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Bergische Universität Wuppertal

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Steckbrief

  • Hochschule Bergische Universität Wuppertal
  • Fakultät / Fachbereich School of Education
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildungswissenschaft; Erziehungswissenchaft; Psychologie; Soziologie
    Bildungswissenschaft; Erziehungswissenchaft ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. paed.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung als Promovendin oder Promovend

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf d...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung als Promovendin oder Promovend

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
      2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      3. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Im Fall von § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist die Zulassung zusätzlich an den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an promotionsvorbereitenden Studien (§ 8) gebunden. Über die Anerkennung des ergänzenden Nachweises entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) In besonderen Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion zulassen, wenn kein dem Promotionsfach entsprechender Studienabschluss vorliegt, sofern
      1. die Bewerberin oder der Bewerber einen Studienabschluss abgelegt hat, der sie oder ihn zur Promotion in ihrem oder seinem Fach berechtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2) und
      2. die Dissertation einen Grenzbereich zwischen ihrem oder seinem Fachgebiet und dem Wissenschaftsgebiet ihres oder seines Promotionsfaches behandelt und
      3. zwei Prüfungsberechtigte die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      § 8 Promotionsvorbereitende Studien

      (1) Bewerberinnen und Bewerber gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 müssen nach der Zulassung als Promovendin oder als Promovend (§ 7 Abs. 1) den erfolgreichen Abschluss promotions-vorbereitender Studien an der Bergischen Universität Wuppertal im Umfang von 2 Semestern nachweisen. Sie müssen in sechs Lehrveranstaltungen jeweils mindestens 2 Leistungspunkte erwerben, davon
      1. vier zu theoretischen und methodologischen Grundfragen bildungswissenschaftlicher Forschung,
      2. zwei in dem Promotionsfach sowie
      3. ein 30-minütiges Kolloquium mit Bezug zur Thematik der angestrebten Dissertation erfolgreich absolvieren.

      (2) Umfang und Inhalt der promotionsvorbereitenden Studien für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss werden vom Promotionsausschuss festgelegt. Der Umfang der promotionsvorbereitenden Studien beträgt höchstens zwei Semester.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen, und sie muss einen eigenen, neuen und weiterführenden wissenschaftlichen Beitrag leisten. Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation (publikationsorientierte Dissertation) sind unter Beachtung von Abs. 7 und der in Anlage 1 dargelegten Ausführungsbestimmung B zulässig.

      (2) Eine...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen, und sie muss einen eigenen, neuen und weiterführenden wissenschaftlichen Beitrag leisten. Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation (publikationsorientierte Dissertation) sind unter Beachtung von Abs. 7 und der in Anlage 1 dargelegten Ausführungsbestimmung B zulässig.

      (2) Eine publikationsbasierte Dissertation, die mehrere publizierte Artikel umfasst, muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellen. In diesem Fall ist eine für sich allein lesbare, ausführliche zusammenfassende Darstellung voranzustellen. Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen. Die in Anlage 1 dargelegte Ausführungsbestimmung C ist dabei zu beachten.

      (3) Die Dissertation muss ein bildungswissenschaftliches Thema behandeln, wenn ein Dr. phil. angestrebt wird. Für den akademischen Grad des Dr. paed. muss ein fachdidaktisches Thema bearbeitet werden.

      (4) Für das Thema der Dissertation muss im Institut für Bildungsforschung in der School of Education mindestens eine fachkompetente Gutachterin oder ein fachkompetenter Gutachter zur Verfügung stehen.

      (5) Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch entscheidet auf Antrag des Promovenden oder der Promovendin der Promotionsausschuss.

      (6) Die Dissertation muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (7) Eigene Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anlage 2
      Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades

      (1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Das Institut für Bildungsforschung in der School of Education kann Promotionsverfahren – unter...
      Anlage 2
      Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades

      (1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Das Institut für Bildungsforschung in der School of Education kann Promotionsverfahren – unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Universität) – mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchführen, wenn
      1. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
      2. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der beteiligten ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Rat des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung), sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin oder Promovend regeln;
      3. die Bewerberin oder der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach er oder sie an der Bergischen Universität Wuppertal und an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
      Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.

      (2) Die Promovendin oder der Promovend wird bei der Arbeit an seiner Dissertation von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.

      (3) Wenn die Landessprache an der beteiligten ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern gleichzeitig eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorgelegt wird. Von diesem Erfordernis kann in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 befreit werden bzw. eine andere Sprache für die Dissertation festgelegt werden.

      (4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.

      (5) Liegt die Federführung beim Institut für Bildungsforschung in der School of Education der Bergischen Universität Wuppertal, wird entsprechend § 4 dieser Promotionsordnung eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sowie in der Regel je eine weitere Fachvertreterin oder ein weiterer Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören.

      (6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterinnen oder der Vertreter der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird vom Institut für Bildungsforschung in der School of Education bzw. der zuständigen Organisations-einheit der beteiligten ausländischen Universität fortgesetzt, dessen bzw. deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education, sofern dieses federführend ist oder der Name der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität, sofern diese federführend ist, müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der beteiligten ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Promovendin oder der Promovend das Recht, den Doktortitel in der deutschen Form (Dr. phil. oder Dr. paed.) oder in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Universität angehört, in der dort gültigen Form zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Abs. 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin oder der Promovend sind nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.

      (9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotions-verfahren erworbenen Doktorgrads entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 97/2017, Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
  • Hochschulporträt
    „Als Bergische Universität wollen wir konkrete Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen erarbeiten und die Umsetzung begleiten. Wer hier studiert, lehrt oder forscht kann helfen, Zuversicht zu begründen!”
    Univ.-Prof. Dr. Birgitta Wolff
    Präsidentin der Bergischen Universität Wuppertal
    Jung und dynamisch

    Die Bergische Universität ist eine junge, dynamische Universität der kurzen Wege im Herzen der Bergischen Region und Wuppertals – Deutschlands grünster Großstadt mit reichem Kultur- und Freizeitangebot. Über 22.000 Studierende finden hier ein umfangreiches Studienangebot vor, das sich an den aktuellen Fragen und Anforderungen unserer Gesellschaft und der Forschung orientiert. 

    Icon: uebersicht
    junge und dynamische Universität im Herzen der Bergischen Region und Wuppertals
    Icon: uebersicht
    Studienangebot orientiert sich an aktuellen Fragen und Anforderungen unserer Zeit
    Universität mit umfangreichen Studienangebot

    Das umfassende Angebot der BUW umfasst neben klassischen, disziplinär ausgerichteten Studiengängen auch die Möglichkeit, verschiedene Fächer zu kombinieren, z. B. mit der Perspektive Lehramt. Duale und englischsprachige Programme runden das Profil ab.

    Zahlreiche Unternehmenskooperationen machen es den Studierenden leicht, bereits im Studium ihr künftiges Berufsfeld kennenzulernen und erste Kontakte zu knüpfen. Ein weltweites Netzwerk mit mehr als 220 Partneruniversitäten bietet individuelle Möglichkeiten, Auslandserfahrung zu sammeln.

    Icon: studium
    verfügt über Unternehmenskooperationen und internationale Partneruniversitäten
    Icon: studium
    bietet vielfältige Studienmöglichkeiten auch mit der Perspektive Lehramt
    Forschung am Puls der Zeit

    Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der BUW arbeiten am Puls der Zeit: Sie erforschen den Klimawandel in der Arktis und untersuchen Elementarteilchen am CERN in Genf. Sie beschäftigen sich mit der Gesellschaft und ihrer Entwicklung in einer globalisierten, sich medial rasant verändernden Welt. Sie forschen zu regenerativen Energien, zur Entwicklung und Anwendung von maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz, optimieren Produkte und Produktionsverfahren und sind auch mit wirtschaftspolitischen Analysen häufig ihrer Zeit voraus. Sie ergründen Arten und Funktionen der Kommunikation ebenso wie die Möglichkeiten der Textarchivierung und Edition der digitalen Zukunft.

    Verschiedene Servicestrukturen unterstützen Promovierende und Post-Docs bei der Karriereentwicklung. So eröffnet die BUW hervorragende Perspektiven für einen erfolgreichen beruflichen Werdegang.

    Icon: forschung
    beste Perspektiven für erfolgreichen beruflichen Werdegang
    Icon: forschung
    Wissenschaftler:innen arbeiten und forschen am Puls der Zeit
    Foto: Außenansicht eines Hochschulgebäudes der Bergischen Universität Wuppertal.
    Foto: Luftaufnahme der Hochschulgeländes und des Campus der Bergischen Universität Wuppertal.
    Foto: Außenansicht der Bergischen Universität Wuppertal mit großer Glasfront.

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