Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten folgende Voraussetzungen:
(1) zur Erlangung des akademischen Grades "Dr. med." muss der/die Doktorand/in ein Staatsexamen in Humanmedizin oder an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine der ärztlichen Prüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(2) zur Erlangung des akademischen Grades "Dr. med. dent." muss der/die Doktorand/in ein Staatsexame...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten folgende Voraussetzungen:
(1) zur Erlangung des akademischen Grades "Dr. med." muss der/die Doktorand/in ein Staatsexamen in Humanmedizin oder an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine der ärztlichen Prüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(2) zur Erlangung des akademischen Grades "Dr. med. dent." muss der/die Doktorand/in ein Staatsexamen in Zahnmedizin oder an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine der zahnärztlichen Prüfung gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(3) zur Erlangung des akademischen Grades "Dr. PH" muss der/die Doktorand/in entweder
a) ein Staatsexamen in den Fächern Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie abgelegt haben oder
b) ein Diplom/einen Mastergrad an einer Universität in medizinnahen Naturwissenschaften, in Wirtschafts-, Sozial-, Verhaltens-, Gesundheits- oder Lebenswissenschaften mit inhaltlichen und methodischen Bezügen zu Public Health erworben haben.
Weitere Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion zum "Dr. PH" zusätzlich zu den oben genannten Leistungen sind:
c) ein Examen zum "Master of Science (M. Sc.) in Public Health" an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf oder an einer anderen Universität im In- oder Ausland oder
d) besondere wissenschaftliche Leistungen im Bereich des Promotionsfachs. Der Nachweis erfordert eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit mit Public Health-Bezug in einer wissenschaftlichen Einrichtung, bei der wissenschaftliche Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften bzw. Editionen und wissenschaftliche Fachvorträge erbracht wurden. Die Prüfung der besonderen wissenschaftlichen Leistung erfolgt durch den Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs "Master of Science (M.Sc.)" Public Health der Medizinischen Fakultät. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der/die Dekan/in die erforderliche zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit verkürzen.
(4) Die Gleichwertigkeit der an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegten Prüfung wird als gegeben angesehen, wenn der/die Doktorand/in eine deutsche Berufserlaubnis/Approbation als Arzt/Ärztin, Tierarzt/Tierärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin besitzt.
(5) Abweichend von § 4 (4) werden Abschlüsse an ausländischen Hochschulen nach Maßgabe des § 63a HG NRW als einschlägig anerkannt. Liegen keine Äquivalenzvereinbarungen vor, entscheidet der/die Dekan/in über die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses, in der Regel unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(6) Der/Die Doktorand/in muss adäquate Kenntnisse der englischen oder der deutschen Sprache nachweisen. Doktorand/innen, die in englischer Sprache promovieren und deren Muttersprache nicht Englisch oder Deutsch ist, sowie Doktorand/innen, die in deutscher Sprache promovieren und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse nach Maßgabe der jeweils gültigen Ordnung über den Sprachnachweis gem. § 49 (10) HG beim Zugang zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, erbringen.
(7) Die Doktorandin/der Doktorand ist nach § 67 (5) HG verpflichtet, sich an der Heinrich-Heine-Universität als Promotionsstudent/in bzw. Promotionshörer/in einzuschreiben, sofern er/sie nicht bereits als Studentin/Student an der Medizinischen Fakultät immatrikuliert ist und während der gesamten Promotionsdauer ohne Unterbrechung eingeschrieben zu bleiben. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die Dekan/in den Doktoranden/die Doktorandin von der Einschreibungspflicht befreien.
(8) Für jegliche Forschung am oder mit Menschen (auch mit Verstorbenen), für Forschung mit menschlichem Körpermaterial sowie für Forschung, bei der Daten über Menschen erhoben oder ausgewertet werden, muss vor Forschungsbeginn eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bzw. durch die jeweils zuständige Ethikkommission vorliegen (vgl. jeweils gültige Fassung: der Satzung der Ethikkommission der Med. Fakultät; der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, der Deklaration von Helsinki). Werden für Forschungsvorhaben vorhandene Daten neu ausgewertet (Metaanalysen), für die bereits ein Ethikvotum eingeholt wurde, muss dafür kein erneutes Ethikvotum beantragt werden. Sollten im Laufe der Forschungsarbeiten Studienprotokoll-Änderungen (Amendements) vorgenommen werden, muss für diese Änderungen ebenfalls vor Beginn der Arbeiten eine zustimmende Bewertung der Ethikkommission vorliegen.
(9) Bei Arbeiten, die Ergebnisse aus tierexperimentellen Untersuchungen (gem. des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes) oder Organen von Tieren enthalten, muss das im Genehmigungsverfahren vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) vergebene Aktenzeichen und eine Kopie des Genehmigungsschreibens bzw. bei Organentnahmen das Aktenzeichen der Zentralen Einrichtung für Tierforschung und wissenschaftliche Tierschutzaufgaben (ZETT) der Heinrich-Heine-Universität vor Beginn der Untersuchungen vorliegen. Wurden Tierversuche persönlich durchgeführt, ist ebenfalls eine Erklärung über die erfolgte Teilnahme an einer versuchstierkundlichen Einführung zur Erlangung des Fachkundenachweises gemäß § 9 des geltenden Tierschutzgesetzes oder einer von den Tierschutzbeauftragten der Heinrich-Heine-Universität als gleichwertig anerkannte Qualifikation abzugeben.