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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Fakultät / Fachbereich Volkswirtschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Finanzwissenschaft; Ökonometrie und Empirische Wirtschaftsforschung; Volkswirtschaftslehre/Economics; Wirtschaftspolitik; Wirtschaftstheorie; Wirtschafts- und Sozialgeschichte; Wirtschaft und Gesellschaft Ost- und Südosteuropas
    Finanzwissenschaft; Ökonometrie und Empirische Wirtschaftsforschung ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. oec. publ.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

      (1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im
      Fach Volkswirtschaftslehre (Economics) aus dem Inland oder Ausland
      1. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Hochschule für angewandte
      Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei der Masterab-
      schluss mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss, o-
      der
      2. in einem Diplom- oder M...
      § 4 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss

      (1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im
      Fach Volkswirtschaftslehre (Economics) aus dem Inland oder Ausland
      1. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Hochschule für angewandte
      Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei der Masterab-
      schluss mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss, o-
      der
      2. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von min-
      destens acht Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer ver-
      gleichbaren Hochschule, wobei der Abschluss mindestens mit der Gesamtnote
      2,50 bestanden worden sein muss,
      nachzuweisen. 2An ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-
      len erworbene Studienabschlüsse nach Satz 1 sind anzuerkennen, sofern hinsicht-
      lich der erworbenen oder der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen
      Unterschiede bestehen. 3Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Promoti-
      onsausschusses. 4Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren-
      konferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie die „Vereinbarung über die Fest-
      setzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Be-
      schluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden
      Fassung) sind zu berücksichtigen. 5§ 20 bleibt unberührt.

      (2) 1Absolventinnen und Absolventen eines der in Abs. 1 Satz 1 genannten Studien-
      gänge, die im Abschluss nicht die Gesamtnote 2,50 erreicht haben, und Absolventin-
      nen und Absolventen eines mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestandenen Studi-
      enabschlusses gemäß Abs. 1 Satz 1 in einem anderen Fach kann der Promotions-
      ausschuss auf Antrag den Zugang zur Promotion ermöglichen, wenn eine hinrei-
      chende Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens be-
      steht. 2Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen festlegen, dass innerhalb ei-
      nes Jahres zusätzliche Prüfungsleistungen zum Nachweis vertiefter Kenntnisse auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre im Umfang von bis zu 60 ECTS-Punkten er-
      bracht werden. 3Wenn diese Prüfungsleistungen nicht fristgemäß nachgewiesen und
      dem Promotionsausschuss mitgeteilt werden, endet das Promotionsverfahren, das
      damit als erstmals nicht bestanden gilt.

      (3) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades gemäß § 1
      Abs. 1 darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.

      § 5 Zugang mit Bachelorabschluss

      (1) Für Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiums mit einer Regelstu-
      dienzeit von mindestens sechs Semestern im Fach Volkswirtschaftslehre (Econo-
      mics) an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule oder eines gleich-
      wertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland, das mindestens mit der Abschluss-
      note 1,50 bestanden worden sein muss, ist der Zugang zur Promotion möglich, falls
      folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Erwerb von 60 ECTS-Punkten aus einem vom Promotionsausschuss festgeleg-
      ten Masterstudiengang der Volkswirtschaftlichen Fakultät gemäß den Vorgaben
      der für diesen Masterstudiengang geltenden Prüfungs- und Studienordnung.
      2Die entsprechenden Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines Jahres nach
      der auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgten Immatrikulation
      in einen der Masterstudiengänge der Volkswirtschaftlichen Fakultät erbracht
      werden. 3Wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb der vom Promotions-
      ausschuss festgesetzten Frist nachgewiesen und dem Promotionsausschuss
      mitgeteilt werden, endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht
      bestanden gilt.
      2. Die Zusage von zwei gemäß § 6 zur Betreuung und Prüfung von Promotionen
      berechtigten Personen, die Bachelorabsolventin oder den Bachelorabsolventen
      während der Erbringung von Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang
      als Mentorin oder Mentor zu beraten (Mentoratszusage). 2Die Mentoratszusage
      ist von den Mentorinnen oder Mentoren direkt an die Geschäftsstelle des Pro-
      motionsausschusses zu schicken. 3Sie soll eine Stellungnahme über die Quali-
      tät der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten.

      (2) § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.

      § 8 Evaluierung durch die Betreuungskommission
      1Bevor die Doktorandin oder der Doktorand sich gemäß § 9 zur Promotionsprüfung
      anmeldet, führt die Betreuungskommission eine Evaluierung durch. 2Hierbei über-
      prüft sie, ob
      1. alle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 vereinbarten Leistungen vorbehaltlich der Bewer-
      tung der Dissertation erbracht wurden und
      2. die bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit Bachelorabschluss
      vorgeschriebenen 60 ECTS-Punkte aus einem vom Promotionsausschuss fest-
      gelegten Masterstudiengang der Volkswirtschaftlichen Fakultät gemäß § 5
      Abs. 1 Nr. 1 fristgerecht erworben bzw. die bei der Annahme als Doktorandin
      oder Doktorand mit Masterabschluss geforderten Zusatzleistungen gemäß § 4
      Abs. 2 Satz 2 fristgemäß nachgewiesen wurden.
      3Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Promotionsausschuss anzuzeigen. 4Stellt die
      Betreuungskommission fest, dass die für die Evaluierung vereinbarten Leistungen
      gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 nicht erbracht sind, bestimmt sie, welche Leistungen inner-
      halb von sechs Monaten noch zu erbringen sind. 5Stellt die Betreuungskommission
      anschließend fest, dass die für die Evaluierung vereinbarten Leistungen nach wie vor
      nicht erbracht sind, endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht be-
      standen gilt. 6Dies gilt auch, wenn die Betreuungskommission feststellt, dass die Prü-
      fungs- bzw. Zusatzleistungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht fristgemäß erbracht wurden.
      7Die Beendigung des Promotionsverfahrens und dessen erstmaliges Nichtbestehen
      werden der Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Vorsitzende oder den Vor-
      sitzenden des Promotionsausschusses durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

      III. Promotionsprüfung
      § 9 Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) 1Der Promotionsausschuss legt für jedes Semester mindestens einen Stichtag für
      die Einreichung von Zulassungsanträgen zur Promotionsprüfung fest. 2Dieser wird
      mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag durch die Geschäftsstelle des
      Promotionsausschusses ortsüblich bekannt gegeben. 3Eine Bekanntgabe per E-Mail
      oder im Internet ist ausreichend. 4Die Überschreitung des Termins aus selbst zu ver-
      tretenden Gründen hat für die Doktorandin oder den Doktoranden zur Folge, dass sie
      oder er erst den darauffolgenden Prüfungstermin wahrnehmen kann.

      (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung sind dem Promotionsaus-
      schuss folgende Unterlagen vorzulegen:
      1. ein aktualisierter Lebenslauf (§ 3 Abs. 2 Nr. 1),
      2. ein amtliches Führungszeugnis und bzw. oder bei im Ausland ansässigen Be-
      werberinnen und Bewerbern eine entsprechende Bescheinigung der zuständi-
      gen ausländischen Behörde. 2Das amtliche Führungszeugnis und bzw. oder die
      entsprechende Bescheinigung sollen nicht älter als drei Monate sein,
      3. die Dissertation und die begleitende wissenschaftliche Dokumentation sowohl in
      elektronischer Form, für die der Promotionsausschuss allgemein oder im Ein-
      zelfall die technischen Anforderungen festlegt, als auch als druckfertiges Manu-
      skript in der gemäß § 10 Abs. 4 bestimmten Form und Anzahl,
      4. ein Verzeichnis aller Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden,
      in welchem die Veröffentlichungen mit inhaltlichem Bezug zur Dissertation be-
      sonders gekennzeichnet sind,
      5. eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wis-
      senschaftlichen Leistungen,
      6. eine Erklärung, dass die Dissertation weder ganz noch in wesentlichen Teilen
      einer anderen Universität oder Fakultät vorgelegt worden ist.

      (3) 1Sind die Angaben oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die oder der Vor-
      sitzende des Promotionsausschusses die Doktorandin oder den Doktoranden schrift-
      lich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu ihrer Ergänzung aufzufordern.
      2Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird die Zulassung von der oder dem Vorsit-
      zenden des Promotionsausschusses abgelehnt. 3Hierauf ist die Doktorandin oder der
      Doktorand bei der Aufforderung zur Ergänzung des Antrags auf Zulassung hinzuwei-
      sen.

      (4) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann mit derselben Dissertation
      zurückgenommen werden, wenn der Doktorandin oder dem Doktoranden weder eine
      ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist noch die Disputation
      begonnen hat und kein wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der Ordnung der
      Ludwig-Maximilians-Universität München zur Sicherung guter wissenschaftlicher Pra-
      xis in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandinnen und Doktoranden haben eine selbstständige wissenschaftli-
      che Arbeit (Dissertation) zu erbringen. 2Das Thema der Dissertation ist einem der
      Fachgebiete der Volkswirtschaftlichen Fakultät zu entnehmen. 3Die Dissertation be-
      steht aus einer Dissertationsschrift oder aus einer ausführlichen Zusammenfassung
      mehrerer wissenschaftlicher Aufsätze (kumulative Dissertation) gemäß Abs. 2.

      (2) 1Eine kumulative Dissertation muss ...
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandinnen und Doktoranden haben eine selbstständige wissenschaftli-
      che Arbeit (Dissertation) zu erbringen. 2Das Thema der Dissertation ist einem der
      Fachgebiete der Volkswirtschaftlichen Fakultät zu entnehmen. 3Die Dissertation be-
      steht aus einer Dissertationsschrift oder aus einer ausführlichen Zusammenfassung
      mehrerer wissenschaftlicher Aufsätze (kumulative Dissertation) gemäß Abs. 2.

      (2) 1Eine kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertations-
      schrift gleichwertige Leistung darstellen. 2Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt
      den gemäß § 11 Abs. 2 bestellten Gutachterinnen oder Gutachtern. 3Bei einer kumu-
      lativen Dissertation sind die wissenschaftliche Fragestellung, die verwendeten Lö-
      sungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug
      stehende Literatur in Form einer Zusammenfassung darzustellen. 4Die zur Publika-
      tion angenommenen und sich im Druck befindenden oder in elektronischen Zeit-
      schriften oder Archiven erschienenen Veröffentlichungen sind Bestandteil der Disser-
      tation und in dieser unter Beachtung des Urheberrechts abzudrucken.5Die eigenen
      Beiträge sind klar zu benennen. 6Ferner ist ausführlich zu erläutern, welche Teile von
      Koautorinnen und Koautoren beigetragen wurden.

      (3) 1Die Dissertation ist grundsätzlich in englischer Sprache abzufassen. 2Auf Antrag
      der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss im Beneh-
      men mit der Betreuungskommission die Abfassung der Dissertation in einer anderen
      Sprache gestatten. 3Wird die Dissertation nicht in englischer Sprache verfasst, ist
      eine englischsprachige Zusammenfassung einzureichen.

      (4) 1Die Dissertation und die begleitende wissenschaftliche Dokumentation müssen
      als druckfertiges Manuskript in Größe DIN A 4 in jeweils einfacher Ausfertigung vor-
      gelegt werden, fest gebunden und paginiert sein sowie ein Inhalts- und Literaturver-
      zeichnis enthalten; nicht druckfähige Dokumente, wie z. B. Datensammlungen, sind
      in elektronischer Form einzureichen. 2Es ist gestattet, der Dissertation und der be-
      gleitenden wissenschaftlichen Dokumentation Zusätze beizufügen, die nicht zur Ver-
      öffentlichung bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 3Eine kumulative Disser-
      tation muss – ungeachtet des § 15 Abs. 5 Satz 2 – in gebundener Form vorgelegt
      werden, bei der alle Fachartikel unabhängig vom Druckformat der Originalpublikatio-
      nen auf DIN A 4-Seitenformat kopiert wurden. 4Die Dissertation und die begleitende
      wissenschaftliche Dokumentation sind nach den Vorgaben des Promotionsausschus-
      ses zusätzlich in elektronischer Form abzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren
      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchge-
      führtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführ-
      tes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät eine Vereinbarung über
      die grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abge-
      schlossen wird,
      2. die Finanzierung gesi...
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren
      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchge-
      führtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführ-
      tes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät eine Vereinbarung über
      die grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abge-
      schlossen wird,
      2. die Finanzierung gesichert ist,
      3. die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,
      Betreuungszusagen von beiden Universitäten bzw. Fakultäten in der je-
      weils vorgeschriebenen Anzahl und Form und die Zugangsvoraussetzun-
      gen sowohl an der ausländischen Universität bzw. Fakultät als auch nach
      § 4 oder § 5 dieser Promotionsordnung vorliegen und
      4. die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen
      Doktorgrad, entweder den der ausländischen Universität bzw. Fakultät o-
      der denjenigen der Ludwig-Maximilians-Universität München, nicht aber
      beide gemeinsam, zu führen.

      II. 1Die Vereinbarung nach Nr. I. 1. wird von der oder dem Vorsitzenden des Pro-
      motionsausschusses mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät getroffen.
      2Sie ist seitens der ausländischen Universität bzw. Fakultät von einer Betreue-
      rin oder einem Betreuer, der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschus-
      ses oder eines entsprechenden Gremiums und der Präsidentin bzw. dem Präsi-
      denten oder der Rektorin bzw. dem Rektor und seitens der Ludwig-Maximilians-
      Universität München von den Mitgliedern der Betreuungskommission, der bzw.
      dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Präsidentin bzw. dem
      Präsidenten zu unterschreiben.

      III. 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die
      Doktorandin oder der Doktorand den Doktorgrad der ausländischen Universität
      bzw. Fakultät und den Doktorgrad eines Doctor oeconomiae publicae
      (Dr. oec. publ.) der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2Die Doktorandin
      oder der Doktorand erhält darüber hinaus einen schriftlichen Bescheid, der die
      gemeinsame Betreuung bestätigt und auf die Verpflichtung nach Nr. I. 4. hin-
      weist.

      B. Gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch-
      geführtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchge-
      führtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass ein entsprechender Kooperati-
      onsvertrag besteht und der Fakultätsrat der Volkswirtschaftlichen Fakultät zu-
      stimmt.

      II. Gleichberechtigte Betreuerin oder gleichberechtigter Betreuer kann auch eine
      hauptberuflich tätige Professorin oder ein hauptberuflich tätiger Professor
      (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG in der jeweils geltenden Fassung) von einer
      Hochschule für angewandte Wissenschaften sein.

      III. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis, dass der akademische Grad im
      Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der entsprechenden
      Hochschule für angewandte Wissenschaften verliehen wird.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 19.02.2024
  • Hochschulporträt
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung

    Die Ludwig-Maximilians-Universität München steht für anspruchsvolle akademische Ausbildung und herausragende Forschung. Die LMU begreift sich als echte „universitas“: Als solche will sie für die komplexer werdenden Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie fächerübergreifend problemorientierte Lösungsansätze entwickeln. Diese Leitidee steht auch für umfassende Bildung der Studierenden, die soziale Kompetenzen sowie kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein einschließt.

    Icon: uebersicht
    umfassende Bildung, soziale Kompetenzen, kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein
    Icon: uebersicht
    anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug
    Ein breit gefächertes Studienangebot

    Die LMU bietet ihren Studierenden eine anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug. Die Studienmöglichkeiten an der Münchner Universität bilden das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von der Ägyptologie bis zur Zahnmedizin bietet die Universität eine Vielzahl von Studiengängen mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten an.
    Die LMU strebt danach, für ihre Studentinnen und Studenten ein inspirierendes Lernumfeld und für den wissenschaftlichen Nachwuchs hervorragende Forschungsbedingungen zu schaffen. Dazu vernetzt sich die Universität mit vielen Forschungsinstitutionen, Universitäten, Stiftungen und Unternehmen in München.

    Icon: studium
    mehr als 300 Studiengänge in allen Gebieten des Wissens
    Icon: studium
    strebt danach, Studierenden ein inspirierendes Lernumfeld zu schaffen
    Beste Bedingungen für den Forschungsnachwuchs

    Die kreative Intelligenz junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist für eine zukunftsorientierte Universität unverzichtbar. Deshalb schafft die LMU günstige Forschungs- und Qualifikationsbedingungen für Graduierte sowie Doktorandinnen und Doktoranden: Neben zahlreichen internationalen Masterprogrammen bietet die Universität zusätzlich zur traditionellen Individualpromotion auch immer mehr Promotionsprogramme in den verschiedensten Fachbereichen an. Darüber hinaus schafft die LMU verlässliche Karriereperspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, etwa durch Angebote zur gezielten Förderung in der Postdoc-Phase und auch durch das Tenure-Track-Modell, das die LMU seit Langem erfolgreich umsetzt.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    pflegt über 600 Kooperationen mit Partneruniversitäten auf der ganzen Welt
    Foto: Brunnen vor dem Hauptgebäude
    Foto: Blick in die Lesehalle der Ludwig-Maximilians-Universität München
    Foto: Studierende feiern das Sommerfest

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