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Georg-August-Universität Göttingen

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Steckbrief

  • Hochschule Georg-August-Universität Göttingen
  • Fakultät / Fachbereich Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Sozialwissenschaften
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. disc. pol.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zugangsvoraussetzungen
      Die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang sind in der Zugangsordnung zum Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen geregelt.

      Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 04.03.2009, Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 14 vom 25.05.2009 S. 1374

      § 3 Zugangsvora...
      § 2 Zugangsvoraussetzungen
      Die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang sind in der Zugangsordnung zum Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen geregelt.

      Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 04.03.2009, Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 14 vom 25.05.2009 S. 1374

      § 3 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte) oder einen gleichwertigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer Fachrichtung, die an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vertreten ist (Anlage 1), oder einer verwandten Fachrichtung abgeschlossen hat und für diesen Studiengang besonders geeignet gemäß Absatz 5 ist. 2Die den Abschlüssen nach Satz 1 gleichwertigen Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 3Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.

      (2) 1Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne des Absatzes 1 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft der Graduiertenausschuss. 2Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis der nachfolgenden Leistungen:
      a) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, oder
      b) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 50 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, und Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 50 Anrechnungspunkten in weiteren Fächern, in dem im Rahmen der Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) oder der Graduiertenschule für Geisteswissenschaften Göttingen (GSGG) ein Promotionsverfahren durchgeführt werden kann.
      3Der Graduiertenausschuss kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von zwei Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit sowie Zugang und Zulassung bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von vier Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. 4Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangs- und Zulassungsbescheid unwirksam. 5Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 30 Anrechnungspunkte beträgt.

      (3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH). 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

      (4) 1Abweichend von Absatz 3 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nach:
      a) Cambridge Certificate in Advanced English,
      b) Cambridge Certificate of Proficiency in English,
      c) “International English Language Testing System” (IELTS) mindestens Niveaustufe “Band 6”,
      d) mindestens 550 Punkte im handschriftlichen Test des “Test of English as a Foreign Language” (paper based TOEFL),
      e) mindestens 220 Punkte im computergestützten Test des “Test of English as a Foreign Language” (computerbased TOEFL),
      f) mindestens 83 Punkte im ”new internet based TOEFL - Test of English as a Foreign Language”,
      g) UNIcert der Stufe „III“,
      h) C1-Nachweis nach CEF (Common European Framework).
      3Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung zum Promotionsstudiengang zurückliegen. 4Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung.

      (5)1 Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote oder einen gleichwertigen Abschluss von mindestens gut (2,5) nachweist. 2Die Zugangsvoraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die besondere Eignung für den Promotionsstudiengang nachweist. 3Die besondere Eignung wird in diesem Fall durch ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegendes Exposé nachgewiesen. 4Die Entscheidung wird durch den Graduiertenausschuss auf der Grundlage eines Fachgutachtens einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters getroffen. 5Das Gutachten und die Entscheidung erfolgen anhand der in Anlage 2 festgelegten Eignungskriterien.

      (6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist eine Erklärung einer oder eines prüfungsberechtigten Mitglieds oder Angehörigen der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität über die Annahme der Kandidatin oder des Kandidaten als Doktorandin oder Doktoranden (Betreuungszusage).
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation, kumulative Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein.

      (3) 1Eine Gemeinschaftsarbeit kann als selbstständige wissenschaftliche Leistung anerkannt werden, wenn der Beitrag jeder einzelnen Doktorandin oder jedes einzelnen Doktoranden in der Disser...
      § 10 Dissertation, kumulative Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein.

      (3) 1Eine Gemeinschaftsarbeit kann als selbstständige wissenschaftliche Leistung anerkannt werden, wenn der Beitrag jeder einzelnen Doktorandin oder jedes einzelnen Doktoranden in der Dissertationsschrift als individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. 2Jeder Beitrag ist wie eine Dissertation gesondert zu beurteilen.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (5) 1Als Dissertation gilt auch die Vorlage von drei thematisch eigenständigen wissenschaftlichen Beiträgen, die nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen worden sind, unter der Voraussetzung, dass die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer schriftlich bestätigt, dass diese Publikationen den wesentlichen Teil der Forschungsarbeit zur Dissertation ausmachen (kumulative Dissertation). 2Für wenigstens einen dieser Beiträge muss die Doktorandin oder der Doktorand als alleinige Autorin oder alleiniger Autor verantwortlich zeichnen. 3Bei einer Publikation mit mehreren Autorinnen oder Autoren müssen die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 4Die Publikationen sind durch eine aussagekräftige Einführung in die den Publikationen zugrundeliegende wissenschaftliche Fragestellung sowie eine Zusammenfassung, in der die eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext eingeordnet werden, und ein Literaturverzeichnis zu ergänzen. 5Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen. 6Ferner ist der Dissertation eine Erklärung über den geleisteten Eigenanteil an der Arbeit beizufügen. § 9 Abs. 2 lit. a) gilt entsprechend.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Teil VI Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät

      § 29 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko- Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde
      oder mit der ausländischen Universität oder F...
      Teil VI Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät

      § 29 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko- Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde
      oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
      2. eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 30 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 31 anzuwenden.

      § 30 Einreichung an der Universität Göttingen

      (1) Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so gilt § 10 Abs. 4.

      (2) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils eine betreuungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1.

      (3) 1Die promotionsführende Fakultät bestellt abweichend von § 13 im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Prüfungskommission, die paritätisch mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Universitäten besetzt ist; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 geregelt. 2Beide Betreuer der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (4) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der promotionsführenden Fakultät der Universität Göttingen eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 – 22 statt; von den Bestimmungen der §§ 18 – 22 kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 29 Abs.1 Nr. 1 abgewichen werden.

      (5) 1Ist die Dissertationswahl der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den Allgemeinen Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 13 eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 31 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die promotionsführende Fakultät der Universität Göttingen gemäß § 15 [Bestimmungen über die Annahme der Dissertation] nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens der oder des Betreuers der Universität Göttingen über die Annahme der Dissertation. 3Der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt er die Namen der zu bestellenden Prüfenden. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      § 32 Promotionsurkunde
      Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenden Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.

      § 33 Entscheidung, Widerspruch

      (1) 1Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach den Prüfungsordnungen getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben. 2Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.

      (2) Über den Widerspruch entscheidet der Graduiertenausschuss unter Beachtung des Verfahrens nach Absatz 3, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.

      (3) 1Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers richtet, leitet die Prüfungskommission den Widerspruch dieser Person zur Überprüfung zu. 2Ändert die Prüferin oder der Prüfer die Bewertung antragsgemäß ab, so hilft die Prüfungskommission dem Widerspruch ab. 3Andernfalls überprüft sie die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der Prüferin oder des Prüfers insbesondere darauf, ob
      a) das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
      b) allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet worden sind,
      c) bei der Bewertung durchweg von zutreffenden Tatsachenbehauptungen ausgegangen worden ist,
      d) alle vertretbaren und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeten Lösungen als richtig gewertet worden sind,
      e) sich die Prüferin oder der Prüfer nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
      4Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet. 5Soweit konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die Prüfung wird von diesen wiederholt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Besorgnis der Befangenheit der ersten Prüferin oder des ersten Prüfers oder der Erstprüfenden besteht. 6Die Neubewertung darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsbewertung führen.
      7Über den Widerspruch soll möglichst schnell entschieden werden.

      (4) 1Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die die Entscheidung erlassen hat. 2Die Frist wird durch Einlegung bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Sozialwissenschaftlichen Fakultät gewahrt.

      (5) 1Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2Diesen erlässt die Studiendekanin oder der Studiendekan der Sozialwissenschaftlichen Fakultät im Namen des Graduiertenausschusses. 3Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen 17/2009, S. 1735 ff.
    • zuletzt geändert am 18.09.2013
  • Hochschulporträt
    Universität mit Tradition

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    Promotionsstudierende ziehen großen Nutzen aus der strukturierten Doktorandenausbildung unter dem Dach von vier Graduiertenschulen und von der Einbindung in den „Göttingen Campus“. In diesem Verbund kooperiert die Universität mit fünf Max-Planck-Instituten, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, dem Deutschen Primatenzentrum und der Akademie der Wissenschaften in gemeinsamen Forschungsvorhaben, Graduiertenkollegs und vielem mehr. Forschungsschwerpunkte der Universität sind u.a. Neurowissenschaften und Herz-Kreislauf-Forschung, Energiekonversion und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Religionsforschung sowie die funktionellen Prinzipien lebender Materie und Molekulare Maschinen.

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    international bedeutende Forschungsuniversität mit Schwerpunkten in der forschungsbasierten Lehre
    Icon: forschung
    enge Verflechtung mit einem herausragenden außeruniversitären Forschungsumfeld
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Göttingen
    Foto: Lehre an der Universität Göttingen
    Foto: Studierende im Gespräch an der Universität Göttingen

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