Auszug aus der Promotionsordnung
Teil II: Zulassung als Doktorand oder Doktorandin
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorand/Doktorandin
(1) Als Doktorand/Doktorandin wird zugelassen, wer eine der nachfolgenden Zugangsbedingungen besitzt (notwendige Bedingung) und einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin benennt, der/die sich schriftlich bereit erklärt hat, die Betreuung des Promotionsvorhabens zu übernehmen (hinreichende Bedingung); die Zusage ist in begründeten Fällen widerrufbar. Die...
Teil II: Zulassung als Doktorand oder Doktorandin
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorand/Doktorandin
(1) Als Doktorand/Doktorandin wird zugelassen, wer eine der nachfolgenden Zugangsbedingungen besitzt (notwendige Bedingung) und einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin benennt, der/die sich schriftlich bereit erklärt hat, die Betreuung des Promotionsvorhabens zu übernehmen (hinreichende Bedingung); die Zusage ist in begründeten Fällen widerrufbar. Die notwendige Bedingung erfüllt, wer
1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre, der Ökonomie, der Volkswirtschaftslehre oder der Wirtschaftsinformatik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern mit einer Diplom- oder Masterprüfung erfolgreich abgeschlossen und dabei mindestens die Note "gut" (bis 2,5) erzielt hat; das Masterstudium muss auf einem fachlich einschlägigen Bachelorstudium aufgebaut haben. In Ausnahmefällen können auch Studierende mit der Examensnote "befriedigend" zugelassen werden, wenn der Betreuer/die Betreuerin dies besonders befürwortet und der Promotionsausschuss dem zustimmt; der Promotionsausschuss legt in diesem Fall fest, welche Studienzeiten und Studienleistungen im einzelnen noch zu erbringen sind.
2. im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium eines anderen Fachgebietes mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Fachsemestern mit einer Diplom- oder Masterprüfung mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossen hat, wenn
a) das Studium mindestens ein ökonomisches Fach umfasste,
b) in dem ökonomischen Fach mindestens die Note "gut" erzielt wurde,
c) in dem ökonomischen Fach mindestens solche Leistungen erbracht wurden, wie sie inhaltlich und umfangmäßig dem betriebswirtschaftlichen oder dem volkswirtschaftlichen Teil des Grundstudiums entsprechen, und
d) eine Diplomarbeit/Masterarbeit angefertigt wurde.
Die Bedingung d) kann durch die erfolgreiche Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit erfüllt werden, welche den Kriterien einer Diplomarbeit/Masterarbeit genügt. Die Erfüllung der Bedingungen a) und c) entfällt, wenn der Bewerber/die Bewerberin mindestens 2 Jahre als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) an einer Einrichtung der Fakultät tätig war und den betriebswirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Teil der Diplom-Vorprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre mit der Note "gut" bestanden hat. Solange der Bewerber/die Bewerberin die obigen Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt die Zulassung als Doktorand(in) nur vorläufig.
Der Promotionsausschuss legt für den Einzelfall in Abhängigkeit von den im vorangehenden Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fest, welche weiteren Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen noch zu erbringen sind.
3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (Abschluss als Bachelor oder mit Diplom) mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5 oder besser) abgeschlossen hat, mit dieser Gesamtnote innerhalb der obersten fünfzehn Prozent der Abschlüsse seines/ihres Prüfungstermins liegt und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist. Der Promotionsausschuss legt für den Einzelfall in Abhängigkeit von den bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fest, welche weiteren Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen noch zu erbringen sind. Mehr als der vollständige Abschluss des viersemestrigen Masterstudiums soll nicht verlangt werden.
4. an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule einen gleichwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss erworben hat. Sofern die Gleichwertigkeit nicht durch formelle Abkommen oder gesetzliche Regelungen festgestellt ist, entscheidet der Promotionsausschuss anhand der von dem Bewerber/der Bewerberin beigebrachten Unterlagen. Ist die Gleichwertigkeit nicht eindeutig gegeben, so kann die Zulassung an die Erfüllung von Auflagen zum Nachweis hinreichender wirtschaftswissenschaftlicher Kenntnisse gebunden werden. Der Promotionsausschuss legt in diesem Fall in Abhängigkeit von den bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fest, welche weiteren Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen noch zu erbringen sind.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann die Fakultät auf Antrag zweier Hochschullehrer/innen einen Bewerber/eine Bewerberin auch ohne vorausgegangene Fachprüfung als Doktorand/Doktorandin zulassen, wenn er/sie besondere wissenschaftliche Begabung gezeigt hat und die Fakultät ein besonderes Interesse an der Bearbeitung des Dissertationsthemas hat. Die entsprechende Entscheidung erfordert die Zustimmung aller Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer im Fachbereichsrat. Der Promotionsausschuss legt in Abhängigkeit von den bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fest, welche weiteren Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen noch zu erbringen sind.