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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Albanologie; Allgemeine Sprachwissenschaft; Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft; Amerikanische Kulturgeschichte; Amerikanische Literaturgeschichte; Balkanphilologie; Buchwissenschaft; Computerlinguistik; Deutsch als Fremdsprache; Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters; Didaktik d. englischen Sprache u. Literatur; Didaktik der Alten Sprachen; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Englische Literaturwissenschaft; Englische Sprachwissenschaft und mittelalterliche englische Literatur; Finnougristik; Germanistische Linguistik; Griechische Philologie; Historische und Indogermanische Sprachwissenschaft; Italienische Philologie; Lateinische Philologie; Neuere Deutsche Literatur; Nordische Philologie; Phonetik und sprachliche Kommunikation; Romanische Philologie; Slawische Philologie; Sprechwissenschaft (Psycholinguistik)
    Albanologie; Allgemeine Sprachwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium eines der im Anhang 1 aufgeführten Fächer oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland
      1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von
      mindestens neun Semestern im Vollzeitstudium und einer schriftlichen Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für Musik (im Fach Musikpädagogik oder Musikwissensc...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium eines der im Anhang 1 aufgeführten Fächer oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland
      1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von
      mindestens neun Semestern im Vollzeitstudium und einer schriftlichen Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für Musik (im Fach Musikpädagogik oder Musikwissenschaft), Akademie der Bildenden Künste (im Fach Kunstpädagogik), Hochschule für Fernsehen und Film (im Fach Medienwissenschaften) oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei die schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note 2,50 bewertet worden sein muss und der Abschluss mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss,
      2. in einem Lehramtsstudiengang an einer Universität, Hochschule für Musik (im Lehramtsstudiengang Musik), Akademie der Bildenden Künste (im Lehramtsstudiengang Kunst) oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei die schriftliche Hausarbeit ("Zulassungsarbeit") mindestens mit der Note 2,50 bewertet worden sein muss und die Erste Lehramtsprüfung mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss,
      3. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Fachhochschule, Hochschule für Musik (im Fach Musikpädagogik oder Musikwissenschaft), Akademie der Bildenden Künste (im Fach Kunstpädagogik), Hochschule für Fernsehen und Film (im Fach Medienwissenschaften) oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei die Masterarbeit mindestens mit der Note 2,50 bewertet worden sein muss und der Masterabschluss mindestens mit der Endnote 2,50 bestanden worden sein muss,
      4. in einem Bachelorstudiengang an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule im gleichen Fach wie dem Promotionsfach im Umfang von mindestens 240 ECTS-Punkten, wobei der Bachelorabschluss mindestens mit der Endnote 1,00 bestanden worden sein muss,
      5. in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule im gleichen Fach wie dem Promotionsfach, wobei der Diplomabschluss mindestens mit der Gesamtnote 1,30 bestanden worden sein muss, nachzuweisen.
      2Bei ausländischen Studienabschlüssen gilt regelmäßig die Umrechnung nach der Modifizierten bayerischen Formel zur Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen; das Ergebnis wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet.

      (2) 1Absolventinnen und Absolventen
      1. eines anderen mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestandenen Studienabschlusses, der den unter Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten vergleichbar ist (z. B. nach einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung), oder
      2. eines mindestens mit der Endnote 1,20 bestandenen Bachelorabschlusses im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten im gleichen Fach wie dem Promotionsfach oder
      3. eines mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestandenen Studienabschlusses in einem Fach, das nicht dem Studienangebot der in § 1 Abs. 1 erwähnten Fakultäten entspricht, der an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule erworben wurde, können unter Beachtung des Satzes 2 vorläufig zur Promotion zugelassen werden.
      2In Satz 1 genannte Absolventinnen und Absolventen können vorläufig zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. mit dem Antrag gemäß § 3 Abs. 2 ein Exposé über das Promotionsprojekt nach
      wissenschaftlichen Standards vorgelegt wird,
      2. diese von einer Betreuungsperson gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 befürwortet wird, wobei darüber hinaus bei Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorabschlusses im Umfang von weniger als 240 ECTS-Punkten mindestens eine weitere befürwortende Stellungnahme einer betreuungs- und prüfungsberechtigten Person gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b vorgelegt werden muss, und
      3. während des Promotionsverhältnisses im Sinn von § 6 Prüfungsleistungen nach
      Vorschlag der Betreuungsperson im Umfang zwischen 15 und 60 ECTS-Punkten erbracht werden, die mindestens mit einer Gesamtnote von 2,50 entsprechend dem gewichteten arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestanden werden müssen. 3Die gleichen Voraussetzungen für eine vorläufige Zulassung zur Promotion gelten für Absolventinnen und Absolventen eines unter Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Studiengangs, die entweder in der schriftlichen Abschlussarbeit nicht die Note 2,50 oder im Abschluss selbst nicht die Gesamtnote 2,50 erreicht haben. 4Wenn die während des Promotionsverhältnisses zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Satz 2 Nr. 3 nach spätestens drei Semestern bei einer Zwischenevaluation durch die Betreuungsperson nicht nachgewiesen und dem Promotionsausschuss mitgeteilt werden, endet das Promotionsverhältnis.

      (3) 1Ein Promotionsverfahren in einem der im Anhang 1 aufgeführten Promotionsfächer darf nicht endgültig nicht bestanden sein. 2Es darf auch kein Promotionsverfahren im beantragten Promotionsfach erfolgreich abgeschlossen sein.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandinnen und Doktoranden haben eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zu erbringen. 2Das Thema der Dissertation soll den Forschungsgebieten der in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten oder angrenzenden Forschungsgebieten entnommen werden. 3Die Dissertation besteht
      1. in der Regel aus einer Dissertationsschrift oder
      2. ausnahmsweise statt einer Dissertationsschrift aus mehreren Fachpublikationen oder in der Regel zur VerÃ...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandinnen und Doktoranden haben eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zu erbringen. 2Das Thema der Dissertation soll den Forschungsgebieten der in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten oder angrenzenden Forschungsgebieten entnommen werden. 3Die Dissertation besteht
      1. in der Regel aus einer Dissertationsschrift oder
      2. ausnahmsweise statt einer Dissertationsschrift aus mehreren Fachpublikationen oder in der Regel zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten (kumulative Dissertation) oder
      3. ausnahmsweise aus einem anderen Medium als einer Dissertationsschrift, insbesondere aus einem Ton- und bzw. oder Bildträger, Computerprogramm, einer Präsentation, Aufführung oder Ausstellung (Mediendissertation).
      4Eine kumulative oder Mediendissertation bedarf der Genehmigung des Promotionsausschusses.
      5Der Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage eines Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät, der das Fach, aus dem das Promotionsthema stammt, zugeordnet ist. 6Soll eine Dissertationsleistung, die keine kumulative Dissertation ist, ganz oder teilweise vor dem Abschluss des Promotionsverfahrens
      veröffentlicht werden, bedarf dies der Genehmigung der oder des Erstbetreuenden. 7Soll eine Dissertationsleistung, die keine kumulative Dissertation ist, vor dem Abschluss des Promotionsverfahrens ganz veröffentlicht werden, ist für die Genehmigung nach Satz 6 der Promotionsausschuss zuständig.

      (2) 1Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens vier Fachartikeln, die in einer referierten (peer-reviewed) Fachzeitschrift von internationalem Niveau publiziert oder zur Publikation angenommen worden sind. 2Besteht die kumulative Dissertation aus ausschließlich empirisch quantitativen Arbeiten, sind mindestens zwei Fachartikel, die in einer referierten (peer-reviewed) Fachzeitschrift von internationalem Niveau publiziert worden sind, ausreichend. 3Nur zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten können für kumulative Dissertationen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 4Die Doktorandin oder der Doktorand muss bei mindestens drei dieser Fachartikel Erstautorin bzw. Erstautor sein. 5Bei einer kumulativen Dissertation ist eine einleitende Zusammenfassung voranzustellen, in der die Bedeutung der Arbeiten für das
      engere Fachgebiet erläutert und bei Arbeiten mit mehreren Autorinnen und bzw. oder Autoren der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in Bezug auf Inhalt und Umfang dargestellt wird.

      (3) 1Bei einer Mediendissertation wird die Dissertation in Form eines anderen Mediums als einer Dissertationsschrift, insbesondere als Ton- und bzw. oder Bildträger, Computerprogramm, Aufführung oder Ausstellung, erstellt. 2Mit der Mediendissertation ist eine sie begleitende wissenschaftliche Dokumentation einzureichen.

      (4) 1Die Dissertation und bzw. oder die begleitende wissenschaftliche Dokumentation müssen bzw. muss als druckfertiges Manuskript in Größe DIN A 4 in drei Exemplaren vorgelegt werden. 2Die Dissertation und bzw. oder die begleitende wissenschaftliche Dokumentation müssen bzw. muss fest gebunden und paginiert sein sowie ein Inhalts- und Literaturverzeichnis enthalten. 3Es ist gestattet, der Dissertation oder der sie begleitenden wissenschaftlichen Dokumentation Zusätze beizufügen, die nicht zum Druck bestimmt und als solche gekennzeichnet sind.

      (5) 1Die Dissertation und bzw. oder die begleitende wissenschaftliche Dokumentation sind bzw. ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Betreuungspersonen die Abfassung der Dissertation und bzw. oder der begleitenden wissenschaftlichen Dokumentation in einer anderen als den in Satz 1 genannten Sprachen gestatten. 3Wird die Dissertation oder die sie begleitende wissenschaftliche Dokumentation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung einzureichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anhang 2
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes
      Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die
      grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, eine Betreuungszusage oder Betreuungsvereinbarung und die Zugangsvoraussetzungen sowohl an der ausländischen U...
      Anhang 2
      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes
      Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die
      grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, eine Betreuungszusage oder Betreuungsvereinbarung und die Zugangsvoraussetzungen sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät
      als auch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 dieser Promotionsordnung an der
      Ludwig-Maximilians-Universität München vorliegen und
      3. die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad, entweder den der ausländischen Universität/Fakultät oder denjenigen der Ludwig-Maximilians-Universität München, nicht aber beide gemeinsam, zu führen.

      II. 1Die Vereinbarung wird von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit der ausländischen Universität/Fakultät getroffen. 2Sie ist sowohl von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter, der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Rektorin oder dem Rektor der ausländischen Universität als auch von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter, der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ludwig-
      Maximilians-Universität München zu unterschreiben.

      III. 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die
      Doktorandin oder der Doktorand den Doktorgrad der ausländischen Universität/Fakultät und den Doktor der Philosophie ("doctor philosophiae = Dr. phil.") der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2Die Doktorandin oder der Doktorand erhält darüber hinaus einen Bescheid, der die gemeinsame Betreuung bestätigt und auf die Verpflichtung nach Nr. I. 3. hinweist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Ludwig-Maximilians-Universität München 2016
    • zuletzt geändert am 01.07.2021
  • Hochschulporträt
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung

    Die Ludwig-Maximilians-Universität München steht für anspruchsvolle akademische Ausbildung und herausragende Forschung. Die LMU begreift sich als echte „universitas“: Als solche will sie für die komplexer werdenden Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie fächerübergreifend problemorientierte Lösungsansätze entwickeln. Diese Leitidee steht auch für umfassende Bildung der Studierenden, die soziale Kompetenzen sowie kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein einschließt.

    Icon: uebersicht
    umfassende Bildung, soziale Kompetenzen, kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein
    Icon: uebersicht
    anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug
    Ein breit gefächertes Studienangebot

    Die LMU bietet ihren Studierenden eine anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug. Die Studienmöglichkeiten an der Münchner Universität bilden das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von der Ägyptologie bis zur Zahnmedizin bietet die Universität eine Vielzahl von Studiengängen mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten an.
    Die LMU strebt danach, für ihre Studentinnen und Studenten ein inspirierendes Lernumfeld und für den wissenschaftlichen Nachwuchs hervorragende Forschungsbedingungen zu schaffen. Dazu vernetzt sich die Universität mit vielen Forschungsinstitutionen, Universitäten, Stiftungen und Unternehmen in München.

    Icon: studium
    mehr als 300 Studiengänge in allen Gebieten des Wissens
    Icon: studium
    strebt danach, Studierenden ein inspirierendes Lernumfeld zu schaffen
    Beste Bedingungen für den Forschungsnachwuchs

    Die kreative Intelligenz junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist für eine zukunftsorientierte Universität unverzichtbar. Deshalb schafft die LMU günstige Forschungs- und Qualifikationsbedingungen für Graduierte sowie Doktorandinnen und Doktoranden: Neben zahlreichen internationalen Masterprogrammen bietet die Universität zusätzlich zur traditionellen Individualpromotion auch immer mehr Promotionsprogramme in den verschiedensten Fachbereichen an. Darüber hinaus schafft die LMU verlässliche Karriereperspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, etwa durch Angebote zur gezielten Förderung in der Postdoc-Phase und auch durch das Tenure-Track-Modell, das die LMU seit Langem erfolgreich umsetzt.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    pflegt über 600 Kooperationen mit Partneruniversitäten auf der ganzen Welt
    Foto: Brunnen vor dem Hauptgebäude
    Foto: Blick in die Lesehalle der Ludwig-Maximilians-Universität München
    Foto: Studierende feiern das Sommerfest

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