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Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Annahme oder Ablehnung als Doktorand*in erfolgt nach schriftlichem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch den Promotionsausschuss.

      (2) Es gelten alternativ folgende Annahmevoraussetzungen:
      a) ein Magister- oder Masterabschluss an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland im Fach Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
      oder Theaterwissenschaft (mit dem ausgewiesenen Schwerpunkt Tanz) oder Tanzwisse...
      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Annahme oder Ablehnung als Doktorand*in erfolgt nach schriftlichem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers durch den Promotionsausschuss.

      (2) Es gelten alternativ folgende Annahmevoraussetzungen:
      a) ein Magister- oder Masterabschluss an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland im Fach Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
      oder Theaterwissenschaft (mit dem ausgewiesenen Schwerpunkt Tanz) oder Tanzwissenschaft mit dem Prädikat 2 und höher oder ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule im Ausland.
      b) ein 8-semestriges Lehramtsstudium in der Fachrichtung Musik mit einer Abschlussexamensarbeit im beantragten Promotionsfach mit dem Prädikat 2 und höher oder ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule im Ausland. Wenn die Abschlussexamensarbeit nicht im beantragten Promotionsfach geschrieben wurde, muss eine Ergänzungsprüfung (§ 5) abgelegt werden.
      c) Diplom- und Masterabschlüsse anderer Studiengänge im Bereich Musik, z.B. Komposition oder Instrumentalpädagogik, oder im Bereich Tanz, z.B. MA CoDE, oder Lehramtsstudiengänge der Fachrichtung Musik mit weniger als 8 Semestern oder 8-semestrige Bachelorabschlüsse von Institutionen mit Hochschulstatus der Bundesrepublik Deutschland, können als gleichwertig anerkannt und zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand führen, wenn
      • eine durch die zukünftige Betreuerin oder den zukünftigen Betreuer und den Promotionsausschuss beglaubigte Abschlussarbeit oder Ergänzungen dazu vorliegen, die den wissenschaftlichen Anforderungen für das Promotionsfach genügen und
      • ein Ergänzungsstudium durchlaufen und eine Ergänzungsprüfung abgelegt worden sind (§ 5).

      (3) Dem Antrag sind die Nachweise der Eingangsvoraussetzungen nach § 4, Abs. 2 beizufügen sowie
      a) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation, eine Darlegung der Problemstellung und des internationalen Forschungsstandes zum Thema. Die
      Darlegung muss erkennen lassen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die zur Bearbeitung des Themas erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügt,
      b) die Befürwortung des Antrags durch die Betreuerin oder den Betreuer (§ 8). Diese kann dem Antrag schriftlich beigefügt oder in der Ausschusssitzung durch die betreffende Betreuerin oder den betreffenden Betreuer mündlich vorgetragen werden.
      c) eine schriftliche Erklärung, ob frühere Promotionsverfahren erfolglos geblieben sind.
      d) ein Lebenslauf mit Darstellung des Studien- und Bildungsganges
      e) ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
      f) ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis.

      (4) Bewerber*innen, die ihre Studienqualifikationen nicht an einer deutschsprachigen Institution erworben haben, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann ausschließlich durch folgende Sprachzertifikate erlangt werden:
      • TestDaF Niveaustufe 4 oder 5
      • Goethe-Zertifikat C2 („Großes deutsches Sprachdiplom“)
      Die Befreiung von diesem Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ist geregelt durch die Bestimmungen der KMK zum „Zugang von ausländischen Studienbewerber*innen mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse“ in der jeweils aktuellen Fassung und durch die aktuellen Angaben zum Hochschulzugang,
      einsehbar in den Veröffentlichungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz.
      Bewerber*innen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutsch- oder englischsprachigen Institution erworben haben, müssen ihre Englischkenntnisse durch eines der folgenden Sprachzertifikate nachweisen:
      • Zertifikat B1; IELTS exam 3.5–4.5; Cambridge exam: PET; TOIC: 381–540; TOEFL iBT: 57; UNIcert

      (5) Über die Gleichwertigkeit der in Abs. 2a genannten Examina an einer Hochschule im Ausland entscheidet nach Anhörung des International Office der HfMDK der Promotionsausschuss.

      (6) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen.

      (7) Wer als Doktorand*in angenommen wurde, kann sich als Promotionsstudent*in an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst einschreiben. Eingeschriebene Promovierende haben die Rechte und Pflichten Studierender.

      (8) Die Annahme als Doktorand*in ist ab dem Datum des Annahmebescheids auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Auf Antrag kann die Annahme um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Betreuung weiterhin gewährleistet
      werden kann. Der Antrag soll drei Monate vor Ablauf der Frist bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses gestellt werden.

      (9) Alle angenommenen Doktorand*innen schließen mit ihrer Betreuer*in die vom Promotionsausschuss erarbeitete schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.

      (10) Ist das Promotionsfach Musikpädagogik, kann die Doktorandin oder der Doktorand nach Festlegung im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (§ 8.2) an der Graduiertenschule Musikpädagogik teilnehmen. Die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst ist Partnerhochschule des Konsortiums „Graduiertenschule Musikpädagogik“.

      § 5 Ergänzungsstudium und Ergänzungsprüfung

      (1) Über den Umfang und die Inhalte der in § 4 Abs. 2b/c genannten Ergänzungsstudien und -leistungen befindet der Promotionsausschuss, nachdem die zukünftige Betreuerin oder der zukünftige Betreuer Umfang und Inhalte mit der Kandidatin oder dem Kandidaten besprochen hat.

      (2) Das Ergänzungsstudium bei der Aufnahme als Doktorand*in im Rahmen von § 4 Abs. 2c beinhaltet Studieninhalte, die im vorliegenden Abschluss fehlen oder in zu geringem Umfang vorliegen, insbesondere die Inhalte, die zum selbstständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten befähigen. Es hat einen Umfang von 18-30 Creditpoints ausschließlich einer ggf. nachzuliefernden Abschlussarbeit.

      (3) Die Ergänzungsprüfung nach § 4 Abs. 2b/c kann erst nach bestandenem Ersten Staatsexamen oder Masterabschluss des Lehramtsstudiums Musik bzw. nach durchlaufenem Ergänzungsstudium abgelegt werden.

      (4) Für die Ergänzungsprüfung bestellt der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Prüfungskommission, bestehend aus der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 4 Abs. 3b sowie § 8) und eine*n von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgeschlagene*n Prüferin oder Prüfer.

      (5) Die Ergänzungsprüfung umfasst eine vierstündige Klausur und eine einstündige mündliche Prüfung im Promotionsfach. Für die Klausur werden in Absprache zwischen der oder dem Betreuenden und der oder dem Bewerbenden drei Themen ausgewählt, von denen eines in der Klausur behandelt werden muss. Die anderen beiden Themen sind Gegenstand der mündlichen Prüfung.

      (6) Eine Ergänzungsprüfung kann nur wiederholt werden, wenn ein Teil der Prüfung erfolgreich bestanden wurde und der Promotionsausschuss eine Wiederholung befürwortet.

      (7) Das Ergänzungsstudium kann für das Promotionsfach Musikpädagogik nicht im Rahmen der Creditpoints der Graduiertenschule Musikpädagogik (§ 4.8) absolviert werden. Dieses muss vor dem Eintritt in die Graduiertenschule abgeschlossen sein.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss in Inhalt und Form den jeweiligen fachwissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Es muss deutlich werden, dass eine eigene, selbständige und originäre Forschungsleistung erbracht wurde, welche zum Erkenntnisfortschritt beiträgt.

      (2) Die Dissertation ist nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 8) in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann auf einen begründeten Antrag einer Doktorandin ode...
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss in Inhalt und Form den jeweiligen fachwissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Es muss deutlich werden, dass eine eigene, selbständige und originäre Forschungsleistung erbracht wurde, welche zum Erkenntnisfortschritt beiträgt.

      (2) Die Dissertation ist nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 8) in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann auf einen begründeten Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden eine andere Sprache zulassen.

      (3) Die Dissertation kann vorgelegt werden
      a) als monografische Dissertation. In Tanzwissenschaft können Dokumentationen von Praxisanteilen und forschungsrelevante Anwendungsbeispiele der Dissertation beigefügt werden, um ggf. so die Angewandtheit der Forschung hervorzuheben. Die
      monografische Dissertation darf nicht als Ganzes oder zu relevanten Teilen vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens veröffentlicht sein.
      b) als publikationsbasierte Dissertation. Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen
      Zusammenhang einordnet. Die publikationsbasierte Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
      • Es müssen mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten vorgelegt werden. Die Anzahl und weitere Spezifizierungen sind in der Betreuungsvereinbarung (vgl. § 8.2) festgehalten.
      • Veröffentlichungen, die sich aus Abschlussarbeiten (Bachelor, Master, Examen) ergeben haben, sind nicht zulässig.
      • Die Publikation des ältesten Beitrags darf nicht länger als sieben Jahre zurückliegen.
      • Die eingereichten Publikationen sind mit einem Manteltext im Umfang von in der Regel mindestens 12.000 Wörtern zu ergänzen. In diesem Text sind die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zur übergeordneten Fragestellung darzustellen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, 132/2023
  • Hochschulporträt
    „Musik, Tanz, Theater und Lehramt – exzellente Kunstausbildung in der Mitte Europas, in einer pulsierenden, multikulturellen Metropole. Das ist Frankfurt und die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst.”
    Prof. Elmar Fulda
    Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
    Foto: Studierende in der Orchesterprobe der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
    Für die Kunst begeistern

    2013 feierte die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main (HfMDK) ihr 75-jähriges Bestehen. Sie ging 1938 aus Dr. Hoch’s Conservatorium – der Stiftung Joseph Hochs von 1878 – hervor. Fünf Jahre nach ihrer Gründung wurde die HfMDK im Krieg zerstört und nahm erst 1947 den Lehrbetrieb wieder auf.
    Hessens Hochschule für Musik, Theater und Tanz hat einen klaren Auftrag: Sie will für die Kunst begeistern – und damit den Erhalt und Ausbau eines lebendigen Kulturlebens gewährleisten.
    Dafür eröffnen sich auf dem geplanten Kulturcampus neue Perspektiven.
    Als „vernetzte“ Hochschule kooperiert die HfMDK mit allen wichtigen Kulturinstitutionen in der Region und überregional und setzt sich mit langfristig angelegten Projekten für die Teilhabe aller Menschen an den Künsten ein.
    Mit mehr als 350 eigenen öffentlichen Veranstaltungen pro Jahr bereichert die HfMDK das Kulturleben in Frankfurt und der Region. Im Wettbewerb um die begabtesten Studierenden und die besten Lehrkräfte braucht die HfMDK starke Verbündete. Die Gesellschaft der Freunde und Förderer der HfMDK bietet allen Interessierten die Möglichkeit, die Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses in Hessens Hochschule für Musik, Theater und Tanz auf höchstem Niveau weiter zu entwickeln und zu unterstützen.

    Icon: uebersicht
    kooperiert mit allen wichtigen Kulturinstitutionen in der Region und überregional
    Icon: uebersicht
    praxisnahe künstlerische Ausbildung in einem vielfältigen Studienangebot
    Studium und Lehre

    Heute unterrichten an der HfMDK 63 Professoren und 350 Lehrbeauftragte gegenwärtig gut 950 Studierende. Das vielfältige künstlerische Potenzial spiegelt sich in gut zwanzig Studiengängen wider, in denen die HfMDK erfolgreich und praxisnah ausbildet: am Instrument und im Gesang; dazu Komposition, Dirigieren, Kirchenmusik und Historische Interpretationspraxis, Zeitgenössischer und Klassischer Tanz sowie neben Schauspiel und Regie Theater- und Orchestermanagement, Lehramt, Musikpädagogik und Musikwissenschaft, beide mit Promotionsmöglichkeit.

    Icon: studium
    Leitende Prinzipien sind Transparenz, Kooperation, Solidarität und Loyalität
    Icon: studium
    Ausbildung der Studierenden zu professionellen und sozial verantwortlich handelnden Künstlern
    Foto: Studierende in der Orchesterprobe der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
    Foto: Studierende während einer Schauspielprobe
    Foto: Studierende während der Orchesterprobe
    Foto: Studierende während einer Tanzprobe

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