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Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd

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Steckbrief

  • Hochschule Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät II
  • Promotionsfach / fächer
    ... Beratung und Intervention; Biologie; Chemie; Deutsch; Englisch; Geographie; Geschichte; Informatik; Kunst; Mathematik; Musik; Ökonomie; Pädagogik der frühen Kindheit; Pädagogische Psychologie; Physik; Politikwissenschaft; Sozialpädagogik
    Beratung und Intervention; Biologie ...
  • Sachgebiet(e) Mathematik, Naturwissenschaften; Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. paed.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Abs. 3 LHG
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einem sehr gu...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Abs. 3 LHG
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einem sehr guten oder guten Prüfungsergebnis abgeschlossen hat. Aufgrund einer entsprechenden gutachterlichen Äußerung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder Privatdozentin/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd kann der zuständige Promotionsausschuss Ausnahmen hiervon zulassen.
      4. Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen (mindestens sehr guter Abschluss), die nicht unter § 3 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fallen, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind innerhalb von maximal vier Semestern Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 Credit-Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit-Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen
      sind zu erbringen in den von der vorgesehenen Betreuerin/dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Die geplanten Studien sind mit einer Credit-
      Point-Berechnung zu versehen und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen und deren Erfüllung. Für die Leistungserbringung im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens für die Zulassung zur Promotion ist eine Immatrikulation gemäß § 3a Abs. 3 ZIO als Studentin bzw. Student erforderlich. Das Verfahren muss in vier Semestern abgeschlossen sein. Ist das Eignungsfeststellungsverfahren abgeschlossen, wird die Studentin/der Student von Amts wegen zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert bzw. die Studentin/der Student kann einen Antrag auf Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Tag stellen. Wurde das Eignungsfeststellungsverfahren nicht innerhalb der oben genannten Frist erfolgreich abgeschlossen, so gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als gescheitert. Die Promotionskandidatin bzw. der Promotionskandidat erhält einen Bescheid; die Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen zum Ende des Semesters.
      Von der Voraussetzung eines sehr guten Abschlusses kann aufgrund einer entsprechenden gutachterlichen Äußerung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder Privatdozentin/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd der zuständige Promotionsausschuss Ausnahmen zulassen.
      5. Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie (mindestens sehr guter Abschluss) können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihre Ausbildung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Promotionsausschuss entscheidet, ggf. ergänzt durch die designierte Betreuerin/den designierten Betreuer in beratender Funktion, über die Einschätzung der Leistungen des Studienabschlusses und der Fachnähe. Im Übrigen gilt Ziff. 4 entsprechend.

      (2) Das Dissertationsgebiet muss in den zur Promotion führenden Studiengängen oder inhaltlich verwandten Fächern studiert und mit einer Prüfung abgeschlossen sein. Der zuständige Promotionsausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen.

      (3) Ausländische Studienabschlüsse werden gemäß § 35a LHG anerkannt, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu dem Abschluss besteht, der ersetzt werden soll. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf
      Seiten der Hochschule. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

      § 6 Extern Promovierende
      Extern Promovierende sind Doktorandinnen oder Doktoranden, die ohne Beschäftigungsverhältnis an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd und ohne formal rechtliche Anbindung an eine Abteilung der Hochschule an ihrer Dissertation an der Hochschule arbeiten. Sie werden in der Regel in die Forschungszusammenhänge der Betreuerin oder des Betreuers eingebunden (gemäß § 38 Abs. 4 LHG ), zum Beispiel durch Beteiligung an Doktoranden- oder Forschungsseminaren. Zudem können sie die Angebote der Nachwuchsförderung der PH Schwäbisch Gmünd sowie der Graduiertenakademie der Pädagogischen Hochschulen Baden-Württembergs in Anspruch nehmen. Über weitere
      Angebote werden die externen Doktorandinnen und Doktoranden während des Promotionsverfahrens von ihren Betreuerinnen/ Betreuern stetig informiert.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Dies ist möglich als monographische oder publikationsorientierte Dissertation.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Die Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) als monographische Dissertation:
      § 9 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Dies ist möglich als monographische oder publikationsorientierte Dissertation.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Die Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) als monographische Dissertation:
      Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht mehr als Dissertation angenommen werden. Die Übernahme von Textpassagen aus Abschlussarbeiten ist nicht zulässig, wohingegen die Weiterführung von darin bearbeiteten Themen grundsätzlich möglich ist. Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation (Monographie) vor Abschluss des Promotionsverfahrens ist möglich. Dies muss vorab mit der Betreuerin/dem Betreuer abgestimmt werden. In der Monographie muss im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis offengelegt werden, um welche Teile es sich dabei handelt und wo diese bereits veröffentlicht wurden. Wird die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschung erstellt, so müssen die individuellen Leistungen klar erkennbar und bewertbar sowie qualitativ einer Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der
      Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt im Einvernehmen mit diesen angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrages für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
      b) als publikationsorientierte Dissertation
      Die publikationsorientierte Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen Zusammenhang einordnet. Es müssen die Endfassungen der verwendeten Publikationen enthalten sein. Aus eigenen Abschlussarbeiten hervorgehende Veröffentlichungen sind nicht zulässig, wohingegen die Weiterführung von darin bearbeiteten Themen grundsätzlich möglich ist. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung von Dissertationen in publikationsorientierter Form.

      (4) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation mindestens zwei Gutachterinnen/ Gutachter, von denen mindestens eine/einer aus den Reihen der Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd kommen muss. Dabei können auch besonders qualifizierte Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden bestellt werden, sofern diesen bereits die Prüfungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 übertragen worden ist. Alle Gutachterinnen/Gutachter müssen promoviert sein. Im Fall einer Dissertation gem. § 9 Abs. 3b der Promotionsordnung (d.h. im Fall einer publikationsorientierten Dissertation) muss gelten, dass mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter, bei keiner der in der Dissertation enthaltenen Abhandlungen Ko-Autorin/Ko-Autor ist.

      (5) Die schriftlichen Gutachten mit einer Bewertung gemäß Absatz 7 werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen dem Promotionsausschuss die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist (Wiedervorlage).

      (6) Wird von einer Gutachterin/einem Gutachter die Ablehnung empfohlen oder weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungsstufen voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss eine Drittgutachterin/einen Drittgutachter. Ein Drittgutachten ist ebenfalls einzuholen, wenn für die Dissertation die Note „ausgezeichnet“ (summa cum laude) von den zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern vorgeschlagen wird. Das Drittgutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen und bewertet die Dissertation mit einer Note gemäß Absatz 7. Über die Einholung eines Drittgutachtens werden die bisherigen Gutachterinnen/Gutachter und die Doktorandin bzw. der Doktorand unterrichtet.

      (7) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist von den Gutachterinnen/Gutachtern eine der folgenden Bewertungsstufen vorzuschlagen: ausgezeichnet (summa cum laude): = 0
      sehr gut (magna cum laude): = 1
      gut (cum laude): = 2
      genügend (rite) = 3
      nicht bestanden (non rite) = 4

      (8) Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat vier Wochen zur Einsicht für alle Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Jede zur Einsicht berechtigte Person kann innerhalb der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme vorlegen. Der Promotionsausschuss kann aufgrund einer solchen Stellungnahme weitere Maßnahmen einleiten.

      (9) Nach Ablauf der Auslagefrist und dem Vorliegen aller Gutachten entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder bestimmt, welche Änderungen der Bewerberin oder dem Bewerber auferlegt werden.
      a. Ablehnung der Dissertation: Wird von den Gutachterinnen/Gutachtern mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen und liegt dem Promotionsausschuss keine Stellungnahme vor, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Der Promotionsausschuss stellt schriftlich die Ablehnung der Dissertation fest. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei der Fakultät.
      b. Änderungsauflagen/Überarbeitung der Dissertation: Der Promotionsausschuss kann die
      Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und/oder der berücksichtigten Stellungnahmen zu einer Überarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt und es ergeht ein entsprechender Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Wird die Dissertation wieder vorgelegt, ist sie in der nunmehr vorliegenden Fassung Gegenstand einer neuen Begutachtung nach § 9 Abs. 5.
      c. Annahme der Dissertation: Der Promotionsausschuss entscheidet über Annahme und Bewertung der Dissertation. Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Annahme der Dissertation empfohlen, wird aus den Bewertungsvorschlägen das arithmetische Mittel gebildet und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gerundet. Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Promotionsausschuss setzt den Termin für die Disputation fest.

      Anlage 1
      Richtlinie zur Durchführung von Dissertationen in publikationsorientierter Form an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd

      Präambel
      Gemäß § 9 (Abs. 3b) der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch
      Gmünd vom 29. Februar 2024 kann eine Dissertation publikationsorientiert angefertigt
      werden, wenn die Betreuerin oder der Betreuer der Anfertigung einer publikationsorientierten Dissertation vor Einreichung der Dissertation in dieser Form schriftlich zugestimmt hat. Die publikationsorientierte Promotion muss in Übereinstimmung mit der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd durchgeführt werden. Die beiden Fakultäten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd legen hierfür die folgenden Mindestkriterien fest:

      § 1 Publikationskriterien
      (1) Für eine publikationsorientierte Dissertation sind mindestens drei wissenschaftliche Publikationen erforderlich.
      (2) Mindestens zwei der wissenschaftlichen Publikationen müssen veröffentlicht und/oder zur Veröffentlichung angenommen sein; die dritte Publikation muss eingereicht sein.
      (3) In allen drei Publikationen müssen die Doktorandin/der Doktorand nachweislich einen wesentlichen Beitrag in der Publikation geleistet haben.
      (4) Bei Beiträgen in Ko-Autorenschaft ist eindeutig nachvollziehbar darzulegen, dass der überwiegende Teil des Beitrags von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden erarbeitet wurde. Diese Urheberschaft ist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden sowie den Ko- Autorinnen/Ko-Autoren schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung zu den einzelnen Publikationen ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
      (5) Als Mindestanforderung an das Publikationsorgan für alle wissenschaftlichen Publikationen gilt ein Peer-Review-Verfahren, wobei davon zwei Publikationen einem single- oder double-blind-Verfahren unterliegen müssen. Der Nachweis zu den Peer-Review-Verfahren ist schriftlich darzulegen.
      (6) Die bei der publikationsorientierten Dissertation verwendeten Publikationen dürfen in der Regel nicht länger als sechs Jahre veröffentlicht sein.
      (7) Die Publikationen müssen durch einen Manteltext zu einer schlüssigen Gesamtkonzeption zusammengeführt werden, in der die Arbeiten zusammenhängend im Kontext des aktuellen Forschungsstandes eingeordnet werden. Notwendig ist auch die Diskussion aller Ergebnisse. Der Manteltext umfasst ca. 70.000 bis 100.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) und ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Ihm ist eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache voranzustellen, deren Umfang jeweils bei ca. 2.500 Zeichen (inkl. Leerzeichen) liegt. Verzeichnisse (zu Inhalt, Abkürzungen, Symbole, Literaturangaben etc.) sind nach wissenschaftlichen Standards wie auch bei einer nicht-publikationsorientierten Dissertation einzufügen.

      § 2 Verfahren
      (1) Es gelten die Regelungen der Promotionsordnung.
      (2) Zu jeder verwendeten Veröffentlichung wird in der Promotionsakte ein Blatt hinterlegt mit
      a) dem Titel der Publikation, dem Publikationsorgan und der genauen bibliographischen
      Angaben,
      b) ggf. dem nachweislich wesentlichen Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden in der Publikation, dessen Inhalt in Stichworten umrissen wird (ca. 1.000 Zeichen inkl. Leerzeichen),
      c) ggf. Stellungnahme der Ko-Autorinnen/Ko-Autoren mit dem jeweiligen eigenen inhaltlichen Beitrag in Stichworten (ca. 1.000 Zeichen inkl. Leerzeichen) sowie
      d) ggf. der schriftlichen Bestätigung aller beteiligen Autorinnen bzw. Autoren über die Urheberschaft der inhaltlichen Beiträge der Publikation.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Binationales Promotionsverfahren

      Ein Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Staates auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung durchgeführt werden. Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist. Auf das binationale Promotionsverfahren finden die Regelungen dieser Promo...
      § 4 Binationales Promotionsverfahren

      Ein Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Staates auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung durchgeführt werden. Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist. Auf das binationale Promotionsverfahren finden die Regelungen dieser Promotionsordnung Anwendung.

      § 5 Kooperatives Promotionsverfahren

      (1) Die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd kann ein Promotionsverfahren zusammen mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht (Hochschule für angewandte Wissenschaften) gemäß § 38 Abs. 6 LHG durchführen (kooperatives Promotionsverfahren). Der Doktorgrad wird in diesem Fall allein von der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd verliehen. Auf das kooperative Promotionsverfahren finden die Regelungen dieser Promotionsordnung Anwendung.

      (2) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit denen eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit in Promotionsverfahren besteht, können befristet assoziiert werden (§ 38 Abs. 6a LHG) und in diesem Rahmen in Promotionsverfahren als Betreuerin/Betreuer mitwirken. Die betroffene Hochschullehrerin/Der betroffene Hochschullehrer stellt hierzu einen Antrag an das Rektorat, der über die Fakultät mit einer Stellungnahme des Promotionsausschusses eingereicht wird. Die Assoziierung ist auf die Dauer des Promotionsvorhabens befristet. Bei einer Verlängerung des Promotionsvorhabens gemäß § 7 Abs. 9 greift automatisch die Verlängerung der Assoziierung. Assoziierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind gemäß Grundordnung § 14 Abs. 3 Angehörige der Hochschule. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Näheres regelt die Assoziierungssatzung. Im Übrigen können Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Gutachterin/Gutachter oder Mitglied der Prüfungskommission mitwirken.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 2/2024
  • Hochschulporträt
    „Die PH Schwäbisch Gmünd setzt Schwerpunkte in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Interkulturalität. Sie zeichnet sich aus durch die enge Verzahnung von Forschung und Praxis und interdisziplinäre Kooperation.”
    Prof. Dr. Claudia Vorst
    Rektorin der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd
    Bildung - Gesundheit - Interkulturalität

    Die PH Schwäbisch Gmünd ist als bildungswissenschaftliche Hochschule mit universitärem Profil und Promotions- und Habilitationsrecht in Forschung und Lehre wie Weiterbildung das Kompetenzzentrum für Bildung, Gesundheit und Interkulturalität in Ostwürttemberg. Sie bietet eine wissenschaftlich fundierte und professionsbezogene akademische Qualifizierung, die Studierenden vielseitige Karrieremöglichkeiten und ein breites Spektrum an Berufsfeldern eröffnet. Die Bachelor- und Masterstudiengänge reichen vom Lehramt über die Kindheits-/Sozialpädagogik, die Gesundheitsförderung, die Pflegewissenschaft bis hin zu interkulturellen Studien-/Bildungsprogrammen. Die PH zeichnet sich durch intensive Forschung, eine enge Zusammenarbeit mit Ausbildungsschulen, öffentlichen und privaten Organisationen sowie internationale Vernetzung aus. Die Hochschule fördert aktiv Familienfreundlichkeit, Chancengleichheit, Diversität und Nachhaltigkeit samt einer Kultur der Digitalität.

    Icon: uebersicht
    Kompetenzzentrum Ostwürttembergs für Bildung, Gesundheit und Interkulturalität
    Icon: uebersicht
    eröffnet Studierenden vielseitige Karrieremöglichkeiten und breites Spektrum an Berufsfeldern
    Universitäre Studiengänge zu Bildung, Gesundheit und Interkulturalität

    Mit den aktuellen Studienschwerpunkten Gesundheitsförderung, Kindheits-/Sozialpädagogik, Sprachförderung, Interkulturelle Bildung und Integration, MINT-Förderung und Beratung wie psychosoziale Entwicklungsförderung stellt sich die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd den Herausforderungen der Zukunft. Sie bietet hierfür ein breites Angebot von Studiengängen an, die sich durch eine persönliche Atmosphäre und gute Studienbedingungen auszeichnen. Das Beratungs- und Qualifizierungskonzept Staufer Studienmodell, berufsbegleitende und Erweiterungsstudiengänge, interdisziplinäre Profilbereiche sowie Forschungs- und Anwendungszentren runden das Angebot ab. Durch die intensive Zusammenarbeit mit zahlreichen Ausbildungsschulen, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Unternehmen und internationalen Hochschulpartnern auf der ganzen Welt können die Studierenden in Praktika und Projekten im In- und Ausland wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis prüfen, umsetzen und weiterentwickeln. 

    Icon: studium
    bietet wissenschaftsorientierte und praxisbezogene Studiengänge an
    Icon: studium
    kooperiert mit Ausbildungsschulen, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Unternehmen und über 50 Hochschulen auf der ganzen Welt
    Foto: Studierende in der PH Schwäbisch Gmünd im Gespräch
    Foto: Studierende auf dem Campus der PH Schwäbisch Gmünd
    Foto: Studierende bei gemeinsamer Projektarbeit

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