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Universität Duisburg-Essen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Duisburg-Essen
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Medizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) PhD
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zum PhD-Programm

      (1) Zugelassen werden zum PhD-Programm kann, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen, zur Bearbeitung des vorgesehenen Themas relevanten Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens zehn Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "seh...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen zum PhD-Programm

      (1) Zugelassen werden zum PhD-Programm kann, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen, zur Bearbeitung des vorgesehenen Themas relevanten Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens zehn Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note "sehr gut" und daran anschließende angemessene, auf das PhD-Programm vorbereitende Studien, z.B. im Rahmen eines integrierten Master-/Promotionsprogramms hat; den Inhalt und Umfang der PhD-Programm vorbereitenden Studien legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelor-Studium und den auf das PhD-Programm vorbereitenden Studien muss mindestens 300 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiums muss mindestens "gut" sein. Oder
      c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern; das Bachelor- und Masterstudium muss insgesamt mindestens 300 ECTS-Credits umfassen

      (2) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die zusätzlich den PhD anstreben, müssen das zur Approbation als Ärztin oder Arzt berechtigende Medizinische Staatsexamen oder die zur Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt berechtigende Zahnärztliche Prüfung mit mindestens der Note "gut" abgelegt haben.

      (3) Die Zulassung zum PhD-Programm von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum PhD-Programm ist nicht zulässig.

      (4) Sind noch auf das PhD-Programm vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.

      (5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät erstellt einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge (siehe Ausführungsbestimmungen der PhD-Programme, Anlage 4). Weitere schwerpunktmäßig naturwissenschaftliche Studiengänge können anerkannt werden; hier entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall.

      (6) Weitere Regelungen bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen PhD-Programmen werden in Anlage 4 ausgewiesen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens vier Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann auch in kumulativer Form eingereicht werden, wenn die Promovendin/der Promov...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Die Vorveröffentlichung der Dissertation oder von Teilen daraus steht dem nicht entgegen. Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens vier Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind.

      (2) Die Dissertation kann auch in kumulativer Form eingereicht werden, wenn die Promovendin/der Promovend drei oder mehr wissenschaftliche Veröffentlichungen (Originalarbeiten) mit mindestens zwei Veröffentlichungen (Originalarbeiten) als Erstautorin/Erstautor aufweisen und
      a) die Veröffentlichungen als Originalarbeiten in einer international anerkannten, begutachteten und in Medline oder Web of Science gelisteten Fachzeitschrift erfolgt sind oder zur Veröffentlichung angenommen wurden,
      b) eine schriftliche Erklärung der Betreuerin/des Betreuers mit einer detaillierten Beschreibung des von der Doktorandin/dem Doktoranden geleisteten Beitrags zu den Arbeiten vorliegt und
      c) die Veröffentlichungen nicht länger als maximal drei Jahre zurück liegen.
      Wird die Dissertation in kumulativer Form eingereicht, muss diese ebenfalls gebunden und mit einer Zusammenfassung von maximal 10 Seiten versehen werden. Die kumulative Dissertation wird von einer Einleitung zu dem Dissertationsthema und einer abschließenden Diskussion umschlossen. Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen (Anlage 4).
      § 8 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend.

      (3) Die Gutachten sollen spätestens einen Monat nach Eröffnung der PhD-Prüfung beim Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 12 enthalten. Wenn mindestens ein Gutachten den Notenvorschlag "summa cum laude" enthält, muss ein drittes Gutachten eingeholt werden; mindestens eine/einer der drei Gutachterinnen/Gutachter muss dannextern sein. Der Promotionsausschuss muss ebenfalls eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten ein Gutachten die Note "insufficienter" vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. In besonderen Fällen kann der Promotionsausschuss ein viertes Gutachten einholen. Die Gutachterinnen und Gutachter nach Satz 5 bis 7 sind nicht Mitglied der Prüfungskommission. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note "insufficienter" vor, so gilt das Verfahren als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (4) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Antrag mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (5) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer mitgeteilt. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses sorgt dafür, dass von dem Recht der Einsichtnahme in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich bei der oder dem Promotionsausschussvorsitzenden vorgelegt werden.

      (6) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 109/2016, S. 707 ff.
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

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