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Universität Münster

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      (a) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Katholische Religion...
      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges theologisches oder philosophisch-theologisches Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      (a) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre;
      (b) den Master Christentum in Kultur und Gesellschaft oder eines vergleichbaren einschlägigen Studiengangs;
      (c) den Master Antike Kulturen des östlichen Mittelmeerraums,
      (d) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines philosophisch-theologischen Studiengangs;
      (e) das Theologische Diplom;
      (f) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      (g) das kanonische Lizentiat in Theologie gemäß Art. 47 § 1 und Art 72b der Apostoli-schen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979;
      (h) den Abschluss eines fachnahen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW oder eines fachnahen Abschlusses nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, sofern dadurch die erforderliche Eignung für das Promotionsstudium in der Katholischen Theologie nachgewiesen werden kann.

      (2) Hinsichtlich Abs. 1 lit. h) entscheidet in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat, ob der abgeschlossene Masterstudiengang angemessen auf die Promotion vorbereitet hat und die Eignung für die Promotion besteht.

      (3) Für ausländische Studiengänge und Studienabschlüsse an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Anerkennung der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel daran geäußert, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, kann vor der Anerkennung zusätzlich eine Kenntnisprüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden.

      (4) Wurde in dem Studium, das dem den Zugang zum Promotionsstudium eröffnenden Abschluss zugrunde lag, keine Abschlussarbeit in Katholischer Theologie erstellt und kann die in einem anderen Fach erbrachte Abschlussarbeit nicht als eine im Rahmen des Studiums der Katholi-schen Theologie gleichwertige Arbeit anerkannt werden, so muss im Rahmen des Promotionsstudiums eine schriftliche Arbeit im Umfang einer Abschlussarbeit vorgelegt werden. Die Fakultät, vertreten durch die Dekanin/den Dekan, kann wissenschaftliche, auch veröffentlichte, Arbeiten einer Promovendin/eines Promovenden als gleichwertigen Ersatz anerkennen.

      (5) Hinsichtlich der Sprachvoraussetzungen gilt im Einzelnen:
      (a) Wer im Fach Altes Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikati-onsphase geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Hebraicum sowie bei der Zulassung zur Prüfungsphase gemäß § 8 geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.

      (b) Wer im Fach Neues Testament promoviert, muss bei der Zulassung zur Qualifikati-onsphase geprüfte Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 8 SWS oder ein staatliches Graecum sowie bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 geprüfte Hebräisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Hebraicum nachweisen.

      (c) Wer im Fach Alte Kirchengeschichte promoviert, muss bei der Zulassung zur Prü-fungsphase geprüfte Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und Griechisch-Kenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS oder ein staatliches Graecum nachweisen.

      (d) Wer im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte promoviert, muss bei der Zulassung zur Prüfungsphase geprüfte Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen nachweisen.

      (e) Prüfungen im Rahmen des Rigorosums können im Fach Altes Testament nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in Hebräisch vorhanden sind. Prüfungen im Rahmen des Rigorosums im Neuen Testament können nur abgelegt werden, wenn Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Prüfungen im Fach Alte Kirchengeschichte können nur abgelegt werden, wenn Latein-Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums und Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch vorhanden sind. Prüfungen im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte können nur abgelegt werden, wenn Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums vorhanden sind. Die geforderten Grundkenntnisse sind bei der Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß § 8 nachzuweisen.


      § 6 Umfang und Studienleistungen der Qualifikationsphase

      (1) Das Promotionsstudium erstreckt sich in der Regel über sechs Semester. Alle Promovendin-nen/Promovenden sind nach § 67 Abs. 5 HG verpflichtet, sich für die Dauer der Promotion an der Universität einzuschreiben. Die Promotion beginnt mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung und endet mit Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird. Zeiten und erbrachte Leistungen, die an anderen Universitäten im Rahmen des Promotionsstudiums verbracht werden (vgl. § 22 und 23), können nach Prüfung durch die Dekanin/den Dekan anerkannt werden.

      (2) Die Qualifikationsphase im Rahmen des Promotionsstudiums umfasst:
      1. das Verfassen der Dissertation,
      2. das Absolvieren von je zwei Veranstaltungen oder Maßnahmen aus den zwei Modulen „Profilierung“ und „Professionalisierung“ des Promotionsstudiums“ (siehe Anhang zur Ordnung),
      3. den Erwerb eines benoteten Leistungsnachweises aus einem Hauptseminar im Fach der Dissertation (5 ECTS),
      4. die regelmäßige Teilnahme an den Doktorandinnen-/Doktorandenkolloquien oder Oberseminaren im Fach der Dissertation. Für die regelmäßige Teilnahme an den Kolloquien/Oberseminaren erhalten die Promovendinnen/Promovenden je 5 ECTS. Insgesamt müssen sechs Kolloquien/Oberseminare mit je 5 ECTS nachgewiesen werden (insgesamt 30 ECTS, siehe Anhang zur Ordnung).

      (3) Über die absolvierten Veranstaltungen und Maßnahmen, sowie die erbrachten Leistungen des Promotionsstudiums sind entsprechende Nachweise vorzulegen, die in der Promotionsakte hinterlegt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Nein
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Nein
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Katholischen Theologie behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einer Disziplin der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftl...
      § 7 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus dem Gebiet der Katholischen Theologie behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einer Disziplin der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet.

      (3) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 300 Seiten in üblicher Formatierung nicht überschreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen, empirischer Forschungen o.ä.) entscheidet die Dekanin/der Dekan in Absprache mit den Betreuerinnen/den Betreuern der Dissertation und der Doktorandin/dem Doktoranden.

      (4) Die Dissertation ist nach Absprache mit den Betreuungspersonen in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Verwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch die Dekanin/den Dekan.

      (5) Einer fremdsprachigen Dissertation ist ein Inhaltsverzeichnis in deutscher Sprache sowie eine Zusammenfassung (fünf bis zehn Seiten) in deutscher Sprache beizufügen.

      (6) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss jede einzelne Bewerberin/jeder einzelne Bewerber ihren/seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbstständig abgefasst haben. Ihre/seine individuelle Leistung muss klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein.

      (7) Eine wissenschaftliche Arbeit kann nicht als Dissertation zur Erlangung des Grades als Dr. phil. angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder zu wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      IV. Gemeinsame Promotion

      § 22 Promotion in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule
      Die Promotion kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen. Das Nähere regelt der mit der betreffenden Hochschule getroffene Kooperationsvertrag. Zu Betreuerinnen/Betreuern und Gutachterinnen/Gutachtern können Personen ernannt werden, die nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden können. Von der Doktorandin/dem Dokt...
      IV. Gemeinsame Promotion

      § 22 Promotion in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule
      Die Promotion kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen. Das Nähere regelt der mit der betreffenden Hochschule getroffene Kooperationsvertrag. Zu Betreuerinnen/Betreuern und Gutachterinnen/Gutachtern können Personen ernannt werden, die nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule zu Prüferinnen/Prüfern bestellt werden können. Von der Doktorandin/dem Doktoranden zu erbringende Leistungen im Rahmen des Promotionsstudiums nach § 6 können auch an der Partnerhochschule erbracht werden.

      § 23 Promotion in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Münster kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad einer Doktorin/eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) verleihen. Näheres regelt der entsprechende Kooperationsvertrag mit der ausländischen Hochschule. Der Kooperationsvertrag kann von den Vorschriften dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen treffen, sofern dies mit dem wesentlichen Gehalt der Promotions-ordnung vereinbar ist.

      (2) Dieses Verfahren setzt gemäß § 4 eine gemeinsame Betreuung der Doktorandin/des Doktoranden durch je eine Betreuungsperson der beiden Hochschulen voraus.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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