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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Betriebswirtschaft
  • Promotionsfach / fächer Betriebswirtschaftslehre
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. oec.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inklusiv...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inklusive des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten,
      - einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      - einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder
      - einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen, jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut (2,50 oder besser)“.

      (2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die fachliche Qualifikation im Wesentlichen gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungspunkte zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät für Betriebswirtschaft befürwortet werden.

      (4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der keinen Studienabschluss in einem deutsch- oder englischsprachigen Programm erworben hat, weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
      - Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Abschluss aus einem nichtdeutschsprachigen Studienprogramm, die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
      - Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Abschluss aus einem nichtenglischsprachigen Studienprogramm, die die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbringen wollen, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
      - Wird das Promotionsverfahren gemäß § 6 Absatz 3 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legtder Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Di...
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Dissertation enthalten sein.
      oder
      b) eine kumulative Dissertation, die in der Regel aus drei veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht und die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt. Die kumulative Dissertation muss einen Gesamttitel erhalten sowie eine Einleitung bzw. ein verbindendes Kapitel, das die in die Sammlung eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Des Weiteren muss eine Liste der Titel und Koautorinnen bzw. Koautoren der Einzelarbeiten vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation kann in Deutsch oder Englisch verfasst werden. Die Dissertation bzw. Teile davon können in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn der Promotionsausschuss dies genehmigt.

      (4) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (5) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation gemäß der Darlegung nach Absatz 4 selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Sie oder er muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen worden ist. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Datum der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Veröffentlichungen enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in fünf Exemplaren beim Promotionsausschuss einzureichen. Zusätzlich ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Version einzureichen. Diese darf nur im Sinne von § 12 Absatz 3 verwendet werden.

      (8) Gemeinsam mit der Dissertation ist der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Absatz 2 und der 12 Leistungspunkte gemäß § 1 Absatz 3 einzureichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschrifte...
      § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss gegebenenfalls in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

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  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtl. Anz. 77/2014, S. 1816 ff.
    • zuletzt geändert am 16.12.2020
  • Hochschulporträt
    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Foto: Das Audimax der Universität Hamburg beleuchtet am Abend
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    Studieren an der Universität Hamburg ist anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands in einer von Wasser und Grün geprägten Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Wer hier studiert, ist darüber hinaus Mitglied einer Universität, die die den Status „Exzellenzuniversität“ für ihr Konzept der „Flagship University“ trägt.

    Icon: uebersicht
    studieren an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von vielfältigen Studienschwerpunkten und -kombinationen
    Vielfältige Studienschwerpunkte und -kombinationen

    Unsere fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen. Acht Fakultäten bieten das gesamte Spektrum einer Volluniversität: Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Geisteswissenschaften, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft sowie Betriebswirtschaft. Unser internationales Netzwerk ermöglicht Aufenthalte an einer von mehr als 300 Hochschulen in über 50 Ländern, auf die man sich in unserem Sprachenzentrum vorbereiten kann. Studierende profitieren außerdem von unserer professionellen Beratungsstruktur: Im Campus-Center und in den Studienbüros der Fakultäten.

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    fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende profitieren von einer professionellen Beratungsstruktur
    Forschung auf hohem Niveau

    Im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 an der Universität Hamburg vier Exzellenzcluster gefördert: „CUI: Advanced Imaging of Matter“ (Photonen- und Nanowissenschaften), „Climate, Climatic Change, and Society (CLICCS)“ (Klimaforschung), „Understanding Written Artefacts“ (Manuskriptforschung) und „Quantum Universe“ (Mathematik, Teilchenphysik, Astrophysik, Kosmologie). Ein ebenfalls wichtiger Forschungsschwerpunkt ist der Bereich „Infektionsforschung“, in dem Struktur, Dynamik und Mechanismen von Infektionsprozessen untersucht werden, um zur Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden und Therapien beizutragen. Das Forschungsprofil der Universität Hamburg umfasst außerdem die fünf Potenzialbereiche „Gesundheitsökonomie“, „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“, „Das Recht in seinen globalen Kontexten“, „Die Frühe Neuzeit“ sowie „Gründe, Ursachen, Begründungen“.

    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
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    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Foto: Studierende unterhalten sich vor dem Rechtshaus der Universität Hamburg
    Foto: Studierende sitzen vor dem Audimax der Universität Hamburg in der Sonne

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