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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Maschinenwesen
  • Promotionsfach / fächer Maschinenwesen
  • Sachgebiet(e) Maschinenbau, allgemein
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang mindestens mit der Note "gut" erworben und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat, oder wer
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang mindestens mit der Note "gut" erworben und die entsprechende Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat, oder wer
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Note „befriedigend“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
      2. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des Doktorgrades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad an einer Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang, der in seiner Ausrichtung einem Studiengang der Fakultät Maschinenwesen entspricht, mindestens mit der Note "sehr gut" er-worben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat.

      (3) Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen können im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Dazu schließen die Fakultät Maschinenwesen und die beteiligte Fachhochschule eine Kooperationsvereinbarung ab.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler bzw. Vermittlerinnen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern und Bewerberinnen die Führung eines im Aus-land erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Bewerber und Bewerberinnen, die nach den Vorschriften dieser Ordnung nur auf Grund einer positiven Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden können, müssen hierfür eine schriftliche Ausarbeitung (Projektskizze) erstellen, die Aussagen zum Stand der Wissenschaft, die relevante Literatur, die Arbeitshypothesen in Bezug zum beabsichtigtem Promotions-thema sowie einen Arbeitsplan enthält. Dazu ist vom fachlich zuständigen Hochschullehrer bzw. der fachlich zuständigen Hochschullehrerin der Fakultät, bei kooperativen Verfahren auch des in Aussicht genommenen wissenschaftlichen Betreuers bzw. der in Aussicht genommenen wissen-schaftlichen Betreuerin der kooperierenden Einrichtung, eine schriftliche Stellungnahme (Votum) beim Promotionsausschuss einzureichen, die Aussagen zur Erfolgsaussicht sowie zu Umfang und Inhalten von zusätzlich zu erwerbenden Qualifikationen ausweisen soll. Die Entscheidung über eine grundsätzliche Eignung trifft der Promotionsausschuss auf der Grundlage des vorgelegten Votums und der eingereichten Projektskizze sowie auch unter Würdigung der nach dem Studien-abschluss erworbenen zusätzlichen Qualifikationen.

      (2) Die Vorschrift nach Absatz 1 entfällt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die Aufnahme in eine Graduiertenschule nachweisen kann, an der die Fakultät insgesamt oder einzelne ihrer Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen beteiligt sind, und deren Satzung eine Bindung an die Promotionsordnung der Fakultät Maschinenwesen ausweist. In diesem Fall ist die Auf-nahme durch den Sprecher bzw. die Sprecherin dieser Einrichtung unter Angabe von Umfang und Inhalten der bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des Ausbildungsprogrammes sowie der bei der Aufnahme gegebenenfalls erteilten Auflagen schriftlich zu bestätigen.

      (3) Wurden die grundsätzliche Eignung nach Absatz 1 positiv beschieden oder die Aufnahme in eine Graduiertenschule nach Absatz 2 nachgewiesen, hat der Bewerber bzw. die Bewerberin zwei Fachprüfungen, die dem Thema der Dissertation nahestehen, mindestens mit der Note „gut“ im regulären Prüfungsversuch abzuschließen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Prüfungsgebiete müssen aus dem Modulangebot der Fakultät stammen und werden auf Empfehlung des in Aussicht genommenen wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin der Fakultät durch den Promotionsausschuss festgelegt. Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine Graduiertenschule erfolgreich absolviert wurden, können anerkannt werden. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungen erfolgt nach der einschlägigen Prüfungsordnung. Abweichend hiervon können die Prüfungen mit Zustimmung des zuständigen Prüfers bzw. der zuständigen Prüferin auch mündlich und außerhalb der regulären Prüfungszeit abgelegt werden.

      (4) Kann die erforderliche Eignung nicht nachgewiesen werden, weil bereits entweder das erforderliche positive Votum nach Absatz 1 – respektive die Aufnahme in eine Graduiertenschule nach Absatz 2 – fehlt, oder hiernach die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt werden, ergeht ein negativer Eignungsbescheid.

      § 9 Zusätzliche Studienleistungen

      (1) Für eine erfolgreiche Promotion können zusätzliche Studienleistungen in Form von Prü-fungsleistungen als Auflagen zur Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin festgelegt werden (Doktorandenstudium). Ziel ist es dabei, einerseits das Promotionsvorhaben inhaltlich zu fördern und andererseits eine breite fachliche Fundierung, insbesondere auf bisher noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten, zu gewährleisten.

      (2) Für Bewerber und Bewerberinnen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a zur Promotion zugelassen wurden und im Studium mindestens 300 Leistungspunkte, aber weniger als 60 Leistungspunkte aus Fächern mit ingenieurwissenschaftlichen Inhalten oder weniger als 300 Leistungspunkte, aber mindestens 60 Leistungspunkte aus Fächern mit ingenieurwissenschaftlichen Inhalten erworben haben, soll der Umfang der geforderten zusätzlichen Studienleistungen in der Regel zwischen 10 und 20 Leistungspunkte betragen. Für Bewerber und Bewerberinnen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder deren Zulassung zur Promotion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b durch eine positiv beschiedene Eignungsfeststellung erfolgte, kann der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen bis 30 Leistungspunkte umfassen. Für Hochschulabschlüsse ohne Nachweis der erworbenen Leistungspunkte sind die urkundlich nachgewiesenen Semesterwochenstunden mit dem Faktor 1,2 in Leistungspunkte umzurechnen und die Vorschriften der Sätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden

      (3) Liegt ein Bachelorgrad nach § 6 Abs. 2 vor, soll der Umfang der zusätzlichen Studienleis-tungen bei einem Abschluss von
      1. mindestens 240 Leistungspunkten bis zu 30 Leistungspunkte,
      2. mindestens 210 Leistungspunkten bis zu 60 Leistungspunkte und
      3. mindestens 180 Leistungspunkten bis zu 90 Leistungspunkte
      umfassen.

      (4) Die Festlegung der zusätzlichen Studienleistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin. Sie sollen vorrangig aus mit dem nachgewiesenen Studienabschluss noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten stammen und aus dem Modulangebot der Technischen Universität Dresden, vorrangig aus dem der Fakultät Maschinenwesen, entnommen werden. Der Doktorand bzw. die Doktorandin kann Vorschläge einbringen.

      (5) Die als zusätzliche Studienleistungen festgelegten Prüfungsleistungen sind von Prüfern und Prüferinnen abzunehmen, die der Promotionsausschuss bestellt. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach der einschlägigen Prüfungsordnung, soweit nachstehend nichts Abweichendes festgelegt ist.

      (6) Sieht eine einschlägige Modulbeschreibung eine schriftliche Prüfung vor, kann diese mit Zustimmung des zuständigen Prüfers bzw. der zuständigen Prüferin auch mündlich und außerhalb der regulären Prüfungszeit abgelegt werden. Ist nur eine Prüfungsleistung zu erbringen muss diese mindestens mit der Note „gut“ bestanden sein. Waren mehrere Prüfungsleistungen festgelegt, muss der mit dem Leistungspunkteanteil gewichtete Durchschnitt der Noten der Einzelprüfungen mindestens die rechnerische Note 2,5 erreichen. Die förmliche Festsetzung einer Gesamtnote findet jedoch nicht statt. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen teilen die Prüfer und Prüferinnen dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit. Wurden mehrere Prüfungsleistungen abgelegt, ermittelt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses den rechnerischen Durchschnitt nach Satz 2.

      (7) Die zusätzlichen Studienleistungen sollen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach der Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin erbracht werden. Eine Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ist nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nur einmal möglich; es gilt § 8 Absatz 5.

      § 10 Statusvortrag

      (1) Vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens hat der Bewerber bzw. die Bewerberin einen wissenschaftlichen Vortrag in deutscher oder englischer Sprache zum Stand der Forschung auf seinem bzw. ihrem Arbeitsgebiet (Statusvortrag) mit anschließender Fachdiskussion zu halten. Ziel dessen ist es, dass in der Dissertation angestrebte Fachgebiet fundiert aufzuarbeiten und die wesentlichen offenen Fragestellungen hieraus abzuleiten. Die Fachdiskussion kann dabei auch über das Kerngebiet des Dissertationsthemas hinausgehen und verwandte Themenbereiche adressieren.

      (2) Der Statusvortrag dauert höchstens 45 Minuten, die Gesamtdauer von Statusvortrag und Fachdiskussion soll 2 Stunden nicht überschreiten. Der Statusvortrag und die anschließende Fachdiskussion sind öffentlich und müssen eine Woche vor seinem Stattfinden in geeigneter Weise angekündigt werden. Sie können auch im Rahmen eines Konferenzbeitrages oder eines lehrstuhlübergreifenden Doktorandenkolloquiums absolviert werden. Der wissenschaftliche Betreuer bzw. die wissenschaftliche Betreuerin muss anwesend sein.

      (3) Im Anschluss an den Statusvortrag und die Fachdiskussion bewertet der wissenschaftliche Betreuer bzw. die wissenschaftliche Betreuerin die Gesamtleistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und teilt das Ergebnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit; dieser gibt das Ergebnis gegenüber dem Doktoranden bzw. der Doktorandin schriftlich bekannt. Wird der Statusvortrag nicht bestanden, kann er frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird der Statusvortrag erneut nicht bestanden, hat dies die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Der Doktorand bzw. die Doktorandin ist von der Doktorandenliste zu streichen.

      (4) Für Mitglieder einer Graduiertenschule gilt der Statusvortrag als erfolgreich absolviert, wenn die maßgebliche Ordnung dieser Einrichtung ein Kolloquium zum Arbeitsfortschritt ausweist und die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch den Doktoranden bzw. die Doktorandin vom wissenschaftlichen Betreuer bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin schriftlich bestätigt wird. Die Bestätigung ist mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 einzureichen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf den durch die Fakultät Maschinenwesen vertretenen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegan...
      § 12 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf den durch die Fakultät Maschinenwesen vertretenen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autoren und Autorinnen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin.

      (4) Die Dissertation wird von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen, in begründeten Fällen von drei Gutachtern bzw. Gutachterinnen bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. Ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss ein gemäß § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor bzw. eine berufene Professorin der Fakultät Maschinenwesen sein. Der weitere bzw. die weitere oder die weiteren Gutachter und Gutachterinnen können Universitäts-, Fachhochschul-, Juniorprofessoren und Universitäts-, Fachhochschul-, Juniorprofessorinnen oder TUD-Young Investigators sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Für kooperative Promotionsverfahren ist ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der kooperierenden Einrichtung als Gutachter bzw. Gutachterin zu bestellen. Bei der Bestellung der Gutachter bzw. Gutachterinnen ist sicherzustellen, dass der Doktorand bzw. die Doktorandin in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu mindestens einem Gutachter bzw. einer Gutachterin in keinem Dienst- oder Weisungsverhältnis stand und mit diesem bzw. dieser im genannten Zeitraum keine gemeinsamen Veröffentlichungen publizierte.

      (5) Die Gutachter bzw. Gutachterinnen empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern bzw. Gutachterinnen mit den folgenden Prädikaten und differenzierenden Noten zu bewerten:
      magna cum laude = sehr gut (1,0; 1,3)
      = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude = gut (1,7; 2,0; 2,3)
      = eine gute Leistung
      rite = befriedigend (2,7; 3,0)
      = eine den Anforderungen genügende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit = nicht genügend
      = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten. Das Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Be-treuerin soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (6) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters bzw. der säumigen Gutachterin widerrufen und einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen.

      (7) Empfiehlt ein Gutachter bzw. eine Gutachterin, die Dissertation an den Doktoranden bzw. die Doktorandin zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin als Gutachter bzw. Gutachterin hinzu, der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern bzw. Gutachterinnen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (8) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden. Das Votum ist innerhalb von vierzehn Tagen an den Dekan bzw. die Dekanin oder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, die Gutachten einschließlich der Notenvorschläge einzusehen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat das Recht, die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen.

      (9) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 5 genannten Prädikate und deren differenzierenden Noten. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 16 Abs. 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation und der Thesen verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte; die übrigen Exemplare werden dem Doktoranden bzw. der Doktorandin zurückgegeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Gemeinsame Internationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Maschinenwesen oder einzelne ihrer Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand bzw. die Doktorandin die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Im Zweifelsfall...
      § 22 Gemeinsame Internationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Maschinenwesen oder einzelne ihrer Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand bzw. die Doktorandin die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden 06/2018
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

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    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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