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Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Maschinenbau und Bauingenieurwesen
  • Promotionsfach / fächer Bauingenieurwesen; Maschinenbau
  • Sachgebiet(e) Bauingenieurwesen, allgemeines; Maschinenbau, allgemein
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus,
      1. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur anstrebt,
      a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter
      Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS Leistungspunkten in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschloss...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus,
      1. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin oder Doktor-Ingenieur anstrebt,
      a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter
      Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses 300) ECTS Leistungspunkten in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom- oder Staatsexamenstudiengang in den Ingenieurwissenschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen, oder
      c) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 1 a und b gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend sind,
      2. dass die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den akademischen Grad Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaften anstrebt,
      a) einen akkreditierten Masterstudiengang im Umfang von i.d.R. 120 (unter Berücksichtigung des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses
      300) ECTS-Leistungspunkten in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule abgeschlossen hat, oder
      b) einen Diplom- oder Staatsexamenstudiengang in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetztes an einer Hochschule abgeschlossen, oder
      c) einen mit den Abschlüssen nach Ziff. 2 a und b gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule besitzt, wobei für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend
      sind,
      3. und dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits um Zulassung zur Promotion mit derselben oder einer ähnlichen Schrift an einer Hochschule nachgesucht hat, wobei über Annahmen der Ständige Promotionsausschuss entscheidet.

      (2) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 a und b können Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium oder ein dem gleichgestelltes Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule, das in der Summe 125 ECTS Leistungspunkte aus ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Anteilen umfasst, nachweisen zu einer Promotion zur Doktor-Ingenieurin oder zum Doktor-Ingenieur zugelassen werden. Die Summe der anrechenbaren Leistungspunkte setzt sich aus den Bereichen
      1: Naturwissenschaftliche Grundlagen
      2: Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
      3: Ingenieurwissenschaftliche Anwendungen
      4: Ingenieurwissenschaftliche Vertiefungsfächer inklusive Labore ohne Fächer
      aus dem Bereich 1
      zusammen, wobei aus dem Bereich 1 maximal 46, aus dem Bereich 2 maximal 74, aus dem Bereich 3 maximal 25 und aus den Bereichen 3 und 4 zusammen maximal 54 Leistungspunkte in die Summe eingehen dürfen und mindestens 20 Leistungspunkte in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sein müssen. Ist die Summe kleiner als 125 Leistungspunkte, so sind in einem solchen Umfang zusätzliche Kenntnisse durch Prüfungen in Modulen der Studiengänge der Fakultät nachzuweisen, dass insgesamt 125 Leistungspunkte nach Satz 2 erreicht werden.

      (3) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 2 a und b können Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium oder ein dem gleichgestelltes Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Hochschule, das in der Summe 125 ECTS Leistungspunkte aus natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Anteilen umfasst, nachweisen zu einer Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Naturwissenschaften zugelassen werden. Die Summe der anrechenbaren Leistungspunkte setzt sich aus den Bereichen
      1: Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
      2: Naturwissenschaftliche Grundlagen
      3: Naturwissenschaftliche Anwendungen
      4: Naturwissenschaftliche Vertiefungsfächer inklusive Labore ohne Fächer aus
      dem Bereich 1zusammen, wobei aus dem Bereich 1 maximal 46, aus dem Bereich 2 maximal 74, aus dem Bereich 3 maximal 25 und aus den Bereichen 3 und 4 zusammenmaximal 54 Leistungspunkte in die Summe eingehen dürfen und mindestens 20 Leistungspunkte in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sein müssen. Die Leistungspunkte der Bereiche 2 bis 4 müssen in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben worden sein. Ist die Summe kleiner als 125 Leistungspunkte, so sind in einem solchen Umfang zusätzliche Kenntnisse durch Prüfungen in Modulen der Studiengänge der Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachzuweisen, dass insgesamt 125 Leistungspunkte nach Satz 2 und 3 erreicht werden.

      (4) Abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können auch Abschlüsse nichtakkreditierter Studiengänge anerkannt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bereits auf das Bachelor-Master-System umgestellt, jedoch noch nicht akkreditiert waren, sofern diese Studiengänge den Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genügen und somit mit akkreditierten Studiengängen vergleichbar sind. In diesen Fällen kann die Zulassung an qualifizierende Nachweise geknüpft werden. Die Festlegung der Nachweise erfolgt durch den Ständigen Promotionsausschuss.

      (5) Besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber eines Bachelorabschlusses in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften können abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu einer Promotion zugelassen werden, wenn sie noch mindestens 60 Leistungspunkte aus den Bereichen 1 bis 4 aus Abs. 2 oder Abs. 3, die in einem Masterstudium oder einer diesem mindestens gleichgestellten Studienphase erworben worden sind, nachweisen. Die besondere Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers wird vom Ständigen Promotionsausschuss festgestellt.

      (6) Die Zulassung setzt auch voraus, dass kein Grund für die Entziehung des akademischen Grades wegen Unwürdigkeit vorliegt.

      (7) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Ziff. 1 c, Ziff. 2 c sowie Abs. 2 bis 4 bedarf einer gesonderten Genehmigung des Ständigen Promotionsausschusses, die vor Annahme als Doktorandin oder Doktorand einzuholen ist. Der Ausschuss entscheidet dabei über Bedingungen, deren Erfüllung die Äquivalenz gemäß Abs. 1 Ziff. 1 a und b sowie Ziff. 2 a und b sicherstellen können.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Falls der akademische Grad Dr.-Ing. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt der ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnis bringen. Falls der akademische Grad Dr. rer. nat. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt in den naturwissenschaftlichen Methoden für ingenieurwissenschaftliche Anwendungen bringen. In beiden...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Falls der akademische Grad Dr.-Ing. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt der ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnis bringen. Falls der akademische Grad Dr. rer. nat. angestrebt wird, muss die Arbeit einen Fortschritt in den naturwissenschaftlichen Methoden für ingenieurwissenschaftliche Anwendungen bringen. In beiden Fällen kann die Dissertation auch den Inhalt bereits veröffentlichter wissenschaftlicher Abhandlungen der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Über den Fortschritt entscheiden die jeweils zuständigen Gutachter bzw. Gutachterinnen nach § 7 Abs. 2 und 3.

      (2) Eine Bachelor-, Master-, Diplom- und sonstige Abschluss- oder Zulassungsarbeit
      wird nicht als Dissertation anerkannt.

      (3) Eine Arbeit, die aus gemeinschaftlicher, interdisziplinärer Forschung entstanden ist, kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der individuelle Beitrag der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers deutlich unterscheidbar ist und den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. Die Abgrenzung der Leistung der einzelnen Beteiligten erfolgt durch die Angabe von Abschnitten im Rahmen der Gesamtarbeit und dadurch, dass die Beiträge, die die einzelnen Beteiligten geleistet haben, von diesen durch eine dem Inhalt und Umfang angemessene Beschreibung gesondert kenntlich gemacht werden.

      (4) Die Dissertation muss einem Fachgebiet zugeordnet werden können, das an der
      Fakultät für Maschinenbau durch eine Professur vertreten ist. Über Ausnahmen
      entscheidet der Ständige Promotionsausschuss.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation
      ist mit einem Textverarbeitungssystem zu erstellen und in gebundener
      Form einzureichen. Neben den gedruckten Exemplaren ist zum Zwecke des Einsatzes
      von Plagiatserkennungssoftware jedem Exemplar der Dissertation eine
      elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit auf einem gängigen Datenträger
      beizulegen.

      (6) Die bei der Anfertigung der Dissertation benutzten Quellen und Hilfsmittel sind
      vollständig anzugeben. Eine elektronische Kopie der aus dem Internet zitierten
      Materialien ist auf einem Datenträger einzureichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle HSU/UniBw Hamburg
  • Hochschulporträt
    „Die HSU/UniBw H ist ein Ort der Wissenschaft. Bildung durch Wissenschaft steht im Vordergrund. Wie ihr Gründer und Namensgeber versteht sie Wissenschaft als eine verpflichtende Erkenntnissuche.”
    Prof. Dr. Klaus Bertram Beckmann
    Präsident der Helmut-Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg
    Die HSU/UniBw H ist ein Ort der Wissenschaft.

    Wir qualifizieren unsere Studierenden durch akademische Bildung für militärische und zivile Führungsverwendungen. Seit nahezu 50 Jahren decken wir zu großen Teilen den Fachkräftebedarf des Trägers.

    Auf der Basis exzellenter Grundlagenforschung und zukunftsweisender angewandter Forschung sind wir Impulsgeber für die Bundeswehr. Der Idee des lebenslangen Lernens verpflichtet, entwickeln wir hochwertige Weiterbildungsangebote für den öffentlichen Sektor. In der Vernetzung mit Wissenschaftseinrichtungen im In- und Ausland hat sich die Universität als international orientierte Wissenschaftspartnerin etabliert.

    Die Universität vermittelt ihren militärischen und zivilen Studierenden fachliche Expertise und eine wissenschaftsbasierte Kritik- und Urteilsfähigkeit. Ihre Abschlüsse sind äquivalent zu denen der zivilen Universitäten, und damit leistet sie einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr. 

    Icon: uebersicht
    steht sowohl militärischen als auch zivilen Studierenden offen
    Icon: uebersicht
    Abschlüsse sind äquivalent zu denen der zivilen Universitäten
    Das Studium an einer Universität der Bundeswehr – Es gibt Besonderheiten.

    Ein Trimester dauert 12 Wochen. Das Studienjahr besteht aus drei Trimestern. Die Regelstudienzeit beträgt für alle Bachelor-Studiengänge sieben Trimester, für alle Master-Studiengänge fünf Trimester. Zusammen entspricht das genau vier Jahren. Alle Studiengänge sind Intensivstudiengänge, d. h. pro Studienjahr ist der Erwerb von bis zu 75 Leistungspunkten nach ECTS möglich, an öffentlichen Hochschulen sind es nur bis zu 60 Leistungspunkte.

    Studierende der Bundeswehr leben in Wohnheimen direkt auf dem Campus. Dort befinden sich die Räume für Forschung und Lehre, die Bibliotheken, die Mensa und die Sportanlagen, Ärzte, Zahnärzte, eine evangelische sowie katholische Gemeinde und einen Friseursalon.

    Das Studium erfolgt im Kleingruppenprinzip. Das Betreuungsverhältnis ist hoch: Auf je 25 Studierende kommt eine Lehrende bzw. Lehrender. Die Universität verfügt über umfangreiche und etablierte Prozesse der Qualitätssicherung, die fest in den zentralen und dezentralen Gremien verankert sind. 

    Icon: studium
    alle Studiengänge sind Intensivstudiengänge
    Icon: studium
    ist geprägt durch ein hohes Betreuungsverhältnis
    Forschung an der HSU/UniBw H

    Die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg ist eine renommierte Campus-Universität und deckt mit ihren vier Fakultäten nahezu alle universitären Fachbereiche einer Volluniversität ab.

    Ungeachtet der Nähe zur Bundeswehr ist und bleibt, die Universität in Aufgaben, Struktur und Rechten nach den Maßgaben des hamburgischen Landesrechts organisiert. Forschung und Lehre sind frei, ihre akademischen Angelegenheiten verwaltet die Universität selbst.

    Die durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bundesministerien, der Europäischen Union und Stiftungen geförderten Forschungsprojekte zeigen die aktuellen Forschungsstärken der Universität auf. Die Einwerbungen von DFG-Forschergruppe und BMBF-Nachwuchsforschergruppe sowie gemeinsame Professuren mit der Helmholtz- und der Leibniz-Gemeinschaft sind Merkmale der dynamischen Atmosphäre und der Hochschulstrategie an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg.

    „Mit hervorragender Forschung ist die Universität Wissenschaftspartnerin des Bundes und strebt an, sich im Rahmen der europäischen Integration zu öffnen. Zugleich stärkt sie den Wissenschaftsstandort Hamburg.”
    Prof. Dr. Klaus Bertram Beckmann
    Präsident der Helmut-Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg
    Icon: forschung
    forschungsstark durch viele geförderte Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    betreibt Forschung an allen vier Fakultäten
    Internationale Beziehungen

    Die Helmut-Schmidt-Universität ist mit Universitäten und Hochschulen in der ganzen Welt vernetzt. Mit einem Auslandsstudium soll den Studierenden die Möglichkeit geboten werden, durch die vielfältigen neuen Eindrücke den eigenen Horizont zu erweitern und die Persönlichkeitsentwicklung voranzubringen. Mehr als 50 Partneruniversitäten stehen zur Auswahl. Die Universität unterhält Austauschbeziehungen zu Hochschulen in Australien, Belgien, Brasilien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Israel, Kanada, Kasachstan, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland,
    Schweden, Schweiz, Slowakei, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika.

    „Internationalisierung kann nur erfolgreich sein, wenn alle Beteiligten bereit sind, Andersheit anzuerkennen, sich ihr im Denken, in Kommunikation und Interaktion zu öffnen und zu stellen. Das öffnet neue Räume.”
    Prof. Dr. Klaus Bertram Beckmann
    Präsident der Helmut-Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg
    Icon: international
    ist mit Universitäten und Hochschulen in der ganzen Welt vernetzt
    Icon: international
    ermöglicht Studierenden in Austauschprogrammen eine Horizonterweiterung

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