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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main

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Steckbrief

  • Hochschule Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät (Katholische)
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für das Doktorat

      1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß das Grund- und Hauptstudium [Fußnote 2 ](Abschluß: Diplom in Katholischer Theologie oder Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfun...
      § 3 Voraussetzungen für das Doktorat

      1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß das Grund- und Hauptstudium [Fußnote 2 ](Abschluß: Diplom in Katholischer Theologie oder Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung) mit mindestens der Note »gut« (bis 2,5) abgeschlossen haben.

      2) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestandene Abschlußprüfungen in Katholischer Theologie können durch den Rektor als der Diplomprüfung gleichwertig anerkannt werden, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt und Umfang denjenigen des Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen im wesentlichen entsprechen. Nach dem Urteil des Rektors sind vor Beginn des weiterführenden Studiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen entspricht.

      3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß ein weiterführendes Studium von vier Semestern - davon wenigstens zwei an der Hochschule Sankt Georgen - beendet haben. Dieses weiterführende Studium soll die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fördern und zu ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Sapientia Christiana, Besondere Normen Art. 72 c; Verordnungen Art. 51 Nr. 3). Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens zwei der nach Abs. 4 erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor.

      4) Der Erfolg des weiterführenden Studiums ist durch den mit mindestens der Note »gut« (bis 2,5) erworbenen Grad eines Lizentiaten oder durch insgesamt fünf studienbegleitende Leistungsnachweise zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden sollen. Zwei der fünf Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der gewählten Fächergruppe beziehen. Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem Moderator bzw. dem Studienleiter für postgraduale Studien.

      5) Die Bewerberin oder der Bewerber muß über Grundkenntnisse im Hebräischen (Hebraicum) hinaus diejenigen Kenntnisse alter und moderner Sprachen besitzen, die für die Bearbeitung des betreffenden Themas erforderlich sind.


      Fußnote 2: Gemäß Art. 27 Hochschulsatzung besteht an der Hochschule Sankt Georgen neben einem in der Regel viersemestrigen Grundstudium der Katholischen Theologie mit Schwerpunkt in der Philosophie und den mit ihr zusammenhängenden Fächern ein in der Regel sechssemestriges Hauptstudium der Katholischen Theologie, das mit dem Diplom (Bakkalaureat in Katholischer Theologie) abschließt.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Die Dissertation

      1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse leistet.

      2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als ca. 350 Seiten (je 2.000 Anschläge) zählen. Ausnahmen sind mit dem Moderator zu vereinbaren.

      3) Die Dissertation wird vom Moderator und einem weiteren Gutachter, den der Rektor bestellt und ...
      § 7 Die Dissertation

      1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse leistet.

      2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als ca. 350 Seiten (je 2.000 Anschläge) zählen. Ausnahmen sind mit dem Moderator zu vereinbaren.

      3) Die Dissertation wird vom Moderator und einem weiteren Gutachter, den der Rektor bestellt und der auch einer anderen Hochschule angehören kann, innerhalb von drei Monaten - die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet - kritisch gewürdigt; die Notenvorschläge sind schriftlich zu begründen.

      4) Die Dissertation muß zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den Professoren und Dozenten zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den Gutachtern mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen.

      5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Gutachten einsehen.

      6) Sind die Bewertungen der nach Abs. 3 bestellten Gutachter negativ, ist das Doktoratsverfahren gescheitert.

      7) Hat nur einer der nach Abs. 3 bestellten Gutachter die Dissertation positiv bewertet, dann kann die Bewerberin oder der Bewerber auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Rektor zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Doktoratsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Rektor einen weiteren Gutachter entsprechend Abs. 3. Falls dessen Gutachten negativ ausfällt, ist das Doktoratsverfahren gescheitert; es gilt ebenfalls als gescheitert, wenn die zur Überarbeitung zurückerhaltene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist erneut eingereicht wurde.

      8) Die endgültige Bewertung der Dissertation erfolgt erst nach ihrer Verteidigung.

      9) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle PhThH Frankfurt am Main 1998
  • Hochschulporträt
    Pietati et Scientiae

    Wir sind eine staatliche anerkannte wissenschaftliche Hochschule in kirchlicher Trägerschaft und ein internationales Zentrum philosophischer und theologischer Bildung und Forschung. Studium, Lehre und Forschung an unserer Hochschule haben einen systematischen Schwerpunkt: Der Gesamtbereich unseres wissenschaftlichen Arbeitens dient der kritischen Reflexion und argumentativen Begründung der Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens und des christlichen Glaubens mit seinen biblischen Wurzeln, seinem historischen Werden und seiner religiösen Praxis.

    Icon: uebersicht
    internationales Zentrum philosophischer und theologischer Bildung und Forschung
    Icon: uebersicht
    Studium, Lehre und Forschung besitzen einen systematischen Schwerpunkt
    Studium und Lehre

    Magister/Magistra Theologiae
    Bachelor Philosophie
    Doctor of Philosophy (PhD)
    Lizenziat und Promotion in katholischer Theologie

    Forschung

    Systematische Philosophie und Theologie
    Katholische Theologie und Islam
    Sozialethik
    Religionspädagogik und Pastoralpsychologie
    Biblische Theologie und Bibelwissenschaften

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