Auszug aus der Promotionsordnung
§ 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 17 abweichend geregelt sind.
(2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
1. für die Promotion die Vorlage ei...
§ 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 17 abweichend geregelt sind.
(2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotions-ausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung oder Registrierung der Bewerberin/ des Bewerbers an einer Universität und die Krankenversicherung enthalten.
(3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
(4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.
(5) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einem zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden bzw. zur Berichterstattung berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt.
(6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuenden zu Berichterstattenden soweit dies mit der Promotionsordnung der Partneruniversität vereinbar ist. Dem Disputationsausschuss gehören in diesem Fall mindestens an:
1. zur Führung des Vorsitzes eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der hiesigen Fakultät, die/der nicht Berichterstattende/Berichterstattender sein darf,
2. die Berichterstattenden über die Dissertation,
3. ein Mitglied der ausländischen Fakultät.
In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören, sein. Die/der Vorsitzende und die Mitglieder des Disputationsausschusses bzw. des Prüfungsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Disputationsausschusses bzw. Prüfungsaus-schusses, die Mitglieder an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(7) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, so soll die Disputation in deutscher oder englischer Sprache stattfinden.
(8) Die Beurteilung der Disputation und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 bis 5 bewertet werden.
(9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 2 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden in beiden Sprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Fakultäten handelt.
(10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 14 Absatz 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.
(11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.