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Universität Münster

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Münster
  • Fakultät / Fachbereich FB 01 Evangelisch-Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Antikes Judentum (Ancient Judaism); Biblische Studien (Biblical Studies); Christentum der Gegenwart (Contemporary Christianity); Geschichte des Christentums (History of Christianity); Pastoraltheologie (Studies in Ministry); Religionspädagogik (Christian Education); Religionsphilosophie (Philosophy of Religion); Religionswissenschaft (Religious Studies)
    Antikes Judentum (Ancient Judaism); Biblische Studien (Biblical Studies) ...
  • Sachgebiet(e) Theologie, evangelische
  • Doktorgrad(e) Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind Nachweise über
      1. den Abschluss eines Studiums in einem für die Dissertation wesentlichen Fach an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in einem wenigstens achtsemestrigen Diplom- oder Staatsexamens- oder einem Master-Studiengang im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG oder in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang,<...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind Nachweise über
      1. den Abschluss eines Studiums in einem für die Dissertation wesentlichen Fach an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in einem wenigstens achtsemestrigen Diplom- oder Staatsexamens- oder einem Master-Studiengang im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG oder in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang,
      oder
      2. einen gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule in einem für die Dissertation wesentlichen Fach, das fachwissenschaftlich anschlussfähig ist an ein an der Fakultät gelehrtes Fachgebiet; die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz ist ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einzuholen;
      3. die für den gewählten Schwerpunktbereich erforderlichen Sprach- und besonderen Methodenkenntnisse; diese sind
      - in den Schwerpunktbereichen „Biblische Studien (Biblical Studies)“ und „Antikes Judentum (Ancient Judaism)“: gute Kenntnisse in Altgriechisch und biblischem Hebräisch, gute Sprachkenntnisse in den für die Bearbeitung des Themas der Dissertation erforderlichen weiteren Quellensprachen, diese können auch während des Promotionsstudiums erworben werden;
      - im Schwerpunktbereich „Geschichte des Christentums (History of Christianity)“: gute Kenntnisse in Altgriechisch und Lateinisch; gute Sprachkenntnisse in den für die Bearbeitung des Themas der Dissertation erforderlichen weiteren Quellensprachen, diese können auch während des Promotionsstudiums erworben werden;
      - im Schwerpunktbereich „Religionsphilosophie (Philosophy of Religion)“: gute Sprachkenntnisse in den für die Bearbeitung des Themas der Dissertation erforderlichen Quellensprachen, diese können auch während des Promotionsstudiums erworben werden;
      - im Schwerpunktbereich „Christentum der Gegenwart (Contemporary Christianity)“: gute Sprachkenntnisse in den für die Bearbeitung des Thema der Dissertation erforderlichen Quellensprachen, diese können auch während des Promotionsstudiums erworben werden;
      - in den Schwerpunktbereichen „Pastoraltheologie (Studies in Ministry)“ und
      „Religionspädagogik (Christian Education)“: einschlägige empirische Methodenkenntnis, diese kann auch während des Promotionsstudiums erworben werden;
      - im Schwerpunktbereich „Religionswissenschaft (Religious Studies)“: gute
      Sprachkenntnisse in den für die Bearbeitung des Themas der Dissertation erforderlichen Quellensprachen, diese können auch während des Promotionsstudiums erworben werden.

      (2) Besonders geeignete Absolventinnen/Absolventen wenigstens dreijähriger Bachelorstudiengänge an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule des In- oder Auslands können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem gewählten Promotionsfach in ausreichender Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die in einem mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. In einem abschließenden Kolloquium prüft der Promotionsausschuss, ob die Bewerberin/der Bewerber über die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit verfügt und ausreichende Fachkenntnisse in dem für die Promotion gewählten Schwerpunktbereich besitzt.

      (3) Diese Regelungen finden auch auf Bewerberinnen/Bewerber Anwendung, die den Abschluss einer Fachhochschule in einem für die Dissertation wesentlichen Fach nachweisen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation aus einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 2 Absatz 2 besteht in der Regel aus einer noch nicht veröffentlichten selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung. In fachlich und methodisch gerechtfertigten Fällen ist auch eine kumulative Dissertation in Form von wenigstens sechs separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review-System geeig...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation aus einem der Schwerpunktbereiche gemäß § 2 Absatz 2 besteht in der Regel aus einer noch nicht veröffentlichten selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung. In fachlich und methodisch gerechtfertigten Fällen ist auch eine kumulative Dissertation in Form von wenigstens sechs separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review-System geeignet sind, möglich.

      (2) Der Umfang der Dissertation soll ca. 80000-120000 Wörter (einschließlich Fußnoten; ohne Literaturverzeichnis und Materialanhänge) umfassen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wird die Arbeit in englischer Sprache vorgelegt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von höchstens 10000 Wörtern beizufügen.

      (4) Im Falle einer kumulativen Dissertation müssen mindestens zwei Abhandlungen unter der Erstautorenschaft, inklusive geteilter Erstautorenschaft, der Doktorandin/des Doktoranden von wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review-System bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Hierbei darf der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung der ältesten der eingereichten Publikationen sechs Jahre nicht überschreiten; die Veröffentlichung der ältesten Publikation darf zum Zeitpunkt des Einreichens der Dissertation höchstens acht Jahre zurückliegen. Sind die zur kumulativen Dissertation eingereichten Aufsätze von zwei oder mehr Autorinnen/Autoren verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden kenntlich gemacht werden. Den eingereichten Aufsätzen muss eine übergreifende Einführung mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den Einzelbeiträgen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse im Umfang von mindestens 9000 Wörtern beigegeben sein; darüber hinaus kann die Betreuerin/der Betreuer einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen.

      (5) Ausnahmen von den unter Absatz 2 bis 4 genannten Bedingungen für die kumulative Dissertation kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auf begründeten schriftlichen Antrag der Doktorandin/des Doktoranden gewähren.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation werden vom Promotionsausschuss zwei Gutachterinnen/Gutachter bestimmt. Erstgutachterin/Erstgutachter ist in der Regel die Betreuerin/der Betreuer. Die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter darf nicht zugleich Betreuerin/Betreuer sein. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter muss Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Privatdozentin/Privatdozent der Fakultät sein.

      (7) In begründeten Fällen kann durch den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin/ein weiterer Gutachter von Universitäten oder als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen des In- oder Auslands bestimmt werden.

      (8) Im Falle der kumulativen Dissertation darf keine Mitautorin/kein Mitautor der eingereichten Aufsätze zur Gutachterin/zum Gutachter bestellt werden.

      (9) Die Gutachterinnen/Gutachter begutachten die Dissertation unabhängig voneinander und legen schriftliche Gutachten vor. Die Gutachten schlagen vor
      1. die Dissertation anzunehmen oder
      2. die Dissertation abzulehnen oder
      3. die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.

      (10) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist zugleich ein Prädikat vorzuschlagen.
      Folgende Bewertungen sind zulässig:
      „summa cum laude“ = eine hervorragende Leistung (1);
      „magna cum laude“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (2);
      „cum laude“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (3);
      „rite“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4).

      (11) Die Gutachten sind dem Promotionsausschuss spätestens sechs Monate nach Einreichen der Dissertation zuzuleiten.

      (12) Weichen die Gutachten gemäß Absatz 6, 7, 9 und 10 in der Empfehlung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen die Notenvorschläge zwischen den Gutachten um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, gibt der Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten in Auftrag.

      (13) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses ist Einsicht in die Dissertation und die Gutachten zu gewähren. Hierfür ist eine Frist von mindestens vier und höchstens zwölf Wochen nach Eingang der Gutachten vorzusehen.

      (14) Die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Fakultät haben das Recht, weitere Gutachten zu erstellen. Diese müssen dem Promotionsausschuss spätestens eine Woche vor dem Termin vorliegen, zu dem der Ausschuss über Annahme und Bewertung der Dissertation berät und entscheidet.

      (15) Die promovierten Mitglieder des Promotionsausschusses entscheiden aufgrund der vorliegenden Gutachten gemäß Absatz 6, 7, 9, 10, 12 und 14 über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung sowie, im Falle der Annahme, über die Bewertung der Dissertation.

      (16) Die Entscheidung über Annahme, Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sowie gegebenenfalls die Bewertung wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt. Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

      (17) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, ist eine angemessene Frist hierfür einzuräumen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende macht aufgrund der Beratungen und Beschlüsse im Promotionsausschuss der Doktorandin/dem Doktoranden schriftlich die gemachten Auflagen namhaft. Bei Wiedervorlage der Dissertation gibt sie/er ein schriftliches Gutachten ab, auf dessen Grundlage der Promotionsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet.

      (18) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation vorgelegt und durch mindestens zwei Gutachten beurteilt werden. Wird auch diese Dissertation im Promotionsausschuss abgelehnt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Doctor of Philosophy“ auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Auslands mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der ausländischen Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind.

      (...
      § 18 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Doctor of Philosophy“ auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Auslands mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der ausländischen Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind.

      (3) Bei einer gemeinsamen Promotion muss eine Betreuerin/ein Betreuer der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein.

      (4) Bei einer gemeinsamen Promotion muss abweichend von § 9 Absatz 6 eine/ein Gutachterin/Gutachter der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein.

      (5) Zu einer gemeinsamen Promotion kann nur zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllt und gemäß § 5 als Doktorandin/Doktorand angenommen wurde.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 20.02.2018
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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