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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität voraus, sowie
      a. das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung / ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder
      b. einen von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Titel „Master of Laws“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ bzw. „magn...
      § 3 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität voraus, sowie
      a. das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung / ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ oder
      b. einen von einer juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Titel „Master of Laws“ mit mindestens dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“.

      (2) Den Voraussetzungen des Abs. 1 steht gleich ein gleichwertiges rechtswissenschaftliches Diplom einer Universität / Hochschule, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 genannten Gebiet erworben worden ist.

      (3) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer einen gleichwertigen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat.

      (4) Der Fakultätsrat kann von dem Notenerfordernissen (Abs. 1) befreien.

      (5) Absolventinnen und Absolventen rechtswissenschaftlicher Master- oder Diplomstudiengänge an Fachhochschulen können vom Fakultätsrat zur Promotion zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      a. Fachhochschulabschluss mit mindestens der Note „gut“;
      b. Teilnahme an einem Seminar der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit einer mindestens mit der Note „gut“ bewerteten Seminararbeit.

      (6) Die Zulassung wird versagt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber sie gleichzeitig bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.

      § 4 Promotionsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge

      (1) Unter der Voraussetzung der Betreuung der Dissertation durch ein hierzu berechtigtes Mitglied der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg soll zur Promotion zugelassen werden, wer an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
      a. den wirtschaftsrechtlichen Aufbaustudiengang mit dem Master-Titel und mindestens dem Prädikat „gut“ bzw. „magna cum laude“ abgeschlossen hat oder
      b. den Titel „Master of Medicine, Ethics and Law“ (M. mel.) mit mindestens dem Prädikat „gut“ erworben hat und
      aa) ausreichende Rechtskenntnisse durch einen mindestens mit der Note „gut“ bewerteten, an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Seminarschein nachweist und
      bb) eine Masterarbeit mit einem rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt mit mindestens der Bewertung „gut“ vorweisen kann und
      cc) mindestens 25 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Modulen erworben hat.

      (2) Absolventinnen oder Absolventen einer in- oder ausländischen Universität mit einem nicht rechtswissenschaftlichen Studienabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn
      a. sie ihr Studium mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note „vollbefriedigend“ im rechtswissenschaftlichen Studium entspricht;
      b. sie ausreichende Rechtskenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung und einen mindestens mit der Note „gut“ bewerteten, an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Seminarschein nachweisen und
      c. sich eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt.

      § 5 Annahmeverfahren

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a. die Dissertation in zwei gedruckten Exemplaren und einmal in digitalisierter Form;
      b. Angaben zur Person (Familienname, vorhandene akademische Grade, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnsitz und Korrespondenzanschrift, Staatsangehörigkeit) und zum wissenschaftliche Werdegang;
      c. der Nachweis der in den §§ 3 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
      d. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber auf der Grundlage der eingereichten Dissertation oder von Teilen daraus bereits anderweitig einen Promotionsantrag gestellt hat;
      e. die schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst, nur die angegebenen Quellen benutzt und wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommene Stellen kenntlich gemacht hat;
      f. die schriftliche Versicherung, dass die Dissertation die Anforderungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 einhält.

      (3) Über die Zulassung entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan.

      (4) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die öffentliche Verteidigung nicht begonnen hat.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Promotionsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht sein; ausnahmsweise darf die Dissertation bereits veröffentlichte Texte enthalten, wenn dies deutlich kenntlich gemacht ist. Die Dissertation im Übrigen muss eine über die veröffentlichten Teile hinausgehende wissenschaftliche Leistung erkennen lassen.

      (4) Auf Antrag soll der Fakultätsrat Englisch als Sprache der Promotionsleistungen zulassen. Er kann eine andere Sprache zulassen, sofern die Bewe...
      § 2 Promotionsleistungen
      ...
      (3) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht sein; ausnahmsweise darf die Dissertation bereits veröffentlichte Texte enthalten, wenn dies deutlich kenntlich gemacht ist. Die Dissertation im Übrigen muss eine über die veröffentlichten Teile hinausgehende wissenschaftliche Leistung erkennen lassen.

      (4) Auf Antrag soll der Fakultätsrat Englisch als Sprache der Promotionsleistungen zulassen. Er kann eine andere Sprache zulassen, sofern die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen in dieser Sprache sichergestellt ist. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt, so ist mit der Dissertation eine Zusammenfassung in Deutsch oder Englisch abzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen juristischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines ...
      § 16 Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen juristischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.

      (2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der ausländischen Fakultät einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der cotutelle anzupassen sind.

      (3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin bzw. einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der ausländischen Fakultät wird im Promotionsverfahren der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Erst- oder Zweitgutachterin bzw. als Erst- oder Zweitgutachter bestellt.

      (4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerfakultät vorzulegen. Mit Einverständnis der Einrichtung, der Betreuer und der Berichterstatter kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Halleschen Betreuerin bzw. des Halleschen Betreuers an der ausländischen Fakultät statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen und Professoren der ausländischen Fakultät als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

      (7) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Fakultäten zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. iur.“ sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sechs Pflichtexemplare der Juristischen Fakultät in Halle abzuliefern sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 1/2012, S. 3 ff.
  • Hochschulporträt
    Über 500 Jahre Tradition

    Forschung und Lehre mit über 500 Jahren Tradition: Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) bietet ein breites Fächerspektrum in den Geistes-, Sozial-, Natur- und den medizinischen Wissenschaften an. Die größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts entstand 1817 aus dem Zusammenschluss der 1502 gegründeten Universität Wittenberg und der 1694 gegründeten Friedrichs-Universität Halle. Heute hat sie rund 20.000 Studierende und 340 Professoren.

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    größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts mit über 500 Jahren Tradition
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    bietet ein breites Fächerspektrum und enge Kooperationen mit der Wirtschaft
    Studium und Lehre

    Das wissenschaftliche Profil der MLU ist geprägt durch die beiden geisteswissenschaftlichen Schwerpunkte „Aufklärung-Religion-Wissen“ und „Gesellschaft und Kultur in Bewegung. Diffusion – Experiment – Institution“ sowie durch die naturwissenschaftlichen Schwerpunkte „Materialwissenschaften – Nanostrukturierte Materialien“ und „Biowissenschaften – Makromolekulare Strukturen und biologische Informationsverarbeitung“. Im Bereich der Medizin liegen die Schwerpunkte in der Epidemiologie, der Pflegeforschung und der Erforschung der Signalübertragung.

    Icon: studium
    enge Kooperation mit Hochschulen sowie außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft
    Icon: studium
    mehr als 100 grundständige Studienangebote und rund 90 weiterführende Master
    Forschung

    Eng kooperiert die MLU als Mitglied des Mitteldeutschen Universitätsbundes Halle-Jena-Leipzig mit anderen Hochschulen sowie mit außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft. Örtlich sichtbar wird das auf dem Weinberg-Campus, dem zweitgrößten Technologiepark im Osten Deutschlands. Dort hat die Universität ihre naturwissenschaftlichen Institute konzentriert und arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen, wie der Max-Planck- und der Fraunhofer-Gesellschaft.

    Icon: forschung
    arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen
    Icon: forschung
    verfügt über ein international weitreichendes Netzwerk an Partnerhochschulen
    Foto: Studierende im Labor
    Foto: Blick in die Zweigbibliothek Steintor-Campus
    Foto: Luftaufnahme vom Weinberg-Campus der Universität Halle-Wittenberg

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