Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Dissertation
(1) Die Dissertation aus einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 2 Absatz 2 besteht in der Regel aus einer noch nicht veröffentlichten selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung. In fachlich und methodisch gerechtfertigten Fällen ist auch eine kumulative Dissertation in Form von wenigstens sechs separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review-System geeig...
§ 9 Dissertation
(1) Die Dissertation aus einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 2 Absatz 2 besteht in der Regel aus einer noch nicht veröffentlichten selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung. In fachlich und methodisch gerechtfertigten Fällen ist auch eine kumulative Dissertation in Form von wenigstens sechs separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review-System geeignet sind, möglich.
(2) Der Umfang der Dissertation soll ca. 80000-120000 Wörter (einschließlich Fußnoten; ohne Literaturverzeichnis und Materialanhänge) umfassen.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wird die Arbeit in englischer Sprache vorgelegt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von höchstens 10000 Wörtern beizufügen.
(4) Im Falle einer kumulativen Dissertation müssen mindestens zwei Abhandlungen unter der Erstautorenschaft, inklusive geteilter Erstautorenschaft, der Doktorandin/des Doktoranden von wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review-System bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Hierbei darf der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung der ältesten der eingereichten Publikationen sechs Jahre nicht überschreiten; die Veröffentlichung der ältesten Publikation darf zum Zeitpunkt des Einreichens der Dissertation höchstens acht Jahre zurückliegen. Sind die zur kumulativen Dissertation eingereichten Aufsätze von zwei oder mehr Autorinnen/Autoren verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden kenntlich gemacht werden. Den eingereichten Aufsätzen muss eine übergreifende Einführung mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den Einzelbeiträgen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse im Umfang von mindestens 9000 Wörtern beigegeben sein; darüber hinaus kann die Betreuerin/der Betreuer einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen.
(5) Ausnahmen von den unter Absatz 2 bis 4 genannten Bedingungen für die kumulative Dissertation kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auf begründeten schriftlichen Antrag der Doktorandin/des Doktoranden gewähren.
(6) Für die Begutachtung der Dissertation werden vom Promotionsausschuss zwei Gutachterinnen/Gutachter bestimmt. Erstgutachterin/Erstgutachter ist in der Regel die Betreuerin/der Betreuer. Die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter darf nicht zugleich Betreuerin/Betreuer sein. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter muss Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Privatdozentin/Privatdozent der Fakultät sein.
(7) In begründeten Fällen kann durch den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin/ein weiterer Gutachter von Universitäten oder als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen des In- oder Auslands bestimmt werden.
(8) Im Falle der kumulativen Dissertation darf keine Mitautorin/kein Mitautor der eingereichten Aufsätze zur Gutachterin/zum Gutachter bestellt werden.
(9) Die Gutachterinnen/Gutachter begutachten die Dissertation unabhängig voneinander und legen schriftliche Gutachten vor. Die Gutachten schlagen vor
1. die Dissertation anzunehmen oder
2. die Dissertation abzulehnen oder
3. die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.
(10) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist zugleich ein Prädikat vorzuschlagen.
Folgende Bewertungen sind zulässig:
summa cum laude = eine hervorragende Leistung (1);
magna cum laude = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (2);
cum laude = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (3);
rite = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4).
(11) Die Gutachten sind dem Promotionsausschuss spätestens sechs Monate nach Einreichen der Dissertation zuzuleiten.
(12) Weichen die Gutachten gemäß Absatz 6, 7, 9 und 10 in der Empfehlung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen die Notenvorschläge zwischen den Gutachten um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, gibt der Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten in Auftrag.
(13) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses ist Einsicht in die Dissertation und die Gutachten zu gewähren. Hierfür ist eine Frist von mindestens vier und höchstens zwölf Wochen nach Eingang der Gutachten vorzusehen.
(14) Die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Fakultät haben das Recht, weitere Gutachten zu erstellen. Diese müssen dem Promotionsausschuss spätestens eine Woche vor dem Termin vorliegen, zu dem der Ausschuss über Annahme und Bewertung der Dissertation berät und entscheidet.
(15) Die promovierten Mitglieder des Promotionsausschusses entscheiden aufgrund der vorliegenden Gutachten gemäß Absatz 6, 7, 9, 10, 12 und 14 über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung sowie, im Falle der Annahme, über die Bewertung der Dissertation.
(16) Die Entscheidung über Annahme, Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sowie gegebenenfalls die Bewertung wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt. Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(17) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, ist eine angemessene Frist hierfür einzuräumen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende macht aufgrund der Beratungen und Beschlüsse im Promotionsausschuss der Doktorandin/dem Doktoranden schriftlich die gemachten Auflagen namhaft. Bei Wiedervorlage der Dissertation gibt sie/er ein schriftliches Gutachten ab, auf dessen Grundlage der Promotionsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet.
(18) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation vorgelegt und durch mindestens zwei Gutachten beurteilt werden. Wird auch diese Dissertation im Promotionsausschuss abgelehnt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.