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Universität des Saarlandes

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Steckbrief

  • Hochschule Universität des Saarlandes
  • Fakultät / Fachbereich Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bioinformatik; Biophysik; Biowissenschaften; Chemie; Materialwissenschaft; Pharmazie; Physik
    Bioinformatik; Biophysik ...
  • Sachgebiet(e) Biologie; Chemie; Materialwissenschaft; Pharmazie; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Promotion. Grundsätzlich werden an der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Promotionen nur auf den wissenschaftlichen Gebieten durchgeführt, auf denen Mitglieder der Fakultät forschen.

      (2) Die Zulassung zur Promotion erfordert
      1. die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach § 69 Absatz 2 SHSG,
      2. den Nachweis der Eignung gemäß Absatz 5
      § 3 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Promotion. Grundsätzlich werden an der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Promotionen nur auf den wissenschaftlichen Gebieten durchgeführt, auf denen Mitglieder der Fakultät forschen.

      (2) Die Zulassung zur Promotion erfordert
      1. die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach § 69 Absatz 2 SHSG,
      2. den Nachweis der Eignung gemäß Absatz 5
      3. die Bereitschaftserklärung mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 3 der Promotionsordnung,
      4. das Durchlaufen des Aufnahmeprozesses in die Promotionsliste der Fakultät nach Erfüllung der Zulassungsbedingungen (vgl. § 4).

      (3) Die Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten:
      a) zur Erlangung des Dr. rer. nat.
      1. als vollständig erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den akademischen Grad eines Masters, der a) den Abschluss eines insgesamt mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums bildet und b) inhaltlich mathematisch-naturwissenschaftlich oder ingenieurwissenschaftlich orientiert ist und c) eine Master-Arbeit beinhaltet.
      2. als vollständig erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Abschluss eines mit der Diplomprüfung abschließenden Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule.
      3. als vollständig erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Abschluss des zweiten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung gemäß gültiger Fassung der Approbationsordnung für Apotheker.
      4. als teilweise erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums mit zwei mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächern.
      5. als teilweise erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den sehr guten Abschluss eines Bachelor-Studiengangs (entspricht Gesamtnote besser als 1,5), der a) den Abschluss eines insgesamt vierjährigen Hochschulstudiums bildet und b) inhaltlich mathematisch-naturwissenschaftlich orientiert und einem Studiengang der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät zuzuordnen ist und c) eine Bachelor-Arbeit beinhaltet.

      b) zur Erlangung des Dr.­Ing.
      1. als vollständig erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Grad eines Masters, der a) den Abschluss eines insgesamt mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums bildet und b) inhaltlich mathematisch-naturwissenschaftlich oder ingenieurwissenschaftlich orientiert ist und c) eine Master-Arbeit beinhaltet.
      2. als vollständig erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Abschluss eines mit der Diplomprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung abschließenden Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens zehn Semestern in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule.
      3. als teilweise erfüllt gemäß § 69 Absatz 2 SHSG durch den sehr guten Abschluss eines Diplom-Studiengangs (Gesamtnote besser als 1,5) an einer inländischen Fachhochschule, der inhaltlich mathematisch-naturwissenschaftlich oder ingenieurwissenschaftlich orientiert und einem Studiengang der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät zuzuordnen ist.

      c) zur Erlangung des Dr. phil. nat.
      1. als vollständig erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums, sofern das in Aussicht genommene Arbeitsgebiet einen fachdidaktischen Schwerpunkt hat und eines der Lehramtsfächer dem Fach der Promotion zuzuordnen ist.
      2. als teilweise erfüllt im Sinne von § 69 Absatz 2 SHSG durch den Abschluss eines Master-Studiengangs, der a) den Abschluss eines insgesamt mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums bildet und b) inhaltlich mathematisch-naturwissenschaftlich ist und c) eine Master-Arbeit beinhaltet. Im Zweifelentscheidet der Promotionsausschuss über die fachliche Zuordnung.

      (4) Über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch Grade und Prüfungen anderer in- und ausländischer universitärer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch einen ausländischen Studienabschluss soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz gehört werden.

      (5) Die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Promotion wird in einem fachspezifischen Verfahren festgestellt. Ist der Nachweis der Eignung nicht erbracht, werden Auflagen definiert, die vom Promotionsausschuss abschließend geprüft werden. Diese müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion erfüllt werden; bis dahin kann gemäß § 5 Absatz 3 eine vorbehaltliche Aufnahme in die Promotionsliste erfolgen.

      (6) Sind die Zulassungsbedingungen nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 nur teilweise erbracht oder hat das Eignungsfeststellungsverfahren Auflagen festgesetzt, knüpft der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion an die Erbringung angemessener, auf die Promotion vorbereitender Studien- und Prüfungsleistungen (=Auflagen) im Gesamtumfang von maximal 60 ECTS-Leistungspunkten. Der Promotionsausschuss setzt Umfang und Art dieser Auflagen sowie angemessene Fristen für ihre Erbringung fest. Gemäß § 69 Absatz 5 SHSG darf die Zulassungnicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen abhängig gemacht werden.

      (7) Der Promotionsausschuss entscheidet über den Vorschlag für den angestrebten Doktortitel.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation als Teilnachweis der wissenschaftlichen Qualifikation muss einen selbstständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen Forschung darstellen, der nach Gegenstand oder Methode einem in der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen ist.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem anderen Verfahren zur Erlan...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation als Teilnachweis der wissenschaftlichen Qualifikation muss einen selbstständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen Forschung darstellen, der nach Gegenstand oder Methode einem in der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen ist.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In jedem Fall muss die Dissertation je eine kurze Zusammenfassung (höchstens 1.500 Zeichen einschließlich Leerzeichen) in deutscher und in englischer Sprache enthalten.

      (4) Die Dissertationsschrift kann als Monografie oder in kumulativer Form formuliert werden. Für die kumulative Form gelten die Vorgaben des Promotionsausschusses gemäß Absatz 5.

      (5) Der Promotionsausschuss beschließt Vorgaben für die Erstellung, Einreichung und Veröffentlichung einer kumulativen Dissertationsschrift, insbesondere zu Anzahl und Qualität der enthaltenen wissenschaftlichen Publikationen. Im Falle von gemeinschaftlichen Publikationen müssen die selbstständigen Einzelleistungen der Autorinnen oder Autoren in jedem Fall abgrenzbar sein und sich anhand objektiver Kriterien bewerten lassen. Der kumulativen Dissertation ist ein ausführlicher Rahmen, um die veröffentlichten Arbeiten zu geben, der das Forschungsthema kritisch einordnet, den fachlichen Zusammenhang der Publikationen herausarbeitet und den Erkenntnisgewinn in den aktuellen wissenschaftlichen Kontext setzt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen und gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten

      § 23 Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemäß § 70 SHSG auch unter gemeinsamer Betreuung mit einer in der Forschung qualifizierten promovierten Professorin /oder einem in der Forschung qualifizierten promovierten Professor einer inländischen Fachhochschule als kooperative Promotion durchgeführt werden. Kooperative Prom...
      II. Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen und gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten

      § 23 Kooperative Promotionen mit Fachhochschulen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemäß § 70 SHSG auch unter gemeinsamer Betreuung mit einer in der Forschung qualifizierten promovierten Professorin /oder einem in der Forschung qualifizierten promovierten Professor einer inländischen Fachhochschule als kooperative Promotion durchgeführt werden. Kooperative Promotionen müssen zwischen den beteiligten Parteien vor Aufnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers in die Promotionsliste vereinbart sein. Die Mitwirkung bei der Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die in Satz 1 genannte Qualifizierung voraus, die in der Regel anhand eines wissenschaftlichen Lebenslaufes mit entsprechender Publikationsliste gegenüber dem Promotionsausschuss nachzuweisen ist. Folgende Punkte müssen in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2dokumentiert sein, die mit Antrag auf Aufnahme in die Promotionsliste der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät vorgelegt werden muss:
      • Angabe der Betreuerin oder des Betreuers an der Universität und an der Fachhochschule,
      • Arbeitstitel des Promotionsvorhabens,
      • Aufenthaltszeiten an der Universität und der beteiligten Fachhochschule,
      • Registrierung und/oder Einschreibung an den beteiligten Partnerhochschulen,
      • Voraussichtliche Dauer des Promotionsvorhabens und Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung sowie Verlängerungsmodalitäten.

      (2) Die auf Basis der Vereinbarung nach Absatz 1 festgelegten Betreuerinnen oder Betreuer werden gemäß § 10 Absatz 2 zu Gutachterinnen oder Gutachtern zur Beurteilung der Dissertation bestellt.

      § 24 Besonderheiten für die Vergabe eines Doktortitels gemeinsam mit einer ausländischen Universität (Cotutelle)

      (1) Für die Promotion mit dem Ziel der Vergabe eines Doktortitels gemeinsam mit einer ausländischen Universität gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung. Abweichende und ergänzende Bestimmungen sind im vorliegenden § 24 geregelt.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit ausländischen Universitäten und deren Naturwissenschaftlich-Technischen oder naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten vorbereitet und durchgeführt werden. Dazu muss eine Bereitschaftserklärung von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fakultäten bzw. Universitäten vorliegen, die Kandidatin oder den Kandidaten als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen.

      (3) Voraussetzung für die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens ist ferner, dass mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Diese Vereinbarung ist dem Promotionsausschuss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in die Promotionsliste vorzulegen. Über Ausnahmen für bereits begonnene Promotionsvorhaben entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag. Folgende Punkte sollten in der Regel in dieser Vereinbarung dokumentiert sein:
      • Angabe der Betreuerin oder des Betreuers an der jeweiligen Universität,
      • Arbeitstitel des Promotionsvorhabens,
      • Aufenthaltszeiten an der jeweiligen Universität,
      • Registrierung und/oder Einschreibung an den jeweiligen Universitäten und Fakultäten,
      • Kranken-/Unfall-/Sozialversicherung der Kandidateninnen und Kandidaten,
      • Regelungen im Falle eines Konfliktes,
      • Sprache der Dissertationsschrift und Sprache der Zusammenfassungen,
      • Ort der Durchführung des wissenschaftlichen Kolloquiums,
      • Einsatz und Zusammensetzung des bzw. der Prüfungsausschüsse,
      • Sprache im wissenschaftlichen Kolloquium,
      • Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
      • Protokollierung des Prüfungsergebnisses,
      • Erstellung und Gestaltung der Urkunden,
      • Voraussichtliche Dauer des Promotionsvorhabens und Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung sowie Verlängerungsmodalitäten.

      (4) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, auch zur Promotion berechtigt ist. Nach Ablauf der Vereinbarung nach Absatz 3 ist nur noch die Zulassung für die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät maßgeblich, wenn die Doktorandin oder der Doktorand beschließt, an der Universität des Saarlandes die Promotion zu erlangen.

      (5) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, muss die Dissertation in englischer Sprache vorgelegt werden. In der Vereinbarung nach Absatz 3 kann auch festgelegt werden, ob und in welchen weiteren Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (6) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die mündliche Promotionsleistung richtet sich nach § 11 dieser Ordnung. In der Vereinbarung nach Absatz 3 kann vorgesehen werden, dass der Prüfungsausschuss in angemessener Form um Mitglieder der anderen Universität oder ausgewiesene externe Mitglieder erweitert wird. Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Partneruniversität statt, kann die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses von den Regeln des § 11 abweichen, sofern die vom Promotionsausschuss beauftragten Gutachterinnen und Gutachter zu Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt werden. Um die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät angemessen am Prüfungsausschuss zu beteiligen, müssen mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät im Prüfungsausschuss vertreten sein. Sofern aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Partneruniversität kein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden kann, bleibt es bei den Regelungen des § 11. Es bleibt der Partneruniversität überlassen, einen eigenen Prüfungsausschuss einzusetzen.

      (7) Das Kolloquium soll in der jeweiligen Landessprache am Ort der Verteidigung oder in englischer Sprache durchgeführt werden, das Protokoll soll in Englisch abgefasst werden.

      (8) Sofern nicht anders in der Vereinbarung nach Absatz 3 geregelt, werden getrennte Urkunden ausgestellt. Aus den Urkunden muss ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in den Urkunden in den jeweiligen Landessprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beteiligten Fakultäten handelt (Referenz auf die andere Urkunde).

      (9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunden erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (vgl. § 16 Absatz 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Dienstblatt 58/2021, S. 542 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Saar-Universität zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen. Im breiten Fächerspektrum gibt es viele interdisziplinäre Angebote und attraktive internationale Studiengänge.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Internationale Universität im Herzen Europas

    Die Universität des Saarlandes ist eine Campus-Universität. Ihre beiden Standorte Saarbrücken und Homburg liegen im Südwesten Deutschlands an den Grenzen zu Frankreich, Luxemburg und Belgien. International bekannt ist die Saar-Universität durch ihre Spitzenforschung in der Informatik sowie im Bereich NanoBioMed. Die engen Beziehungen zu Frankreich und der Europa-Schwerpunkt sowie ein überdurchschnittlich hoher Anteil internationaler Studierender und Lehrender sind weitere Markenzeichen.
    Ein breites Studienangebot mit innovativen, interdisziplinären Fächern sowie eine intensive Betreuung in kleinen Studierendengruppen kennzeichnen die Lehre. Diese profitiert auch von der engen Zusammenarbeit mit zahlreichen hochkarätigen Forschungsinstituten im Umfeld. Überall an der Universität sind die Wege kurz – das erleichtert die Vernetzung - interdisziplinär, international und kommunikativ. Exzellente Forschung zu gesellschaftlich relevanten Themen macht sie zum Innovationsmotor für die Region.

    Icon: uebersicht
    bekannt ist die Saar-Universität durch ihre Spitzenforschung in der Informatik sowie im Bereich NanoBioMed
    Icon: uebersicht
    breites Studienangebot mit innovativen, interdisziplinären Fächern
    Interdisziplinär und grenzüberschreitend studieren

    Das attraktive Studienangebot umfasst ein breites Fächerspektrum. Die Saarbrücker Informatik gehört zu den europaweit führenden Studienstandorten: In insgesamt 24 Informatik-Studiengängen sind etwa 2100 Studierende aus mehr als 80 Nationen eingeschrieben. Sie werden intensiv betreut und profitieren von den engen Beziehungen zu hochkarätigen Forschungsinstituten auf dem Campus. Stark vernetzt sind auch die Studiengänge in den Lebenswissenschaften – vor allem in der Medizin, Pharmazie und den Biowissenschaften, mit engen Verbindungen zur Bioinformatik, Materialwissenschaft und Physik. Das Fächerspektrum umfasst zudem Bereiche wie Recht, Wirtschaft, Sport und Psychologie; die breit aufgestellte Philosophische Fakultät mit ihren Studiengängen in Kultur, Geschichte, Sprache sowie Literatur hat einen Schwerpunkt in den Europawissenschaften. Eine Besonderheit sind die internationalen Studiengänge mit Doppelabschlüssen und integrierter Auslandsphase, die meisten mit französischen Partnern. 

    Icon: studium
    attraktive Studienangebot umfasst ein breites Fächerspektrum
    Icon: studium
    breit aufgestellte Philosophische Fakultät
    Spitzenforschung in der Informatik, den Lebenswissenschaften und zu Europa

    Die Saar-Universität zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen. Dies zeigt sich an hohen Drittmitteleinnahmen, der internationalen Sichtbarkeit sowie der engen Vernetzung mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Forschungsschwerpunkte sind die Informatik, der Bereich NanoBioMed sowie Projekte mit Europa-Bezug. Die Saarbrücker Informatik ist mit rund 900 Forschenden einer der größten IT-Forschungsstandorte in Europa. Zum Forschungsumfeld gehören das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz, die Max-Planck-Institute für Informatik und für Softwaresysteme und das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit. Der Schwerpunkt NanoBioMed ist geprägt durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit an den Schnittstellen von Medizin, Pharmazie, Lebenswissenschaften und Bioinformatik. Eine zentrale Rolle spielen das Helmholtz-Institut für Pharmazeutische Forschung, das Leibniz-Institut für Neue Materialien und zwei Fraunhofer-Institute.

    „Die ausgezeichnete Informatik und der zukunftsträchtige NanoBioMed-Schwerpunkt locken exzellente Forscherinnen und Forscher aus aller Welt zu uns. Eine besondere Anziehungskraft hat auch der Europa-Schwerpunkt.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Icon: forschung
    zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen
    Icon: forschung
    Informatik ist mit rund 900 Forschenden einer der größten IT-Forschungsstandorte in Europa
    Internationale Europa-Universität mit Frankreich-Fokus

    Internationalität ist gelebter Alltag in Studium und Lehre. Die Saar-Universität zeichnet sich durch einen besonders hohen Anteil an internationalen Studierenden und Forscherinnen und Forschern aus, sie pflegt Kontakte mit mehr als 500 Partnerhochschulen in aller Welt. Seit ihrer Gründung 1948 als französische Universität prägen intensive Beziehungen zu Frankreich und ein europäisches Profil die Saar-Universität, die einen Schwerpunkt in interdisziplinärer Europaforschung entwickelt hat. Eine Besonderheit ist das große Angebot an grenzüberschreitenden und internationalen Studiengängen. Grenzüberschreitendes Studieren und Forschen unterstützt auch die „Universität der Großregion“: ein Hochschulraum aus sieben Partnerhochschulen in Belgien, Luxemburg, Lothringen, dem Saarland und Rheinland-Pfalz. Mit dem Projekt „Transform4Europe“ zusammen mit Partnern aus sechs europäischen Ländern hat die Universität des Saarlandes 2020 zudem die begehrte Auszeichnung „Europäische Hochschule“ erhalten.

    „Mit ihrer grenznahen Lage in der Vierländer-Großregion ist die Saar-Universität europäisch ausgerichtet – mit zahlreichen globalen Vernetzungen und Kooperationen auch jenseits der europäischen Grenzen.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Icon: international
    zeichnet sich durch einen besonders hohen Anteil an internationalen Studierenden und Forscher:innen aus
    Icon: international
    großes Angebot an grenzüberschreitenden und internationalen Studiengängen

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