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Ruhr-Universität Bochum

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Steckbrief

  • Hochschule Ruhr-Universität Bochum
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. oec.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die P...
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Wirtschaftswissenschaft und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Wirtschaftswissenschaft
      nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ihr Studium nach Absatz 1 mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben. In begründeten Ausnahmen kann der Promotionsausschuss abweichend von Satz 2 dem Zugang zum Promotionsverfahren mit der Note „befriedigend“ zustimmen. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer derjenigen Promotionsprogramme, an denen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beteiligt ist, haben Zugang zur Promotion unter der Auflage, bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 9 das Promotionsprogramm erfolgreich abgeschlossen zu haben.

      (4) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen der nachfolgend aufgeführten Studienabschlüsse verfügen, haben Zugang zur Promotion unter der Auflage, dass sie bei Vorliegen der übrigen Zugangsvoraussetzungen innerhalb eines Jahres erfolgreich ein Kolloquium gemäß Satz 2 absolvieren:
      a) Absolventinnen und Absolventen multidisziplinärer Masterstudiengänge mit wesentlichwirtschaftswissenschaftlichem Anteil, die einen wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor erworben haben,
      b) Bewerberinnen und Bewerber, welche eine Diplom- oder Masterprüfung mit dem Nebenfach Wirtschaftswissenschaft abgelegt haben,
      c) Absolventinnen und Absolventen anderer Studienfächer, wobei unter Beachtung von Absatz 5 zusätzliche auf das Promotionsfach bezogene Auflagen festgelegt werden können.
      Im Kolloquium muss die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbringen, dass sie oder er über hinreichende Kenntnisse in dem gewählten Promotionsfach (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre) verfügt. Das Kolloquium besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa einer Stunde. Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Professorinnen bzw. Professoren, Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren, Habilitierte, Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden, abgenommen.

      (5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber und den Betreuerinnen oder Betreuern vorgeschlagen.

      (6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (7) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer gängigen Wissenschaftssprache – z.B. Deutsch oder Englisch – verfügt. Davon wird ausgegangen, wenn der nach Absatz 1 nachgewiesene Abschluss in deutscher oder englischer Sprache erfolgte. Andernfalls ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein entsprechender Nachweis über Kenntnisse in deutscher oder englischer Sprache auf Niveau C 1 zu verlangen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaft nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaft nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen. Die Dissertation ist in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das Titelblatt ist nach einem von der Fakultät herausgegebenen Muster zu gestalten. Am Schluss der Dissertation hat die Doktorandin bzw. der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie bzw. er für die Ausarbeitung herangezogen hat.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (5) An Stelle der Monografie können mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als Dissertation (kumulative Dissertation) zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen nach § 2 genügen und in einem inneren wissenschaftlichen Zusammenhang stehen. Dieser ist in einer Einleitung sowie einer Zusammenfassung zu der mit einem Titel zu versehenden kumulativen Dissertationsschrift darzustellen. Die kumulative Dissertationsschrift, für die die Gutachterinnen bzw. Gutachter begründet darlegen müssen, dass sie – in zusammenfassender Würdigung – den Anforderungen nach § 2 genügt, muss mindestens drei Abhandlungen enthalten, von denen wenigstens eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden allein verfasst wurde. Der Einleitung zur kumulativen Dissertationsschrift ist eine Übersicht voranzustellen, aus der die folgenden Angaben ersichtlich sind:
      1. Autoren der Einzelbeiträge,
      2. Titel der Einzelbeiträge,
      3. Publikationsstand der Einzelbeiträge.

      (6) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (7) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 1204/2017
  • Hochschulporträt
    „Als Reformuniversität gegründet ist die RUB heute eine forschungsstarke, inklusive und internationale Universität im dynamischen Schmelztiegel des Ruhrgebiets. Sie wird getragen vom Mut zur Veränderung und Innovation.”
    Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Paul
    Rektor der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Luftbild von der Ruhr-Universität Bochum
    Creating Knowledge Networks

    Ihre Forschungsstärke, ihre ausgezeichnete internationale Vernetzung und ihr innovatives Lehrkonzept machen die Ruhr-Universität Bochum zu einem gefragten Kooperationspartner und zum attraktiven Studienort für junge Menschen aus der ganzen Welt.

    Icon: uebersicht
    RUB als Treiberin für Wandel und Chancengerechtigkeit
    Icon: uebersicht
    vereint Forschungsstärke, innovative Lehre und Internationalität
    Studium und Lehre

    Mit 21 Fakultäten und über 41.000 Studierenden in mehr als 190 Studiengängen ist die Ruhr-Universität eine der zehn größten Universitäten in Deutschland. Sie vereint die gesamte fachliche Breite in Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin.

    Studierende gestalten die Lehre aktiv mit und erwerben in ihrem Studium neben aktuellem Fachwissen Urteilskraft, Eigenständigkeit und eine Wertschätzung für andere Disziplinen. Lehrende und Studierende haben gemeinsam das Leitbild „Lernen, Leisten, Gemeinschaft Leben“ festgeschrieben und darin forschendes Lernen zum Handlungsprinzip erklärt.

    Icon: studium
    erklärt forschendes Lernen zum Handlungsprinzip
    Icon: studium
    bietet in 21 Fakultäten ein breites Fächerspektrum
    Forschung

    Spitzenforschung wird in flexiblen, interdisziplinären Research Departments organisiert. Sie sind untereinander und international stark vernetzt, um übergreifende Fragestellungen zu erforschen – mit Schwerpunkten auf Zukunftsfeldern wie IT-Sicherheit, Solvation Science, Neurowissenschaft, Materialforschung, Religionswissenschaft, Plasma- und Proteinforschung.

    Die Ruhr-Universität ist eine der umfassendsten Forschungsuniversitäten Deutschlands. Im nationalen Wettbewerb um die Ansiedlung überregional konkurrenzfähiger Forschungsinfrastruktur konnte sie bisher vier Forschungsbauten einwerben. Sie bieten der Spitzenforschung bestmögliche Bedingungen.

    Von der strukturierten Promotion bis zur Tenure-Track-Professur nach amerikanischem Modell profitieren auch junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von bestmöglichen Bedingungen. Die Ruhr-Universität legt größten Wert auf Nachwuchsförderung auf allen Karrierestufen, sie unterstützt aktiv die frühe Entfaltung und eigenständige Arbeit von Talenten.

    Icon: forschung
    ist eine der umfassendsten Forschungsuniversitäten Deutschlands
    Icon: forschung
    legt größten Wert auf Nachwuchsförderung auf allen Karrierestufen
    Foto: Blick von außen auf das Audimax der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Studierende auf dem Sommerfest der Ruhr-Universität Bochum
    Foto: Luftbild vom Audimax der Ruhr-Universität Bochum

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