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Ihre Suchkriterien : Naturwissenschaftliche Fakultät II - Chemie, Physik und Mathematik

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Steckbrief

  • Hochschule Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Fakultät / Fachbereich Naturwissenschaftliche Fakultät II - Chemie, Physik und Mathematik
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie; Mathematik; Physik
    Chemie; Mathematik ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine; Mathematik; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. agr.; Dr.-Ing.; Dr. paed.; Dr. rer. nat.; Dr. troph.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzung für eine Promotion an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten ist in der Regel ein Abschluss (Diplom, Staatsexamen, Master) eines universitären Studienganges, der auch an den Fakultäten angeboten wird. Über die Anerkennung des Abschlusses oder gegebenenfalls zu erbringende Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss der betreffenden Fakultät. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. paed. ist der N...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Voraussetzung für eine Promotion an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten ist in der Regel ein Abschluss (Diplom, Staatsexamen, Master) eines universitären Studienganges, der auch an den Fakultäten angeboten wird. Über die Anerkennung des Abschlusses oder gegebenenfalls zu erbringende Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss der betreffenden Fakultät. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. paed. ist der Nachweis der abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt im Fachgebiet oder ein gleichgestellter Abschluss. Die Voraussetzung ist auch erfüllt durch die zum Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing. genannten Voraussetzungen und einen pädagogischen Qualifikationsnachweis. Dieser kann durch Prüfungen in der Fachdidaktik und in einem erziehungswissenschaftlichen Fach erworben werden. Die Prüfungen sollen der Abschlussprüfung für ein Lehramt an Gymnasien entsprechen. Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist in der Regel der Abschluss (Diplom/Master etc.) eines universitären ingenieurwissenschaftlichen Studienganges.

      (2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller soll mindestens ein Jahr vor Eröffnung eines Promotionsverfahrens von einer einschlägig qualifizierten Professorin bzw. einem Professor oder von einem habilitierten, hauptberuflichen Mitglied der jeweils zuständigen Fakultät betreut worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Ein Hochschulabschluss an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn er in den Abschlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zweifelsfällen soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (4) Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls notwendige Anerkennungen gemäß Abs. 1 und 3 entscheidet die jeweils zuständige Fakultät. Von Inhaberinnen und Inhabern nicht gleichwertiger Zeugnisse können Ergänzungsleistungen in Form fachbezogener Auflagen gefordert werden.

      (5) Der Abschluss anderer universitärer Studiengänge kann anerkannt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber nach Abschluss des Studiums in der Regel drei Jahre auf dem Promotionsgebiet gearbeitet hat. Gegebenenfalls müssen als Auflagen Prüfungen in vom Promotionsausschuss festzulegenden Teilgebieten des jeweiligen Faches, in dem die Promotionsleistung erbracht werden soll, abgefordert werden.

      (6) Absolventinnen und Absolventen eines FH-Studienganges können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre besondere Eignung für die wissenschaftliche Arbeit nachweisen können. Der Nachweis wird in der Regel mit einem Fachhochschulabschluss eines Masterstudienganges mit der Gesamtnote "sehr gut" erbracht. Der Promotionsausschuss kann entsprechende fachbezogene Auflagen festlegen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur
      selbständigen Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr
      wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Die Dissertation muss ganz oder teilweise ein in der jeweils zuständigen Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen las...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur
      selbständigen Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr
      wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen.

      (2) Die Dissertation muss ganz oder teilweise ein in der jeweils zuständigen Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 100 DIN-A 4 Seiten nicht überschreiten.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der zuständige Promotionsausschuss genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt ist und der individuelle Beitrag der einzelnen Autorinnen und Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen.

      (5) Die Ergebnisse der Dissertation können ganz oder teilweise vor der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens veröffentlicht worden sein. Es können in der Regel drei bereits veröffentlichte Arbeiten als "kumulative Dissertation" eingereicht werden, wenn der Eigenanteil der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nachgewiesen werden kann. Bei mehreren Arbeiten ist eine zusammenhängende Darstellung und Diskussion der zu bewertenden Leistung (mit Verweisen auf Publikationen in peer-review Zeitschriften) voranzustellen.

      (6) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend der Vorgabe der jeweiligen Fakultät, Angaben zur Person und zum wissenschaftlichen Werdegang gemäß § 5. Die Erklärung gemäß § 5 soll am Ende eingeheftet sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
      (naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen) Einrichtung mit Promotionsrecht.

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht, in Folge Partnerinstitution genannt, durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Partnerinstitution eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fak...
      § 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
      (naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen) Einrichtung mit Promotionsrecht.

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht, in Folge Partnerinstitution genannt, durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Partnerinstitution eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dies umfasst auch die Erbringung von möglichen, vom Promotionsausschuss festzulegenden Zusatzqualifikationen oder Regelungen im Rahmen eines Promotionsstudiums an der Partnerinstitution. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.

      (2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation an der zuständigen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder bei der ausländischen Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Vorschriften der cotutelle anzupassen sind.

      (3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin bzw. einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der ausländischen Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren der jeweiligen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Gutachterin bzw. als Gutachter bestellt.

      (4) Die Sprache der Dissertation ist in der Regel deutsch oder englisch.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Betreuerin bzw. des Betreuers der zuständigen Fakultät der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg an der ausländischen Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an den jeweiligen Fakultäten der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (6) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Institutionen zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades einer der jeweiligen Fakultäten sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche
      Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (7) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicher zu stellen, das mindestens vier Pflichtexemplare und eine elektronische Fassung bei der beteiligten Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg anzuliefern sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 7/2016, S. 7 ff.
  • Hochschulporträt
    Über 500 Jahre Tradition

    Forschung und Lehre mit über 500 Jahren Tradition: Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) bietet ein breites Fächerspektrum in den Geistes-, Sozial-, Natur- und den medizinischen Wissenschaften an. Die größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts entstand 1817 aus dem Zusammenschluss der 1502 gegründeten Universität Wittenberg und der 1694 gegründeten Friedrichs-Universität Halle. Heute hat sie rund 20.000 Studierende und 340 Professoren.

    Icon: uebersicht
    größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts mit über 500 Jahren Tradition
    Icon: uebersicht
    bietet ein breites Fächerspektrum und enge Kooperationen mit der Wirtschaft
    Studium und Lehre

    Das wissenschaftliche Profil der MLU ist geprägt durch die beiden geisteswissenschaftlichen Schwerpunkte „Aufklärung-Religion-Wissen“ und „Gesellschaft und Kultur in Bewegung. Diffusion – Experiment – Institution“ sowie durch die naturwissenschaftlichen Schwerpunkte „Materialwissenschaften – Nanostrukturierte Materialien“ und „Biowissenschaften – Makromolekulare Strukturen und biologische Informationsverarbeitung“. Im Bereich der Medizin liegen die Schwerpunkte in der Epidemiologie, der Pflegeforschung und der Erforschung der Signalübertragung.

    Icon: studium
    enge Kooperation mit Hochschulen sowie außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft
    Icon: studium
    mehr als 100 grundständige Studienangebote und rund 90 weiterführende Master
    Forschung

    Eng kooperiert die MLU als Mitglied des Mitteldeutschen Universitätsbundes Halle-Jena-Leipzig mit anderen Hochschulen sowie mit außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft. Örtlich sichtbar wird das auf dem Weinberg-Campus, dem zweitgrößten Technologiepark im Osten Deutschlands. Dort hat die Universität ihre naturwissenschaftlichen Institute konzentriert und arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen, wie der Max-Planck- und der Fraunhofer-Gesellschaft.

    Icon: forschung
    arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen
    Icon: forschung
    verfügt über ein international weitreichendes Netzwerk an Partnerhochschulen
    Foto: Studierende im Labor
    Foto: Blick in die Zweigbibliothek Steintor-Campus
    Foto: Luftaufnahme vom Weinberg-Campus der Universität Halle-Wittenberg

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