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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Hochschule Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) 1 Als Doktorandin bzw. Doktorand kann zugelassen werden, wer
      1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master‐ oder einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat,
      2. ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom oder einen einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Mastergrad mit...
      § 5 Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) 1 Als Doktorandin bzw. Doktorand kann zugelassen werden, wer
      1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master‐ oder einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat,
      2. ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom oder einen einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Mastergrad mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat und
      3. als Bewerberin oder Bewerber, deren oder dessen Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist, ausreichende Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache nachgewiesen hat.
      2 Ein überdurchschnittlicher Erfolg i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Prüfungsgesamtnote „gut“ abgelegt wurde. 3 Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (2) 1 Als Zulassungsvoraussetzung kann der Promotionsausschuss auch einen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. 2 Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird in der Regel als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer er ist nicht gleichwertig. 3 In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (3) Die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens dreijähriges Studium, beispielsweise in einem Bachelorstudiengang, an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat und die entsprechende Abschlussprüfung mindestens mit der Note „sehr gut“ bestanden wurde oder aber die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten fünf Prozent des Jahrgangs gehört, was durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften nachzuweisen ist.

      (4) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist in schriftlicher Form an den Promotionsausschuss zu richten. Ihm sind beizufügen:
      1. Urkunden und Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 ggf. i. V. m. Abs. 5 erfüllt sind,
      2. eine unterschriebene Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3,
      3. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges,
      4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat,
      5. im Falle einer binationalen Promotion ein unterschriebener Kooperationsvertrag mit den beteiligten Fakultäten/Universitäten anderer Länder.

      (5) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann die oder der Vorsitzende ihr oder ihm gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

      (6) Mit Ausnahme persönlicher Qualifikationsnachweise (wie z. B. Originalurkunden) gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.

      (7) 1 Über die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand entscheidet die oder der Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2 In den in § 5 ausdrücklich genannten Fällen sowie in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen. 3 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann auch die Betreuungsvereinbarung ergänzt oder verändert werden. 4 Im Falle der Zulassung erhält die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 5 Mit der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand wird die Betreuungsvereinbarung wirksam und es beginnt das Promotionsvorhaben.

      (8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
      1. denselben Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors bereits einmal verliehen bekommen hat (§ 1 Abs. 2);
      2. die in Abs. 1 bis 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt;
      3. die in Abs. 4 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 5 nicht vollständig vorgelegt hat;
      4. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat;
      5. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.

      (9) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Promotionsverfahren nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde. 2 Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann diese Frist bis zu zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3 Der jeweilige Antrag auf Verlängerung ist an den Promotionsausschuss zu richten und mit einer sachlichen Begründung zu versehen. 4 Bei einem zweiten Antrag auf Verlängerung sollen sich die Gründe auf die Notwendigkeit einer zweiten Verlängerung erstrecken. 5 Der Promotionsausschuss entscheidet sodann, ob die jeweils beantragte Verlängerung gewährt wird.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation muss die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten nachweisen, wissenschaftliche Probleme aus dem Wirkungsbereich der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät selbständig zu bearbeiten. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister‐, Diplom‐, Master‐, Bachelor‐ oder Zulassungsarbeit nicht identisch sein. 3Eine Dissertation, d...
      § 8 Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation muss die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten nachweisen, wissenschaftliche Probleme aus dem Wirkungsbereich der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät selbständig zu bearbeiten. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister‐, Diplom‐, Master‐, Bachelor‐ oder Zulassungsarbeit nicht identisch sein. 3Eine Dissertation, die bereits anderwärts zurückgewiesen oder abgelehnt ist, kann zum Zwecke der Promotion nicht mehr vorgelegt werden.

      (2) 1 Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. 2 Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann sie auch in einer anderen Sprache vorgelegt werden, wenn gewährleistet ist, dass das Begutachtungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 3 Über den Zulassungsantrag bei einer weder in Deutsch noch in Englisch abgefassten Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. 4 Im Falle seiner Zustimmung muss der Dissertation eine in deutscher Sprache abgefasste Zusammenfassung beigefügt werden.

      (3) Eine eigenständige Monographie, die bereits veröffentlicht ist, kann auf Antrag als Dissertation angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und nicht älter als drei Jahre ist.

      (4) 1 Eine Dissertation kann auch aus mindestens drei qualifizierten Fachartikeln bestehen (kumulative Dissertation). 2 In diesem Fall müssen die einzelnen Arbeiten in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen sowie in ihrer Gesamtheit einer als Einheit konzipierten und eigenständig verfassten Dissertation gleichkommen. 3In einem substanziellen eigenständigen Teil der Dissertation muss die Einheit der eingereichten Arbeiten zum Ausdruck gebracht werden. 4 In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. 5Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher in wissenschaftlichen Zeitschriften bzw. Publikationsorganen mit peer‐review‐Verfahren veröffentlicht worden sein. 6 Bei Veröffentlichungen mit Koautorinnen oder Koautoren muss der Anteil aller beteiligten Autorinnen oder Autoren dargelegt und von allen Koautorinnen oder Koautoren durch Unterschrift einvernehmlich bestätigt werden. 7 Mindestens ein qualifizierter Fachartikel soll in Alleinautorenschaft verfasst werden. 8 Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter darf nicht Mitautorin oder Mitautor der für die Dissertation verwandten Publikationen sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Grundsätzliches
      ...
      (2) 1 Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Master‐ oder Diplomprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. 2 Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften kann einer Person durch ordentliche Promotion nur jeweils einmal verl...
      § 1 Grundsätzliches
      ...
      (2) 1 Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Master‐ oder Diplomprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. 2 Der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften kann einer Person durch ordentliche Promotion nur jeweils einmal verliehen werden; auch bei binationalen Promotionen, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Fakultäten/Universitäten anderer Länder zustande kommen, wird gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Foto: Studierende vor dem Hauptgebäude
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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