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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
      1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" nach der Verordnung des Bundesministe...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
      1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat und
      2. den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland jeweils mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat. 2Die Zulassung bei Vorliegen anderer Abschlüsse sowie Ausnahmen von Satz 1 werden in den Abs. 2 bis 9 geregelt.

      (2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 lässt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten zur Promotion zu, wenn
      1. diese bzw. dieser eine der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungen mindestens mit der Note "vollbefriedigend" und die in der jeweils anderen Nummer genannte Prüfung mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat und
      2. die Kandidatin oder der Kandidat in zwei Seminaren des Erlanger Fachbereichs Rechtswissenschaft bzw. der ehemaligen Erlanger Juristischen Fakultät Leistungen erbracht hat, die von verschiedenen gemäß § 5 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitgliedern des Fachbereichs bzw. der Fakultät mit mindestens "gut" bewertet worden sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
      2Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen Befugten betreut wird, können eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch ein entsprechendes Zeugnis ersetzen, das in einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät erworben wurde, welcher die Betreuerin bzw. der Betreuer angehört. 3Eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen kann ferner durch eine an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät angefertigte schriftliche Arbeit ersetzt werden, deren Schwerpunkt nicht im deutschen Recht liegen darf und die die Sprecherin bzw. der Sprecher nach Art und Ergebnis als gleichwertig einer mindestens mit der Note "gut" bewerteten Seminarleistung am Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft anerkennt. 4Alternativ kann eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch eine wissenschaftliche Veröffentlichung ersetzt werden; ob eine Veröffentlichung eine "wissenschaftliche" im Sinn dieser Vorschrift darstellt, wird vom Promotionsausschuss entschieden. 5In den Fällen der Sätze 3 und 4 muss die weitere Semi-narleistung bei einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglied des Fachbereichs erbracht worden sein, welches nicht die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation ist.

      (3) 1Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem an den Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft berufenen Professorin bzw. Professor an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zur Betreuung angenommen worden war, wenn die Voraussetzungen für eine Promotion zum Doktor der Rechte an der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfüllt waren und die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat; hierüber ist ein von der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgestellter Nachweis zu führen. 2Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 RPromO bleiben unberührt.

      (4) 1Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der im Geltungsbereich des Deut-schen Richtergesetzes ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie bzw. er das Studium mit einer Gesamtnote, nach der sie bzw. er zu den 15 v.H. besten Absolventinnen und Absolven-ten des Studiengangs gehört, abgeschlossen hat. 2Ein rechtswissenschaftliches Studium nach Satz 1 setzt eine der Ersten Juristischen Prüfung vergleichbare Breite der behandelten rechtswissenschaftlichen Disziplinen und eine hinreichende wissenschaftliche Vertiefung voraus. 3Ob ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, entscheidet im Einzelfall der Promotionsausschuss. 4Er berücksichtigt dabei insbesondere die im Diploma Supplement oder auf sonstige Weisenachgewiesenen Studieninhalte und die Abschlussarbeit oder vergleichbare Leistun-gen der Kandidatin bzw. des Kandidaten.

      (5) 1Wer sich keinem juristischen Staats- oder Abschlussexamen unterzogen, sondern ein anderes Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Hochschulabschlussprüfung abgeschlossen hat, kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
      1. Das Staatsexamen bzw. die Hochschulabschlussprüfung muss mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegt worden sein. Hierüber hat die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Nachweis der für die Durchführung des Staats- oder Abschlussexamens zuständigen Behörde zu erbringen.
      2. Das Studium des anderen Faches muss geeignet sein, das Verständnis für die geschichtliche Entwicklung, die philosophische Begründung oder die gesellschaftliche Bedeutung des Rechts zu fördern.
      3. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss mindestens fünf Semester Rechtswissenschaft in einem Studiengang im Sinne des Deutschen Richtergesetzes studiert haben, davon zwei Semester an der FAU.
      4. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jedes der drei Fachgebiete der Rechtswissenschaft (Privatrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) in einer Fortgeschrittenenübung am Fachbereich einen Leistungsnachweis erworben sowie am Fachbereich an insgesamt einem Seminar teilgenommen und hierbei ein Referat gehalten haben, das mindestens mit der Note "gut" bewertet worden ist.
      2Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines seiner Mitglieder von den Voraussetzungen nach Nr. 3 und 4 befreien, wenn das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählte Promotionsthema mit ihrem bzw. seinem Studienfach im Zusammenhang steht und ein besonderes rechtswissenschaftliches Interesse an der Bearbeitung besteht.
      3Der Promotionsausschuss des Fachbereichs kann in begründeten Fällen auf Antrag einen Verzicht auf das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 beschließen, wonach die dort genannten Leistungen an der FAU erbracht worden sein müssen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat diese Leistungen in deutschsprachigen Veranstaltungen an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich oder in der Schweiz erbracht hat. 4Dies gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 vorgesehene Seminarteilnahme, welche in jedem Fall an FAU erfolgen muss.

      (6) 1Wer den Diplomstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht der FAU absolviert hat, ist zur Promotion zuzulassen, wenn die Diplomprüfung mit dem Prädikat "sehr gut" oder "gut" abgelegt worden ist. 2Eine Zulassung nach Abs. 5 bleibt unberührt.

      (7) Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes mit einem juristischen Staats- oder Abschlussexamen abgeschlossen hat, kann, soweit die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind, auch zur Promotion zugelassen werden, wenn das Staats- oder Abschlussexamen mit einer Gesamt-note abgelegt wurde, die den Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gleichwertig ist; Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

      (8) 1Zur Promotion zugelassen werden kann auch, wem von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der FAU der akademische Grad eines Magister Legum (LL.M.) gemäß § 8 der Magisterordnung dieser Fakultät - Fachbereich Rechtswissenschaft - in der jeweils geltenden Fassung mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" verliehen wurde. 2Wurde die Prüfungsnote "gut" erteilt, gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

      (9) Wer den Masterstudiengang Deutsch-Französisches Recht der FAU absolviert hat, ist zur Promotion zuzulassen, wenn
      1. der Studiengang mit dem Prädikat "sehr gut" oder "gut" abgeschlossen worden ist oder wenn
      2. der Studiengang mit der Note „vollbefriedigend“ und die Masterarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind.

      (10) Bei Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung vor Anwendung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung abgelegt haben, entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einzelfall, ob das Ergebnis den Noten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig ist.

      (11) 1Wurde die Erste Juristische Prüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung vor dem 18. Januar 2010 abgelegt, ist Abs. 1 nicht anwendbar. 2Für die Zulassung zur Promotion genügt das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“. 3Für die Anwendung von Abs. 2 genügt die Notenstufe „befriedigend“ in einer dieser Prüfungen.

      (12) 1Der Promotionsausschuss entscheidet auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder auf Vorlage der bzw. des Vorsitzenden in Zweifelsfällen über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion. 2§ 4 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      Eine kumulative Promotion ist nicht zulässig.

      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      ...
      (5) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Die Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem deutschen Titel und einer ausführlichen deutschen Zusammenfassung zu versehen. 3Mit schriftlicher Zustimmung der Betre...
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      Eine kumulative Promotion ist nicht zulässig.

      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      ...
      (5) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Die Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem deutschen Titel und einer ausführlichen deutschen Zusammenfassung zu versehen. 3Mit schriftlicher Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers kann die Dissertation in englischer Sprache, mit Zustimmung des Promotionsorgans auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, soweit die Begutachtung in der anderen Sprache sichergestellt ist. 4Eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem Titel und einer Zusammenfassung zu versehen, die jeweils in der nach Satz 3 genehmigten Sprache verfasst sein müssen; zusätzlich ist der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache anzufügen, die auch eine Übersetzung des fremdsprachigen Titels in das Deutsche beinhalten muss. 5Die Arbeit ist ferner druckfertig geschrieben, mit Seitenzahlen versehen und gebunden einzureichen. 6Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promo...
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maß nahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotions rechts gerecht werden.

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 19 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sowohl nach § 8 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 12 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 22 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • zuletzt geändert am 18.08.2017
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
    Icon: uebersicht
    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

    Icon: studium
    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

    Icon: forschung
    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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