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Universität Erfurt

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Erfurt
  • Fakultät / Fachbereich Staatswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Politikwissenschaften; Rechtswissenschaften; Soziologie; Staatswissenschaften
    Politikwissenschaften; Rechtswissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Politikwissenschaften; Rechtswissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin*Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand ist elektronisch einzureichen. Voraussetzung ist die Selbstregistrierung der Antragstellerin*des Antragstellers im softwarebasierten System der Universität Erfurt zur Verwaltung von Promotionsverfahren. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Annahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachweisen. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie eine schriftliche Erklärung zu der Frage beizufügen, ob e...
      § 5 Annahme als Doktorandin*Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand ist elektronisch einzureichen. Voraussetzung ist die Selbstregistrierung der Antragstellerin*des Antragstellers im softwarebasierten System der Universität Erfurt zur Verwaltung von Promotionsverfahren. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Annahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachweisen. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie eine schriftliche Erklärung zu der Frage beizufügen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.

      (2) Als Doktorandin*Doktorand kann angenommen werden,
      (a) wer ein Studium auf dem Gebiet der Staatswissenschaften (Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft) an einer deutschen Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule oder einer deutschen Fachhochschule mit einem Mastergrad, Magistergrad, Diplom oder Staatsexamen oder mit einem Bachelorgrad nach einer Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren und dem Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten gemäß ECTS im angestrebten Promotionsfach oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat (Examenserfordernis);
      (b) wer das Master-, Magister- oder Diplomstudium mit mindestens der Note „gut“ (2,5 oder besser)
      oder das Bachelorstudium mit mindestens der Note „sehr gut“ (1,3 oder besser) und seine Bachelo-
      rarbeit mit der Note „sehr gut“ (1,0) abgeschlossen oder das erste oder zweite juristische Staatsexa-
      men mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat (Qualitätserfordernis),
      (c) wer eine Dissertation plant, deren Gegenstand zu dem Gebiet des abgeschlossenen Studiums gehört und außerdem zu einem Forschungsgebiet der Fakultät passt (Kompatibilitätserfordernis),
      (d) wer ein Exposé für die Dissertation vorlegt, welches die Erwartung begründet, dass die in § 10 genannte Leistung erbracht werden wird (Prognoseerfordernis),
      (e) wer eine schriftliche Betreuungsvereinbarung einer möglichen Betreuerin*eines möglichen Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) und ggf. weiterer möglicher Betreuerinnen*Betreuer über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation vorlegt. Näheres wird in einer vom Fakultätsrat beschlossenen Durchführungsbestimmung geregelt.
      Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe c) und d) müssen durch das schriftliche Votum der möglichen Betreuerin*des möglichen Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) bestätigt werden.

      (3) Als Doktorandin*Doktorand wird nicht angenommen, wer eine Promotion bereits mehr als einmal erfolglos versucht hat, wem der Doktortitel aberkannt worden ist oder wer bereits ein Promotionsvorhaben wegen eines Täuschungsversuchs nicht abschließen konnte.

      (4) Hat die Bewerberin*der Bewerber abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) ein Studium außerhalb der Staatswissenschaften (Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaft) abgeschlossen oder plant eine Bewerberin*ein Bewerber abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) eine Dissertation außerhalb des Gebiets des abgeschlossenen Studiums, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen zweier Prüfungsberechtigter. Hat die Bewerberin*der Bewerber das Qualitätserfordernis des Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) in einem Master-, Magister- oder Diplomstudium sowie in einem ersten oder zweiten juristischen Staatsexamen verfehlt und lediglich die Note „befriedigend“ (3,5 oder besser) erhalten, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen von zwei Prüfungsberechtigten über die Annahme. Unter diesen beiden Prüfungsberechtigten darf die mögliche Betreuerin*der mögliche Betreuer (gemäß § 3 Abs. 2
      Satz 1) sein.

      (5) Die Annahme als Doktorandin*Doktorand kann unter Auflagen erfolgen. Erfolgt die Annahme
      a) auf der Grundlage eines Bachelorstudiums, muss die Doktorandin*der Doktorand zum Promotionsfach Module aus den Master-Studienprogrammen und/oder strukturierten Promotionsprogrammen sowie vergleichbaren Programmen (z. B. Postgraduate-Schools) im Umfang bis 90 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren; die Summe aus den Modulen des Bachelorstudiums und der Auflagen muss insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte betragen, davon mindestens 60 Leistungspunkte aus Master-Programmen, zudem muss hierbei mindestens die Note „gut“ (2,5 oder besser) erreicht werden;
      oder
      b) für ein Promotionsfach, das abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) außerhalb des abgeschlossenen Studiums liegt, muss die Doktorandin*der Doktorand im Promotionsfach Module aus den Bachelorprogrammen, Master-Studienprogrammen und/oder strukturierten Promotionsprogrammen sowie vergleichbaren Programmen (z. B. Postgraduate-Schools) im Umfang von 60 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren und hierbei mindestens die Note „gut“ (2,5 oder besser) erreichen; dem Promotionsfach nahe Module aus dem abgeschlossenen Studium können auf Antrag der Doktorandin*des Doktoranden anerkannt werden.
      Der Promotionsausschuss legt die Auflagen fest. Die Betreuerin*der Betreuer (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) unterbreitet dafür einen Vorschlag über die zu absolvierenden Module. Die Auflagen werden der Doktorandin*dem Doktoranden schriftlich mit dem Annahmebescheid (§ 6 Abs. 3) mitgeteilt. In der Regel muss die Erfüllung der Auflagen innerhalb von vier Semestern nach der Annahme beim Promotionsausschuss von der Doktorandin*dem Doktoranden nachgewiesen werden; anderenfalls erlischt der Status als Doktorandin*Doktorand.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung. Sie setzt sich mit einer wissenschaftlichen Fragestellung auseinander, zu deren Lösung sie einen erheblichen Beitrag leistet. Sie soll zu neuen Erkenntnissen führen. Sie muss von der Doktorandin*vom Doktoranden selbständig angefertigt worden sein. Sie ist auf Deutsch oder Englisch zu verfassen. Mit Zustimmung der Betreuerin*des Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) kann der Promotionsausschuss auch andere Spr...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung. Sie setzt sich mit einer wissenschaftlichen Fragestellung auseinander, zu deren Lösung sie einen erheblichen Beitrag leistet. Sie soll zu neuen Erkenntnissen führen. Sie muss von der Doktorandin*vom Doktoranden selbständig angefertigt worden sein. Sie ist auf Deutsch oder Englisch zu verfassen. Mit Zustimmung der Betreuerin*des Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) kann der Promotionsausschuss auch andere Sprachen zulassen.

      (2) Eine kumulative Dissertation muss mindestens 3 Aufsätze, davon mindestens einen allein verfassten Aufsatz der Doktorandin*des Doktoranden enthalten. Den eingereichten Aufsätzen muss eine Einleitung vorangestellt werden.

      (3) Werden eine mit Ko-Autorinnen*Ko-Autoren gemeinschaftlich verfasste Abhandlung (Abs. 1) oder mit Ko-Autorinnen*Ko-Autoren verfasste Aufsätze (Abs. 2) vorgelegt, muss der Beitrag der Doktorandin*des Doktoranden erkennbar sein, individuell bewertet werden können und den Anforderungen entsprechen, die an eine Einzeldissertation gestellt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten (Kooperationspromotion)

      (1) Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten setzen voraus, dass eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung einer Kooperationspromotion abgeschlossen wurde.

      (2) Im Rahmen einer solchen Kooperationsvereinbarung kann die Disputation gemäß § 15 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Die Prüfungskommission nach § 9 kann d...
      § 21 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten (Kooperationspromotion)

      (1) Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Universitäten setzen voraus, dass eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung einer Kooperationspromotion abgeschlossen wurde.

      (2) Im Rahmen einer solchen Kooperationsvereinbarung kann die Disputation gemäß § 15 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partneruniversität ersetzt werden.

      (3) Die Prüfungskommission nach § 9 kann durch eine gemeinsame Prüfungskommission ersetzt werden, die einvernehmlich durch den Promotionsausschuss und ein entsprechendes Organ der Partneruniversität bestimmt wird. In diesem Falle sollten beide Institutionen gleichermaßen vertreten sein.

      Aus: Allgemeine Bestimmungen für Promotionen der Universität Erfurt vom 5. Februar 2020

      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Die Promotionsordnungen regeln, welche Hochschulabschlüsse zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand qualifizieren. Die Promotionsordnungen regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden. Vorgesehen werden können darüber hinaus besondere Zulassungsvoraussetzungen sowie Regelungen zu gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten (sog. Cotutelle de thèse) oder zu kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichung 2022
  • Hochschulporträt
    Gemeinsam die Welt bewegen

    Seit ihrer Neugründung 1994 hat sich die Universität Erfurt mit einem expliziten kultur- und gesellschaftswissenschaftlichem Profil in der nationalen und internationalen Hochschullandschaft fest etabliert. Mit ihren Schwerpunkten in den Bereichen Religion, Geistes- und Kulturwissenschaften, Gesellschaft und Lehrerbildung ist sie eine zentral gelegene Bildungs- und Forschungsstätte mit rund 6.000 Studierenden.

    Im Mittelpunkt der Campus-Universität steht eine moderne Bibliothek mit mehr als einer Million Büchern und Medien. Darüber hinaus schätzen die Studierenden die überschaubaren Wege zu Lehrgebäuden, Wohnheimen, Sportanlagen und Cafés, aber vor allem die guten Bedingungen für ihr Studium, die sich nicht nur in kurzen Studienzeiten manifestieren.

    Der stadtnahe Campus macht die als familiengerechte Hochschule zertifizierte Universität zu einem lebendigen Teil der Landeshauptstadt mit ihren vergleichsweise günstigen Lebenshaltungskosten und ihrem umfassenden Kultur- und Freizeitangebot.

    Icon: uebersicht
    als familiengerechte Hochschule zertifizierte Universität
    Icon: uebersicht
    bietet ein kultur- und gesellschaftswissenschaftliches Profil
    Mit dem Zwei-Fach-Bachelor zum Erfolg

    Das Studienangebot der Universität Erfurt umfasst Bachelor- und Master-Studiengänge. Im BA werden ein Haupt- und ein Nebenfach studiert. Dabei sind fast alle angebotenen Fächer frei kombinierbar. Eine besondere Komponente des Hauptfachs ist das Studium Fundamentale, in dem in interdisziplinären Lehrveranstaltungen zusätzlich Methodenkenntnisse und Schlüsselkompetenzen erworben und berufsorientierende Praxiserfahrungen ermöglicht werden.

    Ein Mentoren-System garantiert zudem vom ersten Semester an die persönliche Betreuung unserer Studierenden durch eine Professorin bzw. einen Professor.

    Ein studienbegleitendes Prüfungssystem ersetzt das traditionelle Abschlussexamen. Nach drei Jahren erreichen die Studierenden mit dem Bachelor ihren ersten akademischen Abschluss. Dieser kann als Einstieg in die berufliche Praxis dienen.

    Master- und Promotionsstudiengänge ermöglichen aber auch die wissenschaftliche Vertiefung eines Fachs oder eine anwendungsorientierte berufliche Spezialisierung.

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    ermöglicht freie Kombinationen fast aller Fächer
    Icon: studium
    integriert ein Studium Fundamentale ins Hauptfach
    Forschung an der Universität Erfurt - interdisziplinär, international und kooperativ

    Das einzigartige kultur- und gesellschaftswissenschaftliche Profil der Uni Erfurt spiegelt sich auch in ihren Forschungsaktivitäten wider. Als Mitglied der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist die weitere Profilierung als Forschungsuniversität ihr Ziel- und Leitprojekt für die kommenden Jahre.

    Sie setzt Maßstäbe in der Grundlagenforschung und sorgt für den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft. Dabei bringen die vier Fakultäten sowie das Max-Weber-Kolleg und die Gothaer Forschungseinrichtungen ihre strukturelle und aufgabenbezogene Vielfalt in das Gesamtkonzept ein und ermöglichen so eine interdisziplinäre, internationale und kooperative Forschung.
    Die Uni Erfurt legt dabei besonderen Wert auf akademische Freiheit und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Mit der Etablierung des Christoph-Martin-Wieland-Graduiertenforums hat sie dafür eine Servicestruktur zur Qualitätssteigerung aller Promotions- und Habilitationsformate geschaffen.

    Icon: forschung
    überzeugt mit interdisziplinärer, internationaler und kooperativer Forschung
    Icon: forschung
    legt Wert auf akademische Freiheit und fördert wissenschaftlichen Nachwuchs
    Internationalität, Weltoffenheit und Diversität

    Wissenschaft endet nicht auf dem eigenen Campus. Dies zeigt sich an der Universität Erfurt nicht zuletzt in zahlreichen internationalen Kooperationen mit Partnern in aller Welt. Studierende können für ein Auslandsstudium aus einer Vielzahl an internationalen Hochschulen wählen, zu denen die Uni langjährige Partnerschaften unterhält. In Mobilitätsprogrammen für Studierende sowie in Forschungsprojekten tauschen sie sich regelmäßig rund um den Globus aus und arbeiten an gemeinsamen Fragestellungen. Und auch die internationalen Summer Schools schaffen Verbindungen in alle Welt.

    Die Universität Erfurt bietet englischsprachige Master-Studiengänge wie Public Policy, Global Communication und Religious Studies an. Und auch in Bachelor-Studiengängen werden Lehrveranstaltungen auf Englisch unterrichtet.

    Das Betreuungsangebot für internationale Studierende (z. B. Vorbereitungskurse, Tutorenprogramme) vermittelt den internationalen Studierenden schnell soziale Kontakte und findet großen Zuspruch.

    Icon: international
    unterhält viele internationale Kooperationen mit Partnern weltweit
    Icon: international
    bietet internationale Mobilitätsprogramme und Summer Schools
    Foto: Studierende nehmen an einem Seminar der Universität Erfurt teil
    Foto: Studierende der Universität Erfurt sitzen in einem Park und unterhalten sich
    Foto: Studierende der Universität Erfurt hören eine Vorlseung im Hörsaal

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