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Leuphana Universität Lüneburg

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Steckbrief

  • Hochschule Leuphana Universität Lüneburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Bildung
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ästhetische Bildung; Behinderten- u. Integrationsforschung, Soziale; Berufspädagogik; Bildungswissenschaft; Deutsche Literaturwissenschaft; Deutsche Sprache u. Literatur und ihre Didaktik; Didaktik d. Englischen; Didaktik d. Wirtschaftslehre; Empirische Bildungsforschung; Englische Literaturwissenschaft; Englische Sprachwissenschaft; English Studies; Entwicklungspsychologie; Erziehungswissenchaft; Evangelische Theologie/Religionspädagogik; Frauen- u. Geschlechterforschung; Integrative Studien; Kunstgeschichte; Kunst und ihre Didaktik; Literaturdidaktik; Mathematik; Mathematikdidaktik; Mathematik und ihre Didaktik; Musik und Musikpädagogik; Pädagogische Psychologie; Psychologie; Sachunterricht; Schulpädagogik; Sozialadministration und Sozialmanagement; Sozialarbeit; Sozialpädagogik, insb. Genderforschung, Jugendhilfe und Inklusion, Sozialdidaktik, Gender Studies; Sportpädagogik/Sportdidaktik; Sportwissenschaft; Sprachdidaktik; Strafrecht und soziale Nachhaltigkeit; Systematische Theologie und Wissenschaftskulturdialog; Wirtschaftspädagogik
    Ästhetische Bildung; Behinderten- u. Integrationsforschung, Soziale ...
  • Sachgebiet(e) Anglistik, allgemeine; Germanistik; Kulturwissenschaften; Kunst; Kunst und Musik; Mathematik; Pädagogik und Bildung, allgemeine; Rechtswissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine; Sport, allgemeiner; Sprach- und Kulturwissenschaften; Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden,
      wer
      a. einen fachlich einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang
      oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten
      oder zweiten Staatsexamen führt abgeschlossen hat und
      b. die besondere Eignung gem. Abs. 2 nachweist

      Die Beurteilung der fachlichen Einschlägigkeit des Studienabschlusses gem. Satz 1 Buchstabe a) obliegt der Promot...
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden,
      wer
      a. einen fachlich einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang
      oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten
      oder zweiten Staatsexamen führt abgeschlossen hat und
      b. die besondere Eignung gem. Abs. 2 nachweist

      Die Beurteilung der fachlichen Einschlägigkeit des Studienabschlusses gem. Satz 1 Buchstabe a) obliegt der Promotionskommission, welche den Nachweis weiterer fachlicher Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers entweder anerkennen oder durch Nebenbestimmungen, z. B. Auflagen, gem. Abs. 7 festsetzen kann. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von ausländischen Universitäten wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses gem. Buchstabe a) nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Ständigen Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt, sofern der Abschluss dort verzeichnet ist.

      (2) Die besondere Eignung setzt einen Studienabschluss i. S. v. Abs. 1 Buchstabe a) mit gehobenem Prädikat (mindestens „gut“ d. h. besser als 2,6), bzw. im Falle des ersten oder zweiten juristischen Staatsexamens mit „befriedigend“ voraus. In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission von der Mindestnote begründet abweichen und stattdessen äquivalente Nachweise der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen festsetzen

      (3) Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen

      (4) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion kann laufend erfolgen und ist schriftlich an die Leuphana Universität Lüneburg zu richten. Ihm sind beizufügen
      1. geeignete Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gem. Abs. 1 und 2
      2. ein aussagekräftiges Exposé (max. 5 Seiten) des Dissertationsprojekts inkl. vorläufigem Titel der Dissertation
      3. eine Stellungnahme der in Aussicht genommenen Betreuerin oder des in Aussicht genommenen Betreuers zur wissenschaftlichen Qualifikation und zum Dissertationsprojekt der Kandidatin oder des Kandidaten sowie ggf. zur fachlichen Einschlägigkeit gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a)
      4. eine schriftliche Erklärung gem. § 7 Abs. 4 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Leuphana Universität Lüneburg“ (verbindliche Verpflichtung zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis)
      5. eine Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich versichere, dass ich bei meinem Promotionsverfahren die Hilfe gewerblicher Promotionsvermittler weder in Anspruch genommen habe noch künftig in Anspruch nehmen werden.“ Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Semester, zu bestimmten Kollegs oder Modulen besteht nicht. Die Leuphana Universität Lüneburg bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Anträge müssen vollständig und formgerecht eingehen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule.

      (5) Mit dem Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand in der Fakultät wird gleichzeitig die Immatrikulation in das teilstrukturierte Promotionsstudium beantragt. Anträge zur Immatrikulation müssen mit den gem. Abs. 4 erforderlichen Bewerbungsunterlagen für eine Immatrikulation in das Sommer- oder Wintersemester bei der Leuphana Universität Lüneburg gestellt werden.

      (6) Über die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand entscheidet – bei Bedarf im Umlaufverfahren – die Promotionskommission unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bis 5. Die Zulassung erfolgt, wenn die Mehrheit der Promotionskommissionsmitglieder dem Zulassungsantrag zustimmt. Die Zulassung und gleichzeitige Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist der Bewerberin oder dem Bewerber von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission schriftlich mitzuteilen. Die Promotionskommission sichert mit der Zulassung die spätere Begutachtung der Dissertation zu, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung wird schriftlich mitgeteilt.

      (7) Die Zulassung ist in der Regel auf vier Jahre befristet. Die Zulassung kann in begründeten Einzelfällen mit einer Nebenbestimmung (Auflage, Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt) versehen werden. Die Promotionskommission kann die Zulassung auf Antrag verlängern. Dem Antrag ist eine Begründung sowie eine Stellungnahme der Betreuungsperson beizufügen. Eine Wiederholung der Verlängerung ist möglich.

      (8) Die Promotionskommissionen können die administrativen Tätigkeiten gem. Abs. 1 bis 6 im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren an den Studierendenservice übertragen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Anfertigung der Dissertation und Betreuungsvereinbarung

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus den jeweiligen Fachgebieten der Leuphana Universität Lüneburg zu wählen und muss einen Bezug zu den in der Fakultät vertretenen Fächern haben. Die Fachgebiete, aus denen das Thema gewählt wird, müssen an der Leuphana Universität Lüneburg durch eine Professorin oder einen Professor, eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor oder ein habilitiertes Mitglied, der oder die die Voraus...
      § 8 Anfertigung der Dissertation und Betreuungsvereinbarung

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus den jeweiligen Fachgebieten der Leuphana Universität Lüneburg zu wählen und muss einen Bezug zu den in der Fakultät vertretenen Fächern haben. Die Fachgebiete, aus denen das Thema gewählt wird, müssen an der Leuphana Universität Lüneburg durch eine Professorin oder einen Professor, eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor oder ein habilitiertes Mitglied, der oder die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt, vertreten sein.

      (2) Die als Dissertation vorgelegte Abhandlung muss eine sachlich geschlossene Leistung sein, die die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweist und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellt. Eine solche individuelle wissenschaftliche Leistung muss auch vorliegen, wenn die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit mehrerer Personen hervorgegangen ist.

      (3) Die monographische Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die kumulative Dissertation kann Fachartikel oder Manuskripte sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache umfassen. Von diesem Erfordernis kann die Promotionskommission in Ausnahmefällen abweichen.

      (4) Die Dissertation kann auch durch Vorlage von qualifizierten Fachartikeln und einem Rahmenpapier erbracht werden (kumulative Dissertation). Die Qualitätsanforderungen an die Beiträge entsprechen insgesamt denjenigen, die an eine monographische Dissertation anzulegen sind. Unabhängig vom gewählten Fachgebiet oder Doktorgrad gelten folgende einheitliche Qualitätsanforderungen, die in von den Promotionskommissionen verabschiedeten Richtlinien für die Bedarfe der jeweiligen Fächer und Doktorgrade spezifiziert werden können:
      a. Die Anzahl der vorgelegten Fachartikel bzw. Manuskripte darf drei nicht unterschreiten.
      b. Sind vorgelegte Fachartikel bzw. Manuskripte in Ko-Autorenschaft mit anderen Autorinnen oder Autoren geschrieben, so muss der jeweilige eigene Anteil der Promovierenden erkennbar und erläutert sowie von den Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren bestätigt sein.
      c. Mindestens eine bzw. einer der gem. § 3 Abs. 2 bestellten drei Gutachterinnen oder Gutachter darf nicht zugleich Ko-Autorin oder Ko-Autor der für die Promotion maßgeblichen Fachartikeln bzw. Manuskripte sein.
      d. Der Publikationsstatus der vorgelegten Artikel fungiert als (ein) Indikator für die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit, ersetzt jedoch nicht den eigenständigen Begutachtungsprozess des Gutachterausschusses. Die Promotionskommissionen können bzgl. des verlangten Publikationsstatus und der Wertigkeit der Zeitschriften eigene Richtlinien festlegen.
      e. Wichtiger Bestandteil des Begutachtungsprozesses einer kumulativen Dissertation ist das Rahmenpapier und die Einbettung der Fachartikel bzw. Manuskripte in die Forschungsfrage.

      (5) Die Dissertation kann teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (6) Zur Qualitätssicherung der Promotion wird nach erfolgter Zulassung zur Promotion bis spätestens zum Ende des ersten Semesters zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten/Fakultäten

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/
      Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist, der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promot...
      § 21 Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten/Fakultäten

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/
      Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist, der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens, insbesondere über die individuelle gemeinsame Betreuung der Promotion, Einschreibungsmodalitäten, Aufenthalts- und Reisekosten usw. enthalten,
      b. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe des § 4 dieser Promotionsordnung als auch nach den Bestimmungen der ausländischen Fakultät erfolgt ist und
      c. der Arbeitsaufenthalt an den beteiligten Hochschulen jeweils mindestens
      ein Jahr beträgt.

      (2) Ein allgemeiner Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten kann das Verfahren in seinen Grundzügen regeln, muss jedoch durch eine individuelle Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) ergänzt werden.
      Rahmenregelungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu Cotutelle- Verfahren sind zu beachten. Soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung.

      (3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird von je einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der beteiligten Fakultäten betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der ausländischen Universität/Fakultät wird im Promotionsverfahren an der Leuphana Universität Lüneburg als externe Gutachterin bzw. externer Gutachter gem. § 3 Abs. 2 bestellt. Außerdem wird in der Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) sichergestellt, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer der Leuphana Universität Lüneburg an dem ausländischen Promotionsverfahren teilnimmt. Die beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer verpflichten sich in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) die wissenschaftliche Betreuung voll auszuüben und die notwendigen
      Absprachen zu treffen.

      (4) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät vorgelegt werden. Eine Dissertation, welche bereits an einer Institution angenommen bzw. abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der anderen beteiligten Institution vorgelegt werden.

      (5) Wird die Dissertation an der Leuphana Universität Lüneburg vorgelegt, gilt § 8 Abs. 3. Wird sie in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, kann die beteiligte ausländische Universität/Fakultät eine Zusammenfassung in ihrer jeweiligen Landessprache verlangen, sofern diese nicht Englisch ist. Wird die Dissertation an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät angenommen, wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Einsichtnahme und zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens bzw. die Annahme der Dissertation übermittelt. Wird diese verweigert, so ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet; das Verfahren wird dann nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung weitergeführt. Wird sie erteilt, findet eine Disputation gem. § 14 statt. Teilnahmeberechtigt sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der ausländischen Fakultät. Der Gutachterausschuss gem. § 3 Abs. 2 und 3 ist in diesem Fall paritätisch mit Mitgliedern aus beiden Universitäten/Fakultäten besetzt. Über das externe Mitglied im Gutachterausschuss hinaus ist dafür ein weiteres Mitglied im Gutachterausschuss von der ausländischen Universität zu bestellen. Für die Durchführung der Disputation im Rahmen einer Video/Online-Konferenz gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 7. Die Disputation wird in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses kann davon abgewichen werden.

      (6) Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache zu liefern. Ist an der ausländischen Universität/Fakultät unter Beteiligung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Leuphana Universität Lüneburg über die Annahme der Dissertation positiv entschieden worden, so ist gem. § 12 Abs. 2 bis 4 zu verfahren mit der Besonderheit, dass die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation entscheidet. Lehnt sie die Annahme der Dissertation ab, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es wird dann nach den Bestimmungen der dortigen Universität/Fakultät fortgeführt. Nimmt sie die Dissertation an, teilt die Dekanin bzw. der Dekan das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit. Dort findet die mündliche Prüfung in Form einer Disputation statt. Für die paritätische Besetzung des ausländischen Gutachterausschusses sind ggf. weitere Mitglieder des Gutachterausschusses gem. § 3 durch die Promotionskommission zu bestellen und zu entsenden.

      (7) Die Vereinbarung zu Abs. 1 Buchstabe a) muss zwingend Regelungen zur Notengebung enthalten.

      (8) Die Promotionsurkunde gem. Muster in Anlage 9 wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des jeweiligen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen Grades. Sie enthält einen Hinweis darauf, dass es sich um ein gemeinsames Promotionsverfahren handelt. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig auszufertigen, wenn die Kooperationspartner verschiedene Amtssprachen haben. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand das Recht, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in dem Staat, dem die beteiligte Universität/Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.

      (10) In der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) ist sicherzustellen, dass der Leuphana Universität Lüneburg ausreichend Pflichtexemplare gem. § 16 Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt, Leuphana Gazette Nr. 38/2015
  • Hochschulporträt
    „Das Studium an der Leuphana ist anspruchsvoll, disziplinübergreifend und praxisnah. Als themenorientierte Universität fördern wir fachübergreifende Forschung und leisten Beiträge zu zentralen gesellschaftlichen Fragen.”
    Professor Dr. Sascha Spoun
    Präsident der Leuphana Universität Lüneburg
    Zentralgebäude der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Leuphana Universität Lüneburg)
    Leuphana Universität Lüneburg

    Die Leuphana steht für ein in Deutschland einmaliges Bildungskonzept und Wissenschaftsverständnis, das gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und Fächergrenzen überschreitet. Ihr Studienmodell orientiert sich mit dem College für das Bachelorstudium, der Graduate School für Master und Promotion und der Professional School für alle berufsbegleitenden Angebote konsequent an internationalen Standards. Ihre Entwicklung richtet sich an Humanismus, Nachhaltigkeit und Handlungsorientierung aus. Deshalb werden im Sinne der Idee des selbstbestimmten Lernens individuelle Lernprozesse und Schwerpunkte gefördert und das fächerübergreifende Komplementärstudium fest in das Studium integriert. Der ganzheitlichen Herausforderung, Nachhaltigkeit zu fördern, begegnet die Leuphana mit der europaweit ersten und einzigen Fakultät für Nachhaltigkeit an einer öffentlichen Universität; im Sinne der Handlungsorientierung engagieren sich Studierende vom ersten Semester an in eigenverantwortlichen Projekten.

    Icon: uebersicht
    versteht sich als öffentliche Universität für Freiheit und Verantwortung
    Icon: uebersicht
    fördert als themenorientierte Universität fachübergreifende Forschung
    Studium und Lehre

    Der humanistischen Idee des selbstbestimmten Lernens verpflichtet, fördert die Universität individuelle Lernprozesse an ihren Schools.
    Das College bietet ein Bachelor-Studium für den interdisziplinären Kompetenzerwerb. In der fächerübergreifenden Zusammenarbeit lernen die Studierenden von und miteinander, wodurch sie die Grenzen ihres eigenen Wissens erproben und aufgefordert sind, sich auf Neues einzulassen.
    Die Graduate School vereint die Master-Programme und die Promotion unter einem Dach. Die dezidierte Forschungsorientierung in Kombination mit einer inter- und transdisziplinären Ausrichtung im Master ebnen den direkten Weg in die Promotion ebenso wie in eine Karriere außerhalb der Wissenschaft.
    Das Studienangebot der Professional School ist speziell auf die Bedürfnisse und engen Zeitbudgets von Berufstätigen zugeschnitten: Flexible Studienorganisation, Blended Learning und umfassende Betreuung ermöglichen es ihnen, berufsbegleitend zu einem akademischen Abschluss zu gelangen.

    Icon: studium
    die Universität fördert die individuelle Lernprozesse an ihren Schools
    Icon: studium
    flexible Studienorganisation, Blended Learning und umfassende Betreuung
    Forschung

    Wie könnte eine umweltverträgliche Chemie aussehen? Welche Auswirkung haben digitale Technologien auf das gesellschaftliche Zusammenleben? Was macht Entrepreneurship wirklich erfolgreich? Die wichtigen Fragen der Gegenwart lassen sich nicht nur aus einer Disziplin heraus beantworten. Die Forschung an der Leuphana geht daher einen eigenen Weg: Fachübergreifend, im Austausch mit Gesellschaft und Praxis sowie neue, unkonventionelle Perspektiven aufzeigend.

    Aktuelle Forschungsvorhaben finden initiativ in den Themenschwerpunkten Nachhaltigkeit, Bildung, Management, Kultur und Staat statt. Regelmäßig erreichen Forschende der Leuphana hervorragende Platzierungen in einschlägigen Rankings – was neben der Leistung der Wissenschaftler*innen auch deren Einbindung in die internationalen Wissenschaftsgemeinschaften unterstreicht. Zahlreiche Angebote unterstützen zudem Forschende in frühen Karrierephasen und ermutigt so Nachwuchswissenschaftler*innen zur Partizipation an den Forschungsaktivitäten.

    Icon: forschung
    die Forschung an der Leuphana geht einen eigenen Weg fachübergreifend, im Austausch mit Gesellschaft und Praxis
    Icon: forschung
    Forschungsvorhaben in den Themenschwerpunkten Nachhaltigkeit, Bildung, Management, Kultur und Staat
    Weltweit vernetzt

    Die Leuphana hat mit mehr als 150 ausländischen Universitäten eine Zusammenarbeit vereinbart. Über die Austauschprogramme des International Office gibt es vielfältige Angebote für ein Auslandsstudium. Daneben erlauben Joint- und Double-Degree-Programme, Abschlüsse an zwei Universitäten gleichzeitig zu erwerben: Zum Beispiel den Master of Research in Work and Organizational Psychology an der Maastricht University sowie der Universitat de València. Auch das Campusleben ist von Offenheit und Mehrsprachigkeit geprägt. Die zahlreichen internationalen Studierenden werden u.a. bei der Wohnungssuche unterstützt und über ein „Welcome Center“ auch mit regionalen Unternehmen vernetzt. Viele englischsprachige Studiengänge, vielfältige Angebote des Sprachenzentrums und die gezielte Nutzung der Möglichkeiten digitaler Lehre für die Internationalisierung ermöglichen ein von Landesgrenzen unabhängiges Studiererlebnis.

    Icon: international
    über die Austauschprogramme des International Office gibt es vielfältige Angebote für ein Auslandsstudium
    Icon: international
    viele englischsprachige Studiengänge, vielfältige Angebote des Sprachenzentrums
    Zentralgebäude der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Leuphana Universität Lüneburg)
    Studierende vor dem Hörsaal der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Martin Klindtwo
    Bibliothek der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Martin Klindtworth)
    Lesesaal der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Leuphana Universität Lüneburg)

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