,
      b) die Voraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt sind,
      c) die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig vorliegen.
      Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem vorausgegangenen Pro-motionsverfahren bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat.

      (4) Der Promotionsausschuss benennt gemäß den Regelungen über die Rechte und Pflichten der MSM, der Betreuerin oder des Betreuers und der Promovendin oder des Promovenden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine weitere Person, die den Promotionsprozess begleitet und in Konfliktfällen zwischen den Beteiligten schlichtend und vermittelnd tätig wird (Ombudsmann/Ombudsfrau).

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (6) Mit der Zulassung geht die Eintragung in die Promovendenliste der MSM einher.

      § 7 Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. vier Ausfertigungen der Dissertation in maschinengeschriebener und gedruckter Form mit der Erklärung gemäß § 10 Abs. 6 sowie eine Ausfertigung der Dissertation in elektronischer Form,
      2. ein Vorschlag für die Erstgutachterin oder den Erstgutachter und die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9),
      3. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass der Zulassung anderer Doktorandinnen und Doktoranden bei der Disputation widersprochen wird (§ 13 Abs. 3),
      4. im Falle einer Gruppenarbeit ein von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasster Bericht über den Ablauf der Zusammenarbeit, die individuellen Beiträge der einzelnen Gruppenmitglieder und die Vorhabender weiteren Gruppenmitglieder hinsichtlich der Verwendung der jeweiligen Beiträge sowie eine Einverständniserklärung aller Gruppenmitglieder zur Verwendung der Arbeit im Promotionsverfahren,
      5. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass sie oder er die eingereichte Dissertation selbständig verfasst hat. Im Falle der Gruppenarbeit eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass nur die genannten Personen an der Gruppenarbeit mitgewirkt haben.
      6. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, ob vorausgegangene Promotionsverfahren in dem betreffenden Fach oder in einem anderen Fach endgültig gescheitert sind,
      7. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass sie oder er bei der Abfassung der Dissertation nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet hat,
      8. eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass sie oder er die Dissertation nur in diesem Promotionsverfahren eingereicht hat,
      9. eine Erklärung, in der die Doktorandin oder der Doktorand erklärt, dass das Promotionsverfahren nicht durch eine kommerzielle Vermittlung des Betreuungsverhältnisses oder sonstige prüfungsrechtlich unzulässige und wissenschaftlich unvertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Hilfe Dritter zustande gekommen ist,
      10. eine Erklärung darüber, dass die Promotionsordnung zur Kenntnis genommen wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über die Sprache entscheidet die Betreuerin oder der Betreuer im Benehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über die Sprache entscheidet die Betreuerin oder der Betreuer im Benehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss.

      (3) Die eingereichte Dissertation darf als Ganzes noch nicht veröffentlicht sein.

      (4) Mehrere wissenschaftliche Abhandlungen können als kumulative Dissertation anerkannt werden. Ausführungsbestimmungen hierzu finden sich in Anlage 4.

      (5) Die Gestaltung des Titelblattes sollte entsprechend dem beigefügten Muster A (Anlage 2) erfolgen.

      (6) In die Dissertation ist folgende Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden einzuheften: "Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt und andere als die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Schriften entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht."


      Anlage 4: Ausführungsbestimmungen zu § 10 Abs. 4

      Vorbemerkung
      Die Promotionsordnung ermöglicht die kumulative Dissertation, d.h. die Substitution der Dissertationsschrift in Form einer Monographie durch die Zusammenstellung einzelner wissenschaftlicher Beiträge. Die Mercator School of Management unterstützt diese Alternative, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllt und erachtet in diesem Fall die kumulative Dissertation als grundsätzlich gleichwertig mit der Dissertationsschrift in Form einer Monographie, da diese den Anforderungen des internationalen akademischen Wettbewerbs Rechnung trägt und den Promovierenden den späteren Einstieg in eine akademische Laufbahn erleichtert, die Publikation von Forschungsergebnissen beschleunigt, eine schrittweise Prüfung der eigenen Gedanken ermöglicht und den (auch internationalen) Dialog innerhalb des Faches fördert.

      Ziel
      Ziel dieser Ausführungsbestimmungen ist die Formulierung von Grundregeln für die Anfertigung kumulativer Dissertationen und damit die Konkretisierung des § 10 Abs. 4 PromO. Ausnahmen bedürfen einer begründeten Entscheidung des Promotionsausschusses.

      Operationalisierung
      (1) Anzahl und Art der Beiträge
      Für eine kumulative Promotion sind mindestens drei allein verfasste Beiträge oder ein entsprechendes Äquivalent von Beiträgen mit Koautoren vorzulegen. Letztere sind den Autoren i.d.R. zu gleichen Anteilen zuzurechnen.
      a) Die Beiträge sollen in der Regel in referierten Fachzeitschriften oder referierten Sammelbänden erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Mindestens ein Beitrag muss in einer referierten Fachzeitschrift oder einem referierten Sammelband erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
      b) Die Qualitätsanforderungen an die Beiträge entsprechen insgesamt denjenigen, die an eine herkömmliche Dissertation anzulegen sind. Die Verantwortung für ihre Einhaltung obliegt den jeweiligen Fachgutachtern. Die Veröffentlichung in international renommierten Fachzeitschriften oder Verlagen soll dabei ein Kriterium der Notengebung sein.
      c) Ein innerer Zusammenhang zwischen den Beiträgen ist nicht erforderlich. Die Beiträge dürfen nicht unverändert aus der Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit stammen.

      (2) Beurteilung
      Diese Ausführungsbestimmungen gehen davon aus, dass Monographie und kumulative Dissertation als Alternativen nebeneinander bestehen. Sofern der/die Promovierende das Modell der kumulativen Dissertation in Erwägung zieht, sollte der zuständige Betreuer/die zuständige Betreuerin den Fortschritt der hierfür notwendigen Arbeiten der/des Promovierenden nach angemessener Zeit prüfen.

      (3) Promotionsverfahren
      Den Titel der kumulativen Dissertation legt der/die Promovierende im Einvernehmen mit dem Betreuer/der Betreuerin fest. Er sollte sich an dem Beitrag mit dem höchsten wissenschaftlichen Gehalt orientieren.
      Die Beiträge sind in einem Zeitraum von 6 Jahren zu veröffentlichen. Dabei ist auf die Annahme der Beiträge zur Veröffentlichung abzustellen. Im Falle der Anfertigung einer kumulativen Dissertation sind folgende Regelungen der PromO in der beschriebenen Weise zu konkretisieren: Das gemäß § 6 Abs. 2 PromO zur Eintragung in die Promovendenliste einzureichende Exposé hat sich auf nur einen der geplanten Beiträge zu beziehen. Dem Zulassungsantrag zur Promotion sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 PromO vier gebundene Zusammenstellungen der zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge mit der Erklärung gemäß § 10 Abs. 6 PromO sowie jeder Beitrag in elektronischer Form beizufügen. Die Gestaltung des Titelblattes sollte entsprechend dem Muster A (Anlage 2) im Anhang der PromO erfolgen. Die Regelungen zur Prüfungskommission gem. § 9 PromO gelten entsprechend. Ist der Betreuer/die Betreuerin mehrfach Ko-Autor/Ko-Autorin eines Beitrags, so ist jedoch ein anderer Gutachter/eine andere Gutachterin hin-zuziehen. Die Disputation gem. § 13 Abs. 1 PromO beginnt mit einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer über einen Beitrag der kumulativen Dissertation, den der/die Promovierende im Einvernehmen mit dem Betreuer/der Betreuerin festlegt. § 16 PromO ist nicht anzuwenden. Der Verfasser/die Verfasserin hat neben den für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplaren vier weitere gebundene Zusammenstellungen der zur kumulativen Dissertation veröffentlichten Beiträge unentgeltlich in der Universitätsbibliothek zu hinterlegen. Die Gestaltung des Titelblattes sollte entsprechend dem Muster B (Anlage 2) im Anhang der PromO erfolgen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen der Promotion
      ...

      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partnerhochschulen der Universität Duisburg-Essen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partnerhochschule für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotions...
      § 4 Voraussetzungen der Promotion
      ...

      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partnerhochschulen der Universität Duisburg-Essen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partnerhochschule für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen regelt.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen 60/2012, S. 421 ff.
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

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