Auszug aus der Promotionsordnung
II. Qualifikationsphase im Promotionsstudiengang
§ 3 Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer:
1. ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
(a) das kanonische Lizentiat in Theologi...
II. Qualifikationsphase im Promotionsstudiengang
§ 3 Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer:
1. ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
(a) das kanonische Lizentiat in Theologie gemäß Art. 47 § 1 und Art 72b der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 15. April 1979;
(b) das Theologische Diplom;
(c) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
(d) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen phi-losophisch-theologischen Studiengangs;
(e) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prü-fung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre;
(f) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG und
2. eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 und 6 abgeschlossen hat.
(2) Für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern Gleichwertigkeit besteht. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel an der Gleichwertigkeit oder dem erforderlichen Kenntnisstand geäußert, kann vor der Anerkennung der Gleichwertigkeit zusätzlich eine Kenntnis-prüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit spricht die Dekanin/der Dekan aus.
(3) In begründeten Einzelfällen können auch Doktorandinnen/Doktoranden zugelassen wer-den, welche einen anderen als einen der in Abs. 1 Punkt 1 a bis f genannten Abschlüsse, der den Anforderungen von § 67 Abs. 4 HG entspricht, vorweisen, sofern dieser ein theologisches oder philosophisches Profil aufweist. Dabei sind die Bestimmungen der Nr. 18 des Akkomodationsdekrets zur Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana vom 1. Januar 19831 zu beachten.
(4) Doktorandinnen/Doktoranden ohne Abschluss eines theologischen Vollstudiums (Lizentiat, Diplom, theologische Hauptprüfung, Magister Theologiae) müssen bis zur Zulassung zur Prüfungsphase, zusätzlich zum Promotionsstudium nach § 6, entweder ein Vollstudium im Umfang von 300 ETCS Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) mit dem Nachweis von Abschlussexamina in allen theologischen Pflichtfächern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen theologischen Fakultät oder ein Ergänzungsstudium gemäß Sapientia Christiana Art. 49 § 2 i.V.m. Nr. 18 des Akkommodationsdekrets zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 absolvieren.
(5) Für das Ergänzungsstudium legt die Dekanin/der Dekan in Absprache mit der Doktorandin/dem Doktoranden vor der Anmeldung der Promotion die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen fest. Diese werden schriftlich festgehalten. Als Referenz für den Inhalt und Umfang des Ergänzungsstudiums gelten die Vorgaben der Rahmenordnung für die Priesterbildung (Nr. 73-129) sowie der an der Fakultät jeweils geltende Vollstudiengang in Katholischer Theologie. Das Ergänzungsstudium soll in der Regel in vier Semestern nach der Anmeldung der Promotion abgeschlossen werden. Für Doktorandin-nen/Doktoranden kann der Fachbereichsrat Studienpläne beschließen, welche die im Ergänzungsstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
(6) Für das Ergänzungsstudium können die von der Promovendin/dem Promovenden in sonstigen Fächern und Studiengängen erbrachten einschlägigen Studien- und Prüfungsleistungen von der Katholisch-Theologischen Fakultät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, anerkannt werden, wenn sie den geforderten theologischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Dabei sind die für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen üblichen Kriterien anzuwenden. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen, nicht aber der formale Abschluss eines theologischen Vollstudiums. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(7) Ergänzende Studienleistungen können außerdem erbracht werden durch:
1. Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Katholisch-Theologischen Fakultät und anderer Fakultäten und Hochschulen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3,
2. ein mit den Fachvertreterinnen/Fachvertretern vereinbartes und von diesen dokumentiertes Selbststudium,
3. akademische Lehre, schulische Lehre, Lehre in der Erwachsenenbildung,
4. wissenschaftliche Tagungen und Workshops (Planung, Durchführung und aktive Teilnahme),
5. Praktika und berufsbezogene Studienleistungen und Qualifikationen,
6. weitere theologische Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
Entsprechende Leistungen bedürfen in der Regel eines qualifizierten Nachweises und eines Bezugs zur Theologie. Sie werden durch die Dekanin/den Dekan anerkannt.
(8) Wurde in dem Studium, das dem den Zugang zum Promotionsstudium eröffnenden Abschluss zugrunde lag, keine Abschlussarbeit in Katholischer Theologie erstellt und kann die in einem anderen Fach erbrachte Abschlussarbeit nicht als eine im Rahmen des Studiums der Katholischen Theologie gleichwertige Arbeit anerkannt werden, so muss im Rahmen des Promotionsstudiums eine schriftliche Arbeit im Umfang einer Abschlussarbeit vorgelegt werden. Die Fakul-tät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, kann wissenschaftliche, auch veröffentlichte, Arbeiten einer Promovendin/eines Promovenden als gleichwertigen Ersatz anerkennen.
(9) Die Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen aus den Studiengängen gemäß § 3 Abs. 1 Punkt 1 a bis f und Abs. 2 bis 4 sowie die im Ergänzungsstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 bis 7 und die schriftliche Arbeit gemäß § 3 Abs. 8 sind zu dokumentieren. Für das Gesamt der Studien- und Prüfungsleistungen des Ergänzungs-studiums erstellt die Fakultät nach dessen erfolgreichem Abschluss ein Transcript of Records. Zusammen mit dem Zeugnis des Studiums, das dem den Zugang zur Promotion eröffnenden Abschluss zugrunde lag, gilt dieses als Nachweis eines Studiums der Katholischen Theologie im Umfang des theologischen Vollstudiums.
(10) Hinsichtlich der Sprachvoraussetzungen für das Promotionsstudium gelten die Vorgaben des Studiengangs mit dem Abschluss Magister Theologiae der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie sind in der Regel bis zur Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.
Für die biblischen Sprachen (Griechisch, Hebräisch) gilt im Einzelnen:
(a) Wer im Fach Altes Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikationsphase geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Hebraicum sowie bei der Zulassung zur Prüfungsphase gemäß § 8 geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.
(b) Wer im Fach Neues Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikationsphase geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Graecum sowie bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Hebraicum nachweisen.
(c) Prüfungen im Rahmen des Rigorosums können im Fach Altes Testament nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in Hebräisch vorhanden sind. Prüfungen im Rahmen des Rigorosums im Neuen Testament können nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Die geforderten Grundkenntnisse sind bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.
[1 Vgl. Dekret über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den Staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana und der ihr beigefügten 'Ordinationes' Prot. N. 234/78 (AAS 75 [1983] 336-341. 146]