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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Technische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Molekulare Biotechnologie
  • Sachgebiet(e) Ingenieurwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Abschluss beendet wird. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultätskonferenz. Sie entscheidet in diesem Zusammenhang, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist. Dies ist von der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich unter Angaben von Gründen zu bestätig...
      4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Abschluss beendet wird. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultätskonferenz. Sie entscheidet in diesem Zusammenhang, ob die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Doktorgrad nachgewiesen ist. Dies ist von der Betreuerin oder dem Betreuer schriftlich unter Angaben von Gründen zu bestätigten.

      (2) Zugang zur Promotion gemäß § 5 Abs. 1 b) RPO hat in der Regel, wer einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium (vgl. Absatz 1) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist. Auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studien sind in der Regel im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge zu absolvieren und haben einen Umfang von in der Regel 45 Leistungspunkten (ECTS), sowie eine Zulassungsarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten (ECTS). Die inhaltlichen Anforderungen an die promotionsvorbereitenden Studien und die Zulassungsarbeit bestimmen Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber nach den Umständen des Einzelfalles. Der Beschluss der Dekanin oder des Dekans ist in einem Protokoll festzuhalten, das die Dekanin oder der Dekan und die Bewerberin oder der Bewerber unterzeichnen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zugangsvoraussetzungen gemäß Punkt 4 Abs. 2 soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan.

      (2) Als Dissertation können wesentliche Beiträge zu einer Teamarbeit anerkannt werden. Hierbei müssen die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten deutlich abg...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zugangsvoraussetzungen gemäß Punkt 4 Abs. 2 soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan.

      (2) Als Dissertation können wesentliche Beiträge zu einer Teamarbeit anerkannt werden. Hierbei müssen die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

      (3) Unter der Voraussetzung, dass der*die Betreuer*in zustimmt, kann die Dissertation in kumulativer Form mit dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit eingereicht werden. Als schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Artikel vorgelegt, welche unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind und in den Proceedings zu referierten wissenschaftlichen Konferenzen oder in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden oder zur Veröffentlichung angenommen sind. Die Publikationen müssen aus dem Zeitraum nach der Anmeldung zur Promotion stammen und zusammen mit einer von dem*der Kandidaten*Kandidatin erstellten Abhandlung eingereicht werden, in der der wissenschaftliche Zusammenhang, das untersuchte wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur in kompakter Form darzustellen und, im Falle von Ko-Autorenschaften, die eigenen Leistungen herauszustellen sind. Die als Promotionsleistung vorgesehenen Veröffentlichungen sind dieser Abhandlung als Appendix beizufügen. Die Fakultätskonferenz entscheidet vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens, ob die vorgelegten Publikationen der*des Kandidatin*Kandidaten die Kriterien einer kumulativen Dissertation erfüllen.“

      (4) Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt maximal zwei Monate.

      (5) Im Falle einer außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistung kann die Note "sehr gut" (magna cum laude) mit dem Prädikat "ausgezeichnet" (summa cum laude) erteilt werden. In diesem Fall muss ein drittes Gutachten vorliegen.

      (6) Die Frist zur Auslage im Dekanat beträgt vierzehn Tage. Den Mitgliedern der Technischen Fakultät wird die Auslage am Mitteilungsbrett bekannt gegeben.

      (7) Die Gutachten sind vor ihrer Auslage der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben; die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Gutachten eine Stellungnahme, die mit auszulegen ist, abgeben.


      Aus: http://www.techfak.uni-bielefeld.de/web/Verwaltung/Pruefungsamt/Promotionshinweise/Kumulativedissertation (gemäß Beschluss der Fakultätskonferenz vom 27.06.2007)

      Sogenannte "kumulative Dissertationen" sind in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, jedoch nur nach einer Anfrage an die Fakultätskonferenz.

      Solche Ausnahmen können vorliegen, wenn der Gegenstand der Dissertation in einer dem Arbeitsgebiet angemessenen Zahl von referierten Zeitschriftenpublikationen umfassend dargestellt ist. Die Dissertation besteht dann aus diesen Publikationen, sowie einem ausführlichen Begleittext, der eine Einleitung in die Fragestellung sowie eine Zusammenfassung und Diskussion der erzielten Ergebnisse enthält.

      Ist eine kumulative Dissertation geplant, so ist rechtzeitig vor dem Einreichen der Arbeit vom Kandidaten eine entsprechende Anfrage an die Fakultätskonferenz zu richten, der die zu verwendenden Manuskripte beizufügen sind, zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beiträge der jeweiligen Autoren, die von allen Coautoren bestätigt sein muss. Die besondere Eignung als kumulative Dissertation ist vom Erstbetreuer der Arbeit schriftlich zu begründen. Die Fakultätskonferenz spricht eine Empfehlung zu der Anfrage aus. Ist die Empfehlung negativ, so sollte die Arbeit in Form einer Monographie eingereicht werden.

      Unabhängig von der vorausgegangenen Empfehlung entscheidet die Fakultätskonferenz nach Einreichen der Dissertation über die Eröffnung des Verfahrens.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Technische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) sowie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Technische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) sowie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

      (4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der RPO und der Punkte 3 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Bestimmungen des Absatz 2.

      (5) Punkt 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerbe-rin oder der Bewerber auch berechtigt ist, an der Partneruniversität oder -fakultät zu promovieren.

      (6) Punkt 5 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung, der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
      c) der Nachweis über das Studium an der Partneruniversität oder -fakultät gemäß Absatz 7.

      (7) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an der Partneruniversität oder -fakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität oder -fakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (8) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfas-sung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer der Dissertation sind in der Regel jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Technischen Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät.

      (9) Die Dissertation wird von jeweils in der Regel einem prüfungsberechtigten Mitglied der Techni-schen Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät begutachtet. Der Prüfungsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Disserta-tion in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die Sprache der Gutachten und der Disputation gilt Absatz 8 Satz 1 entsprechend.

      (10) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Technischen Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder -fakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      (11) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 richten sich die Form und Dauer der Prüfung nach den im Abkommen gemäß Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt Punkt 12 dieser Ordnung bzw. § 13 RPO mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. In einem Begleitschreiben wird die betroffene Person darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der von der Technischen Fakultät oder in der von der Partneruniversität oder Partnerfakultät verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Technischen Fakultät sowie dem*der zuständigen Vertreter*in der Partneruniversität oder -fakultät unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
      b) in getrennten Abschlussdokumenten in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Der*die Dekan*in unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Technischen Fakultät. Die Partneruniversität oder -fakultät fertigt ihre Abschlussdokumente entsprechend den bei ihr geltenden Regelungen aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.

      (13) Die Absätze 1-12 gelten auch für Promotionsverfahren mit einer anderen inländischen promotionsberechtigten Hochschule.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen, 03/2011
    • zuletzt geändert am 14.01.2022
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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