Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereichs zu richten. Eine Zulassung zur Promotion soll voraussetzen, dass das Thema der Dissertation einen fachdidaktischen, erziehungs-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Bezug auf die Mathematik, die am Fachbereich 4 vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, die Informatik, die Wirtschaft oder die Technik oder die Didaktik dieser Fäch...
§ 4 Zulassung zur Promotion
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereichs zu richten. Eine Zulassung zur Promotion soll voraussetzen, dass das Thema der Dissertation einen fachdidaktischen, erziehungs-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Bezug auf die Mathematik, die am Fachbereich 4 vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, die Informatik, die Wirtschaft oder die Technik oder die Didaktik dieser Fächer hat. Dem Abschluss soll ein (ggf. konsekutives) Studium im Umfang von insgesamt mindestens 300 ECTS-Punkten bzw. ein dieser Punktezahl vergleichbarer Studienumfang zu Grunde liegen. Über Ausnahmen sowie über ggf. erforderliche Nachqualifikationen, die dem Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dienen, entscheidet der Fachbereichsrat.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) sechs gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Fassung derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format, welche die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu vertieftem selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweist. In der Abhandlung muss der Schwerpunkt der Arbeit nach Abs. 1 angegeben sein.
b) ein Abriss des Lebenslaufs und Bildungsgangs der Bewerberin bzw. des Bewerbers.
c) der Nachweis des Abschlusses eines Studiums mit mindestens der Note 2,5 oder gut in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses oder eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Erste Staatsprüfung eines Lehramtes. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
d) eine eidesstattliche Versicherung über etwaige frühere Promotionsversuche, dabei sind der Zeitpunkt der Erstbewerbung und der Fachbereich, bei dem die Abhandlung eingereicht wurde, sowie das Thema der abgelehnten Abhandlung zu nennen.
e) eine eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Abhandlung selbstständig und ohne unerlaubte Hilfe verfasst, die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben und die Zitate und Quellen wissenschaftlich korrekt ausgewiesen hat und dass die Anforderungen an die Abhandlung nach Absatz 4 erfüllt sind.
(3) Der Fachbereichsrat beschließt auf Vorschlag der Dekanin bzw. des Dekans über die Zulassung zur Promotion und die Einsetzung der Promotionskommission gemäß § 5. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber von der Dekanin bzw. vom Dekan schriftlich mitzuteilen.
(4) Die eingereichte wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in wesentlichen Teilen einer Hochschule vorgelegt oder von einer solchen abgelehnt worden sein. Die vorherige Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist kein Hindernis.
(5) Bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei einem interdisziplinären Thema, ist auch eine gemeinschaftlich erstellte Abhandlung zulässig, sofern der eigene Beitrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eindeutig gekennzeichnet und als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 2 a) Satz 1 bewertbar ist.
(6) Bei einer nicht gemeinschaftlich erstellten Abhandlung kann diese auch aus einer vertieften Zusammenfassung und Einordnung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen bestehen. Es ist klar abzugrenzen, welchen eigenständigen Beitrag die oder der Promovierende geleistet hat.
(7) Eine Annahme als Doktorand/in und die Zulassung zur Promotion bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung scheidet aus.