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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Medizin; Zahnmedizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. für den Dr. med. die bestandene ärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie ein Nachweis nach Abs. 2,
      2. für den Dr. med. dent. die bestandene zahnärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie ein Nachweis nach Abs. 2.

      (2) 1Weitere Zulassungsvoraussetzu...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. für den Dr. med. die bestandene ärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie ein Nachweis nach Abs. 2,
      2. für den Dr. med. dent. die bestandene zahnärztliche Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie ein Nachweis nach Abs. 2.

      (2) 1Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Promotionsvorhaben für den Dr. med. und den Dr. med. dent. ist der Nachweis über ein Studium der entsprechenden Fachrich-tung (Humanmedizin oder Zahnmedizin) von mindestens zwei Semestern an der FAU oder eine wissenschaftliche Mitarbeit von mindestens einem Jahr in einem Institut oder einer Klinik der FAU. 2Die Dekanin bzw. der Dekan kann in begründeten Sonderfällen auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und nach Anhörung einer Fachvertreterin bzw. eines Fachvertreters auf diese Zulassungsvoraussetzung verzichten.

      (3) 1Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RPromO kann der Promotionsausschuss Kandidatinnen und Kandidaten abweichend von Abs. 1 und 2 für eine Dauer von maximal sechs Jah-ren vorläufig zur Promotion zulassen, wenn sie den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. die Zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben. 2§ 6 Abs. 1 Satz 6 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RPromO sowie § 6 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Nachweises über den Hochschulabschluss der Nachweis über das Bestehen des 1. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bzw. der Zahnärztlichen Vorprüfung vorgelegt werden müssen. 3Ergeben sich nach erfolgter vorläufiger Zulassung Abweichungen im Hinblick auf die für das Promotionsverfahren wesentlichen Umstände (bspw. Betreuerwechsel), so sind diese dem Promotionsbüro unverzüglich mitzuteilen; ggf. ist vom Promotionsausschuss erneut über die vorläufige Zulassung zu entscheiden. 4Die nach Satz 1 festgesetzte Gültigkeitsdauer der vorläufigen Zulas-sung kann in begründeten Fällen auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten vom Promotionsausschuss vor Ablauf der Befristung verlängert werden. 5Eine vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Prüfung nach der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird. 6Wird die bestandene Abschlussprüfung nicht innerhalb von sechs Jahren nach der vorläufigen Zulassung nachgewiesen und wird dieser Zeitraum auch nicht gemäß Satz 4 verlängert, wird die vorläufige Zulassung unwirksam und es besteht keine Verpflichtung der FAU, die im Zulassungsverfahren eingereichten Dokumente weiterhin aufzubewahren, zu bewerten oder zu archivieren.

      (4) Die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades eines Doktors der Medizin bzw. der Zahnheilkunde bzw. eines zu den vorgenannten akademischen Graden fachverwandten Grades schließt die Promotion zur Erlangung desselben bzw. eines fachverwandten akademischen Grades aus.

    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Eine auf Deutsch verfasste Dissertation muss von einer Zusammenfassung auf Englisch begleitet sein. 2Dies gilt in den Fällen des Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit die bereits veröffentlichten Arbeiten in deutscher Sprache abgefasst sind.

      (2) 1Anstelle der Dissertationsschrift kann auch eine bereits veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten angenommen werden, bei der diese bzw...
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Eine auf Deutsch verfasste Dissertation muss von einer Zusammenfassung auf Englisch begleitet sein. 2Dies gilt in den Fällen des Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit die bereits veröffentlichten Arbeiten in deutscher Sprache abgefasst sind.

      (2) 1Anstelle der Dissertationsschrift kann auch eine bereits veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten angenommen werden, bei der diese bzw. dieser die Erstautorenschaft innehat, und die in einem anerkannten Publi-kationsorgan des jeweiligen Fachgebiets mit Kennzeichnung ihrer Verwendung als Bestandteil einer Dissertationsschrift erschienen ist (andere schriftliche Promotionsleistung). 2Im Falle einer geteilten Erstautorenschaft kann die Arbeit, die in einem anerkannten Publikationsorgan erschienen ist, angenommen werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat betreffend die Autorenschaft an erster Stelle genannt ist. 3Publikationsorgane gelten i. S. d. dieser FPromO med./med. dent. als anerkannt, sofern sie in einer anerkannten Zitationsdatenbank des jeweiligen Fachgebiets, insbesondere SCI bzw. PubMed, oder in von wissenschaftlichen Fachgesellschaften veröffentlichten Aufstellungen anerkannter Publikationsorgane aufgeführt sind. 4Die anstelle der Dissertationsschrift eingereichte Veröffentlichung muss eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Darstellung im Umfang von 15 bis 20 Seiten enthalten, durch die die Arbeit in den fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird; § 10 Abs. 5 RPromO bleibt unberührt. 5In Ausnahmefällen kann anstelle der Bestätigung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RPromO eine Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers zu den geleisteten Beiträgen der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Verhältnis zu den weiteren Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Pr...
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maß nahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotions rechts gerecht werden.

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 19 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sowohl nach § 8 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 12 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 22 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg 2020
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

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    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
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    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

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    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

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    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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