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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Fakultät / Fachbereich Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iuris.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      § 2
      (1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder ...
      I. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      § 2
      (1) Zur Promotion werden entsprechend den Vorschriften des § 67 Abs. 4 HG Bewerber mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium (Abs. 2 bis 8) zugelassen, ferner Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss (Diplom FH oder Master) in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Recht, wenn sie ihre Befähigung zu einer erweiterten wissenschaftlichen Ausbildung nachgewiesen haben (§ 3). Nicht zugelassen werden kann, wer an dieser oder an einer anderen deutschen Fakultät bereits einen rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erworben hat.

      (2) Die Zulassung zur Promotion nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften setzt voraus:
      1. die Ablegung der ersten Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit gehobenem Prädikat (mindestens "vollbefriedigend") oder einer nach Art und Prädikat gleichwertigen Prüfung,
      2. ein mindestens zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Rheinischen Friedrich Wilhelms-Universität Bonn, das auch aus Promotionsstudien (§ 5) bestehen kann,
      3. die Annahme zur Betreuung der Dissertation durch einen Hochschullehrer des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs zu Beginn der Promotionsstudien und
      4. die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar mit Referat an dieser oder an einer anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät.

      (3) Über die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung im Fach Rechtswissenschaft an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie diese Prüfung mit gehobenem Prädikat bestanden oder an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn den Grad des Masters im Deutschen Recht mit gehobenem Prädikat (mindestens "magna cum laude") erlangt haben. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit im Ausland erbrachter Leistungen kann dieZentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, oder es können zur Feststellung der Gleichwertigkeit Kenntnisprüfungen zumindest im Fachgebiet der Dissertation und einem weiteren Rechtsgebiet erfolgen; der Promotionsausschuss entscheidet über Anzahl, Gegenstand und Form der Prüfungen und bestellt die jeweiligen Prüfer.

      (5) Bewerber, die eine der ersten Prüfung gleichwertige Prüfung in einem anderen Studiengang an einer deutschen Universität abgelegt haben, sind nur zuzulassen, wenn sie an einer Universität drei den Leistungsnachweisen der Übungen gleichwertige Leistungsnachweise auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts erworben haben.

      (6) Vom Erfordernis der Ablegung der ersten Prüfung mit gehobenem Prädikat (Abs. 2 Nr. 1) kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Betreuers Befreiung erteilen, wenn der Bewerber die erste oder zweite juristische Prüfung mit „befriedigend“ (mindestens 7,5 Punkte) abgelegt und ein Schwerpunktseminar an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit mindestens „vollbefriedigend“ oder ein sonstiges rechtswissenschaftliches Seminar mit mindestens „gut“ absolviert oder den Grad eines Magister legum erworben hat. Die zu begründenden Ausnahmeanträge müssen den Mitgliedern des Promotionsausschusses spätestens eine Woche vor Beschlussfassung vorliegen.

      (7) Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass das zweisemestrige Studium (Abs. 2 Nr. 2) durch ein Studium als Gasthörer nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann er von diesem Erfordernis ganz befreien.

      (8) In sonstigen Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen durch Beschluss des Promotionsausschusses Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung von der Prädikatsnote über Abs. 6 hinaus ist ausgeschlossen. Der Ausnahmeantrag ist vom Betreuer zu begründen und vor der Annahme des Bewerbers (Abs. 2 Nr. 3) zu stellen. Treten Umstände, die die Notwendigkeit einer Ausnahme nach diesem Absatz begründen, erst nach Annahme des Bewerbers ein oder werden diese unverschuldet erst nachträglich bekannt, so ist der Ausnahmeantrag unverzüglich nachzuholen.

      (9) Nicht zur Promotion gemäß § 2 Abs.1 zugelassen werden Bewerber, die sich bereits ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen haben oder bei denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann.

      § 3

      (1) Fachhochschulbewerber werden zu Promotionsstudien und zur Promotion nur nach einem erfolgreich abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studiengang in einem Fach mit dem Schwerpunkt Recht zugelassen; der Studiengang muss mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung abgeschlossen sein. Bewerber mit einem Masterabschluss haben der Bewerbung zusätzlich erbrachte Forschungsleistungen beizufügen, die auch in Beiträgen zu forschungsbezogenen Seminaren bestehen können.

      (2) Die Zulassung von Fachhochschulbewerbern mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt zunächst zu Promotionsstudien von dreisemestriger Dauer. Nach drei Semestern hat der Bewerber bei einem Diplom- oder Bachelorabschluss Leistungsnachweise aus drei Teilprüfungen und einer Hausarbeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung vom 10. Februar 2009 aus unterschiedlichen Fachgebieten und aus einem Seminar im Fachgebiet der Dissertation zu erbringen. Der Bewerber darf die Promotionsstudien um ein Semester verlängern. Die Zulassung zu den Promotionsstudien setzt die Erklärung eines Hochschullehrers des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs voraus, den Bewerber zu betreuen.

      (3) Die Leistungsnachweise aus den Promotionsstudien müssen bei den Übungen einen Notendurchschnitt von mindestens 10 Punkten aufweisen; dabei werden Hausarbeit und (beste) Klausur wie 3:1 bewertet. Das Seminar muss mit der Note "gut" bewertet sein. Wenn der betreuende Hochschullehrer die Zulassung zur Promotion nach Vorlage solcher Leistungsnachweise befürwortet, ist der Bewerber zuzulassen.

      (4) Die Bewerbung um die Zulassung zu Promotionsstudien und zur Promotion (Abs. 1) ist an den Promotionsausschuss zu richten.

      II. Zulassung zur Promotion
      § 4
      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten.

      (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
      1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluss gibt;
      2. die amtlich beglaubigten Kopien über die Vorbildung und das Studium, insbesondere
      a) der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder ein gleichwertiges Zeugnis;
      b) die Übungs- und Seminarscheine;
      c) die Zeugnisse über die erste Prüfung und ggf. die zweite juristische Staatsprüfung;
      3. ein polizeiliches Führungszeugnis;
      4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob, wann, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits anderen Doktorprüfungen unterzogen hat und ob die vorgelegte Dissertation bereits einer anderen Fakultät oder einem ihrer Mitglieder vorgelegen hat, ggf. unter Beifügung der Prüfungszeugnisse;
      5. eine eidesstattliche Erklärung, dass der Bewerber selbständiger und alleiniger Verfasser der Arbeit ist, andere als die in der Arbeitangegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und wörtlich übernommene Ausführungen in der Arbeit als solche gekennzeichnet hat;
      6. eine eidesstattliche Erklärung, dass der Bewerber für die inhaltliche Erstellung der Arbeit nicht die entgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch genommen hat und weder dem Betreuer noch Dritten für die Vermittlung der Promotionsmöglichkeit Vorteile gewährt oder versprochen oder vom Betreuer oder von Dritten gefordert wurden.
      7. die Dissertation in zwei Exemplaren unter Benennung des Hochschullehrers, der den Bewerber zur Promotion angenommen und betreut hat, sowie in elektronischer Fassung im pdf-Textdatei-Format mit der Erklärung, dass die eingereichten Papierfassungen und die elektronische Fassung identisch sind;
      8. etwaige bereits im Druck erschienene wissenschaftliche Arbeiten des Bewerbers.

      § 5
      Mit der Zulassung zur Promotion kann auf Antrag zugleich die Zulassung zu Promotionsstudien erfolgen. Die Promotionsstudien begleiten die Dissertation und bereiten auf die Promotionsprüfung vor. Sie vermitteln vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, Forschung selbständig zu planen, durchzuführen, die gewonnenen Ergebnisse vor fachkundigem Publikum vorzutragen, zu verteidigen und in eine publikationsreife Form zu bringen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6
      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung des Bewerbers darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegt.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Der Bewerber kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen.

      § 7
      Die Dissertati...
      § 6
      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln und eine wissenschaftlich beachtliche Leistung des Bewerbers darstellen, die seine Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit belegt.

      (2) Die Dissertation soll in druckreifem Zustand eingereicht werden. Der Bewerber kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch eine bereits im Druck erschienene Abhandlung als Dissertation einreichen.

      § 7
      Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig und müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. In diesem Fall ist der fremdsprachigen Dissertation eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. § 2 Abs. 8 S. 3 und 4 gelten entsprechend.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      § 24
      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer juristischen Fakultät oder Hochschule im Ausland durchgeführt werden, wenn
      1. dort für die Promotion gleichfalls die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. eine allgemeine Vereinbarung mit Regelungen über die gemeinsame Betreuung der Doktoranden sowie das gemeinsame Prüfungsverfahren getroffen wo...
      VI. Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      § 24
      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer juristischen Fakultät oder Hochschule im Ausland durchgeführt werden, wenn
      1. dort für die Promotion gleichfalls die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. eine allgemeine Vereinbarung mit Regelungen über die gemeinsame Betreuung der Doktoranden sowie das gemeinsame Prüfungsverfahren getroffen worden ist.
      Das gemeinsame Promotionsverfahren dient dem Ausweis einer vertieften Kenntnis des ausländischen Rechts- und Kulturraums. Es setzt in der Regel ein jeweils mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an beiden beteiligten Einrichtungen voraus, das von jeweils einem zur Betreuung von Promotionen berechtigten Hochschullehrer der Partnereinrichtungen betreut wird. Die Vereinbarung nach S. 1 Nr. 2 muss vom Fakultätsrat beschlossen werden.

      (2) Wer zu einem gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer ausländischen Einrichtung zugelassen werden will, muss die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4 sowie die Zulassungsvoraussetzungen der ausländischen Fakultät oder Hochschule erfüllen.

      (3) In einem gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer Partnereinrichtung des fremdsprachigen Auslands kann die Dissertation entweder in deutscher Sprache oder in der Landessprache der Partnereinrichtung vorgelegt werden. Es ist jeweils eine Zusammenfassung in der anderen Sprache beizufügen.

      (4) Für den Doktoranden wird je ein Betreuer aus den beiden beteiligten Einrichtungen bestellt.

      (5) Das Prüfungsverfahren soll paritätisch von beiden beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Vereinbarung können für die Bestellung der Prüfer von den §§ 10, 14, 17 Abs. 2 und 3 dieser Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die mündliche Prüfung ist im Falle des Abs. 3 je zur Hälfte in deutscher Sprache und in der jeweiligen Landessprache durchzuführen. Die Prüfung kann angemessen verlängert werden und entsprechend den Prüfungsvorschriften der Partnereinrichtung weitere Gebiete einbeziehen.

      (6) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt sowohl nach dieser Ordnung als auch nach dem für die beteiligte ausländische Einrichtung geltenden Recht.

      (7) Das Doktordiplom wird gemeinsam mit der ausländischen Fakultät oder Hochschule ausgefertigt. Es beurkundet die Verleihung des Doktorgrades in der Fassung nach dieser Ordnung wie in der Fassung der ausländischen Partnereinrichtung. Das Diplom kann die Noten des Prüfungsverfahrens in dem nach dem Recht der ausländischen Partnereinrichtung vorgesehenen Umfang aufnehmen und muss festhalten, dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades gemeinsam von beiden Partnereinrichtungen festgestellt worden sind. In der Vereinbarung gemäß Abs. 1 soll festgelegt werden, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen das Diplom ausgefertigt wird. DasDoktordiplom wird vom Dekan sowie von den Unterschriftsberechtigten der ausländischen Partnereinrichtung unterschrieben und gesiegelt. Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der Doktorgrad von dem Berechtigten nur als ein einziger akademischer Titel geführt werden kann.

      (8) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare hat den Vorschriften dieser Ordnung und denjenigen der ausländischen Partnereinrichtung zu entsprechen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Universität Bonn, 11/2012
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Bonn bietet mit einem breiten Fächerspektrum und hervorragenden Lehrenden beste Voraussetzungen für Ihr Studium - und das alles in einer internationalen Stadt am Rhein. Wir freuen uns auf Sie!”
    Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Hoch
    Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
    Internationale Exzellenzuniversität mit transdisziplinärem Ansatz

    Bonn ist diejenige der elf deutschen Exzellenzuniversitäten, die sechs Exzellenzcluster eingeworben hat. Zwei Nobelpreisträger hat sie seit den 80-er Jahren hervorgebracht, zwei Träger der Fields-Medaille sind hier tätig. Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität steht für weltweit anerkannte Wissenschaft in einzelnen Fächern und transdisziplinären Forschungsbereichen. Sie ist geprägt von forschungsgeleitetem Studium, internationalem Flair und dem lebenswerten Rheinland im Herzen Europas. Geleitet ist man in Bonn von der Überzeugung, dass Wissenschaft da am besten gelingt, wo Forschung und Lehre Hand in Hand gehen, und exzellente Köpfe sich frei entfalten können.

    Icon: uebersicht
    Exzellenzuniversität mit sechs Exzellenzclustern und zwei Fields-Medaillenträgern
    Icon: uebersicht
    steht für weltweit anerkannte Wissenschaft in einzelnen Fächern und verschiedenen Forschungsbereichen
    Studieren an der Quelle des Wissens

    A wie Agrarwissenschaft bis Z wie Zahnmedizin an. Neben Bachelor- und Masterstudiengängen können auch solche mit Staatsexamen und Kirchlichen Abschlüssen gewählt werden. Dabei bieten die Kombinationsmodelle im Bachelorbereich weitreichende Möglichkeiten für eine individuelle fachliche Schwerpunktsetzung und das differenzierte Angebot an Masterstudiengängen eine hervorragende Option für wissenschaftliche Vertiefung und Spezialisierung.

    Die Universität ist für ihre forschungsnahen Studiengänge bekannt, die den Blick über die Fachwissenschaft hinaus öffnen und in denen Studierende gefordert und gefördert werden.

    Viele der in Bonn lehrenden und forschenden Wissenschaftler*innen gelten als besonders einflussreich auf ihren Gebieten. Zahlreiche Fächer finden im internationalen Wettbewerb große Beachtung. Absolvent*innen der Universität Bonn findet man in vielen Bereichen von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung in verantwortlichen Positionen.

    Icon: studium
    steht für forschungsnahe Studiengänge und Ausblicke über die Fachwissenschaften hinaus
    Icon: studium
    bietet viele Möglichkeiten für individuelle fachliche Schwerpunktsetzungen
    Wo exzellente Köpfe sich frei entfalten

    Herausragende Forschende prägen die Universität Bonn seit 200 Jahren. Deren Produktivität und wissenschaftliches Renommee sind die Grundlage ihrer Stärke in Lehre und Forschung. Seit 2018 werden in Bonn sechs Exzellenzcluster im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder gefördert. Seit 2019 ist die Universität als Exzellenzuniversität.

    Organisiert in sieben Fakultäten prägen Bonner Forscher*innen ihre Fachdisziplinen. Gleichwohl hat der Diskurs über die Fachgrenzen hinweg in Bonn eine lange Tradition und prägt heute wesentlich den Forschungsalltag an der Universität Bonn.

    Interdisziplinäres und transdisziplinäres Arbeiten an zentralen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Themen charakterisiert viele Verbundforschungsprojekte und bietet Raum zur Entfaltung intellektueller Kreativität. Durch ihre Aktivitäten in Transfer und Kommunikation macht die Universität wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gesellschaft nutzbar.

    „Interdisziplinäres und transdisziplinäres Arbeiten prägt die Forschung an unserer Universität, vor allem in den vielen Verbundforschungsprojekten, wo sie Raum bietet zur Entfaltung intellektueller Kreativität.”
    Prof. Dr. Andreas Zimmer
    Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs
    Icon: forschung
    herausragende Forschende prägen die Universität Bonn seit 200 Jahren
    Icon: forschung
    bietet mit Verbundforschungsprojekten Raum zur Entfaltung intellektueller Kreativität
    Weltweit exzellent vernetzt

    In der Überzeugung, dass exzellente Forschung und Lehre nur im engsten globalen Austausch gelingen kann, hat sich die Universität Bonn Internationalisierung zur Querschnittsaufgabe gemacht. Mit strategischen Partnerschaften auf der ganzen Welt und international vernetzter Forschung und Lehre ist das universitäre Miteinander in Bonn von Weltoffenheit und Interkulturalität geprägt.

    Die rund 6.000 internationalen Studierenden und Forschenden der Universität aus über 140 Ländern tragen neben einschlägigen Institutionen der Vereinten Nationen und Förderstiftungen (wie dem DAAD) wesentlich zum internationalen Charakter der Stadt Bonn bei.

    Auch bei internationalen Gästen, die für einen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen, ist die Universität Bonn sehr beliebt. Viele Geförderte, etwa der Alexander von Humboldt-Stiftung, entscheiden sich für einen Aufenthalt in der Bundesstadt am Rhein. 

    Icon: international
    bietet mit strategischen Partnerschaften international vernetzte Forschung und Lehre
    Icon: international
    universitäres Miteinander in Bonn ist geprägt von Weltoffenheit und Interkulturalität
    Foto: Studierende sitzen auf der Hofgartenwiese vor dem Hauptgebäude der Universität Bonn.
    Foto: Studierende bei der Pflanzenkunde im Botanischen Garten der Universität Bonn.
    Foto: Studierende stehen an einer Treppe im Hauptgebäude der Universität Bonn.
    Studierende sitzen in der Caféteria der Universität Bonn und lernen zusammen.

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