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Theologische Fakultät Fulda

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Steckbrief

  • Hochschule Theologische Fakultät Fulda
  • Fakultät / Fachbereich Katholische Theologie
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:

      1. das Lizentiat oder das Diplom in Katholischer Theologie oder das Staatsexamen für das Lehramt in Katholischer Religion, beziehungsweise eine dem Diplom in Katholischer Theologie entsprechende Abschlußprüfung, die wenigstens mit der Note "gut" bestanden sein müssen;

      2. für die Diplomtheologen und die, die einen gleichwertigen Abschluß entsprechend Nr. 1 erworben habe...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:

      1. das Lizentiat oder das Diplom in Katholischer Theologie oder das Staatsexamen für das Lehramt in Katholischer Religion, beziehungsweise eine dem Diplom in Katholischer Theologie entsprechende Abschlußprüfung, die wenigstens mit der Note "gut" bestanden sein müssen;

      2. für die Diplomtheologen und die, die einen gleichwertigen Abschluß entsprechend Nr. 1 erworben haben, ein weiterführendes Studium von vier Semestern, das in der Regel an der Fakultät Fulda zu absolvieren ist; während dieser Zeit muß der Bewerber wenigstens acht studienbegleitende Leistungsnachweise erwerben, von denen vier qualifizierte Seminarscheine sein müssen;
      oder bei Kandidaten mit dem Staatsexamen für das Lehramt in Katholischer Religion ein ergänzendes Studium der Katholischen Theologie, so daß die Anforderungen für das Diplom in Katholischer Theologie erfüllt werden;

      3. das Latinum, das Graecum und das Hebraicum.

      § 4 Zulassung

      (1) Das Gesuch um die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Theologische Fakultät Fulda zu richten. Der Antrag muß den vollständigen Titel der Dissertation (Doktorarbeit) enthalten. Dabei ist anzugeben, wer das Thema gestellt und seine Bearbeitung betreut hat.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      1. drei Exemplare der Dissertation zusammen mit der schriftlichen Versicherung, daß der Bewerber die Dissertation selbständig verfaßt, die benutzte Literatur vollständig aufgeführt und ihre wörtliche oder sinngemäße Verwendung eindeutig kenntlich gemacht hat;
      2. ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere über den Studiengang, den Berufsweg und die bereits erworbenen akademischen Grade Auskunft gibt;
      3. der Nachweis über die in § 3 verlangten Zulassungsvoraussetzungen;
      4. eine Zusammenstellung der Fächer, in denen der Bewerber gemäß § 5 (3) 1. geprüft werden möchte;
      5. eine schriftliche Erklärung darüber, ob sich der Promovend bereits andernorts zu einem Promotionsverfahren im Fach Katholische Theologie rechtsverbindlich gemeldet hat und warum es zu keinem Abschluß gekommen ist;
      6. ein polizeiliches Führungszeugnis.
      7. die Einverständniserklärung des für den Bewerber zuständigen kirchlichen Oberen.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Leistungen

      (1) Die Promotionsleistungen umfassen eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und eine mündliche Prüfung (Rigorosum).

      (2) Die Dissertation
      1. Die Dissertation muß eine selbständig verfaßte Abhandlung aus dem Lehrbereich der Theologischen Fakultät Fulda sein; sie muß den geltenden wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und im Bereich ihres Themas zum Fortschritt der theologischen Wissenschaft beitragen. Sie darf weder veröffentlicht noch in einem ...
      § 5 Leistungen

      (1) Die Promotionsleistungen umfassen eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und eine mündliche Prüfung (Rigorosum).

      (2) Die Dissertation
      1. Die Dissertation muß eine selbständig verfaßte Abhandlung aus dem Lehrbereich der Theologischen Fakultät Fulda sein; sie muß den geltenden wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und im Bereich ihres Themas zum Fortschritt der theologischen Wissenschaft beitragen. Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Promotionsverfahren verwendet worden sein.
      2. Die Dissertation ist in deutscher oder lateinischer Sprache abzufassen. In Sonderfällen kann der Promotionsausschuß eine andere Sprache zulassen. Der Dissertation ist dann eine ausführliche Inhaltsangabe in deutscher oder lateinischer Sprache beizufügen.
      3. Der Rektor bestellt zur Begutachtung der Dissertation zwei Hochschullehrer als Gutachter, von denen mindestens einer Inhaber oder Vertreter eines Lehrstuhls sein muß. In der Regel wird der Betreuer der Arbeit als erster Gutachter benannt; als zweiter Gutachter kann in begründeten Fällen auch ein auswärtiger Hochschullehrer herangezogen werden.
      4. Beide Gutachten sollen eine begründete Bewertung und einen Benotungsvorschlag enthalten und in der Regel nach Ablauf von sechs Monaten im Rektorat vorliegen.

      Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

      1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
      2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
      3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
      4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
      5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

      Damit eine differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen möglich ist, können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

      5. Zusammen mit den beiden Gutachten wird die Dissertation für alle Mitglieder des Promotionsausschusses einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

      6. Nach Ablauf dieser Frist tritt der Promotionsausschuß zusammen, um über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit und über ihre Benotung zu beschließen. Im Auftrag des Promotionsausschusses kann der Rektor weitere Gutachten einholen.

      Im Fall der Annahme wird die Benotung nach folgenden Stufen vorgenommen:

      summa cum laude = 1
      magna cum laude = 2
      cum laude = 3
      rite = 4

      7. Der Promotionsausschuß kann die Annahme der Dissertation davon abhängig machen, daß der Promovend sich schriftlich verpflichtet, bei der Drucklegung der Dissertation den Beanstandungen Rechnung zu tragen, die ihm der Promotionsausschuß schriftlich mitgeteilt hat. Kommt der Promovend seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Annahme rückwirkend nichtig.

      8. Mit der Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuß ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung (Rigorosum) verbunden.

      9. Im Fall der Ablehnung der Dissertation teilt der Rektor dem Promovenden die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit und nimmt ein Exemplar der Dissertation zu den Akten der Fakultät.

      Damit ist das Prüfungsverfahren beendet.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

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  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Fulda, 116. Jahrgang vom 01. Juli 2000, Nr. 96
  • Hochschulporträt
    Allgemeines

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